Korrektur der Gebührsatzung vom 01.09.2023 und Erhöhung der monatlichen Essenspauschale


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 04.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 04.07.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt Gemeindeblatt

In der Sitzung vom 02.03.2021 wurde eine Umlegung der Gebühren zum 01.09.2021 auf elf statt 12 Monate beschlossen. Im Zuge der Gebührenerhöhung ab September 2023, hat die zuständige Fachaufsicht die Gebühren überprüft und ist zu der Einschätzung gekommen, dass sich in der Kalkulation ein Fehler befunden hat. Ein Euro des staatlichen Beitragszuschusses in Höhe von 1200 € jährlich, wurde nicht berücksichtigt. Dieser ist für das Jahr 2022 an 63 Familien aus Linden, 48 Familien aus Ascholding und  76  Familien , gesamt 187 €, aus Dietramszell rückwirkend auszuzahlen, da er unrechtmäßig einbehalten wurde. Damit ist der förderrelevante Schaden geheilt. Zukünftig empfiehlt die Fachaufsicht des Landratsamtes Bad Tölz Wolfratshausen, nach Prüfung durch einen Juristen, die Gebühren für mehr Transparenz umzustellen und den Zuschuss von 109,10 € monatlich bei 11 Monate jährlich im Nachhinein in Abzug zu bringen. Daher ist eine Erhöhung der Gebühren um 9,10 € monatlich zur beschlossenen Satzung aus der Gemeinderatssitzung vom 07.02.2023 notwendig. Der Abzug beträgt dann jedoch 109,10 € monatlich statt 100 €, sodass es nach Abzug des Beitragszuschusses zu keiner weiteren Erhöhung der Gebühren kommt.
Die Gemeinschaftsverpflegung Asenbrunner hat die Gemeinde per Schreiben von April 2023 über eine ab September erforderliche Preiserhöhung von 0,20 € pro Essen in Kenntnis gesetzt.  Die Preise in der Nebenabsprache zum Mittagessen sind entsprechend anzupassen. 

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt folgende: 




GEBÜHRENSATZUNG


Satzung 

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertagesstätten (Kindertagesstättengebührensatzung)vom 01.09.2023




Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Dietramszell folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertagesstätten.

§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Kindertagesstätten Benutzungsgebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das die Kindertagesstätte besucht. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührentatbestand
  1. Benutzungsgebühren werden für 11 Monate für den regelmäßigen Besuch der Kindertagesstätte erhoben. Der August ist beitragsfrei.
  2. Die Gebührenpflicht besteht im Fall einer vorübergehenden Erkrankung, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit fort. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertagesstätte entlassen wird. 
  3. Die Gebührenpflicht entfällt für das restliche Jahr, wenn Kinder gegenüber der Kindertagesstättenleitung schriftlich abgemeldet werden. Die Abmeldung wird jedoch erst nach Ablauf einer Kündigungszeit von 4 Wochen zum Monatsende wirksam.
§ 4
Höhe der Gebühr
(1) Die Gebühr beträgt monatlich (11 Monate) für die 
  1. Kinder der Kinderkrippe (1 bis 3 Jahre)
       Mehr als 3 bis einschl. 4 Std. täglich         300,00 €
Mehr als 4 bis einschl. 5 Std. täglich        330,00 €
Mehr als 5 bis einschl. 6 Std. täglich         360,00 €
Mehr als 6 bis einschl. 7 Std. täglich         390,00 €
Mehr als 7 bis einschl. 8 Std. täglich         420,00 €
Mehr als 8 bis einschl. 9 Std. täglich         450,00 €
In den Gebühren sind 6,00 € Spielgeld sowie 4,00 € Getränkegeld enthalten.
Vollendet das Kinderkrippenkind während des Kinderkrippenjahres das 3. Lebensjahr, dann wird ab dem nächsten Monat die Gebühr für ein Kindergartenkind erhoben, ohne zwingend die Gruppe zu wechseln
  1. Kinder der Kindergärten 
Mehr als 4 bis einschl. 5 Std. täglich        149,10 €
Mehr als 5 bis einschl. 6 Std. täglich         164,10 €
Mehr als 6 bis einschl. 7 Std. täglich         179,10 €
Mehr als 7 bis einschl. 8 Std. täglich         194,10 €
Mehr als 8 bis einschl. 9 Std. täglich         209,10 €
In den Gebühren sind 6,00 € Spielgeld sowie 4,00 € Getränkegeld enthalten.
  1. Die Kosten für die 11 monatige Essenspauschale werden gemäß der gültigen Preisliste, welche in Form der Nebenabsprache zum Mittagessen mit dem Betreuungsvertrag ausgehändigt wird, weitergegeben.
  2. Kurzzeitbuchungen (Zeitraum mind. 15 Tage bis max. 3 Monate) für Kinder mit Wohnsitz innerhalb von Bayern werden gemäß den oben erhobenen Gebühren abgerechnet. Für Kinder mit Wohnsitz außerhalb von Bayern, fällt zusätzlich eine Betreuungspauschale in Höhe von 30 € / Monat an. Bei Kurzzeitbuchungen werden mind. 1 Monat, max. 3 Monate abgerechnet. 
  3. Bei Umbuchungen der täglichen Betreuungszeit unter dem laufenden Kindertagesstättenjahr wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben. Ein Wechsel der Betreuungsbuchung zu Beginn des neuen Kindertagesstättenjahres ist kostenfrei.

Sonstige Abweichungen von der Gebührensatzung oder Sonderbuchungszeiten müssen mit der Einrichtungsleitung besprochen und anschließend durch den Träger und Gemeinderat genehmigt werden. 
§ 5
Gebührenermäßigung gemäß Freistaat Bayern
Für zuschussberechtigte Kinder wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 4 und § 6 angerechnet. Dies entspricht bei 11 Monaten Beitragserhebung einem Zuschuss in Höhe von 109,10 € monatlich. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.
§ 6
Ermäßigung
  1. Bei Familien mit mehreren Kindern wird ab dem 2.Kind die jeweilige Gebühr um 20,00 € ermäßigt.
  2. Auf Antrag kann einkommensschwachen Familien und Alleinerziehende mit Kind (Sozialhilfe- und Wohngeldempfängern) Ermäßigung bzw. Befreiung gewährt werden. Die Übernahme von Teilbeträgen oder der Kosten erfolgt ab Eingang der Antragstellung beim Amt für Jugend und Familie.

§ 7
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt. Die Benutzungsgebühr ist auch für die Ferienzeit und bei behördlicher Schließung von weniger als einem Monat zu bezahlen.
  2. Bei Aufnahme während des Betreuungsjahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.
  3. Im Rahmen der schrittweisen Eingewöhnung kann eine stundenaufbauende und  gestaffelte Aufnahme notwendig werden. Die Gebühren für den Monat der Eingewöhnung werden im vollen Umfang der regulär gewählten Buchungskategorie fällig, auch im Falle einer abgebrochenen Eingewöhnung. 
  4. Die Kindertagesstätte kann auf Anordnung vom Gesundheitsamt oder in Fällen von höherer Gewalt sofort oder aus anderen wichtigen Gründen nach mindesten acht wöchiger vorheriger Ankündigung geschlossen werden. In diesen Fällen haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten wird den Personensorgeberechtigten für Ihre Kinder der Besuch einer anderen Einrichtung oder die Nutzung einer anderen Betreuungsform angeboten, wenn diese es wünschen. 
  5. Die Gebühr ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
  6. Nimmt das Kind am Mittagessen teil, gilt folgendes:
    1. Die Essensgebühr im Sinn von § 4 Buchstabe d) entsteht erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme am Essen, im Übrigen fortlaufend mit Beginn des Monats, wenn nicht eine Abbestellung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) erfolgt.
    2. Das Mittagessen kann nur im Voraus, gemäß gewählter Pauschale für einen Monat bestellt werden. Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens 2 Wochen vor Ende des Monats gemeldet werden. Bei Abwesenheiten des Kindes ab 2 Wochen am Stück kann das Essensgeld erstattet werden. Voraussetzung ist die rechtzeitige Abmeldung vom Essen 2 Wochen vor Beginn der Abwesenheit. In anderen Fällen muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Essensgebühr wird monatlich im Voraus gemäß der gewählten Pauschale angerechnet.

§ 8
Auskunftspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 6).
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.09.2021 außer Kraft.

Dietramszell, _____________

GEMEINDE DIETRAMSZELL

Josef Hauser
1. Bürgermeister




  1. Der Gemeinderat stimmt der Erhöhung der monatlichen Essensgebühren zu: 
Gemeinde Dietramszell
Kindertagesstätte
Ascholding / Dietramszell / Linden
Nebenabsprache zur Betreuungsvereinbarung
-Mittagessen-
...........................................................
Name des Kindes
  • Als Gebühr für das Mittagessen ist eine Monatspauschale, wählbar für 2, 3, 4, oder 5 Tage die Woche zu bezahlen. Die Essenspauschale entspricht dem jeweiligen Selbstkostenpreis der Gemeinde.
  • Als Gebühren für das Mittagessen ist eine monatliche Pauschale für 11 Monate wie folgt zu bezahlen:
                               Kinderkrippe                Kindergarten                
       5 Tage je Woche        82,00 €                88,00 €                
       4 Tage je Woche        71,00 €                76,00 €                
       3 Tage je Woche        56,00 €                61,00 €                
       2 Tage je Woche        42,00 €                45,00 €
  • Die Essensgebühr entsteht erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme am Essen, im Übrigen fortlaufend mit Beginn des Monats.
  • Das Mittagessen kann nur im Voraus in Woche A (bis Freitag 12.00 Uhr), gemäß gewählter Pauschale, für die Wochen C und D storniert werden. Änderungen können erst ab einer  Abwesenheit des Kindes von 2 Wochen am Stück (ohne Schließzeiten)berücksichtigt werden. In anderen Fällen muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat (z.B. bei verspäteter Abmeldung in Woche B). Die Essensgebühr wird monatlich im Voraus gemäß gewählter Pauschale abgerechnet. Die Abmeldung des Essens hat schriftlich an die jeweilige E-Mail Adresse der Kindertagesstätte zu erfolgen. Mündliche Abmeldungen in der Gruppe können nicht berücksichtigt werden. 
  • Der Betrag für Essen wird von Ihrem Konto gemäß der uns vorliegenden Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat abgebucht.
  • Eine Essensbuchung im Kindergarten ist erst ab einer täglichen Buchungszeit von mind. 5-6 Stunden möglich. 
       _____________________
       Unterschrift Erziehungsberechtigte

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.01.2025 14:51 Uhr