Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „In der Paint“ in Dettelbach.
Mittels Antrag auf Vorbescheid soll geklärt werden, ob auf dem Baugrundstück eine Bebauung möglich ist und welche bauplanungsrechtliche Vorschrift anzuwenden ist.
Der Bebauungsplan sieht eine Bebauung des Grundstücks nicht vor, d. h. es ist kein Baufenster auf dem Grundstück vorhanden. Somit ist zur Realisierung des Vorhabens eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze notwendig. Eine ausschließliche Behandlung nach § 34 BauGB (Innenbereich) ist nicht möglich.
Auf den benachbarten Grundstücken besteht bereits eine (Wohn-)Bebauung, die ebenfalls außerhalb der Baugrenze liegt. Diese war bei der Erstellung des Bebauungsplans bereits vorhanden, wurde aber später noch umgebaut oder erweitert. Im Jahr 2015 wurde außerdem für die Errichtung eines Gartenhauses von der Baugrenze befreit.
Das Grundstück besitzt eine Größe von ca. 565 m². Für das Einfamilienhaus wird eine Grundfläche von ca. 160 m² benötigt, daher wird die Grundflächenzahl (GRZ) inkl. Garage, Zufahrt und Nebenanlage unter 0,55 liegen.
Nachdem 2 oberirdische Geschosse errichtet werden sollen, wird die Geschossflächenzahl (GFZ) (je nachdem ob das OG ein Vollgeschoss wird) zwischen 0,3 und 0,5 liegen.
Der Bebauungsplan enthält zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Gestaltung der Gebäude für das Baugrundstück keine Festsetzung. Im Rahmen des konkreten Bauantrags ist zur Beurteilung der Höheneinstellung des Gebäudes die Darstellung der benachbarten Bebauung in den Bauplänen notwendig.
Die geplante Bebauung stellt grundsätzlich jedoch eine sinnvolle Ausnutzung des Grundstücks dar. Die Verwal
tung hat daher keine Bedenken.
Aussagen hinsichtlich des notwendigen Grenzabstands sowie hinsichtlich des Abstands zur Staatsstraße St 2450 sowie Naturschutz können seitens der Stadt Dettelbach nicht getroffen werden. Diese Belange werden im weiteren Verfahren vom Landratsamt Kitzingen bzw. den Fachbehörden geprüft. Die Prüfung der Erschließung des Grundstücks ist nicht Inhalt des Antrags auf Vorbescheid und ist ebenfalls im Rahmen des konkreten Bauantragverfahrens zu klären. Hierzu hat dann der Antragsteller konkrete Aussagen zu treffen (Zufahrt, Ver- und Entsorgung).