Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 entschieden, dass § 13b BauGB unvereinbar mit den Vorgaben des Unionsrechts ist. § 13b BauGB ist damit ab sofort nicht mehr anwendbar.
Anhängige Verfahren, die nach § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden sollten, müssen nunmehr in das Regelverfahren überführt werden. Es ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Sofern notwendig müssen auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgenommen werden. Des Weiteren kann der Flächennutzungsplan nicht mehr im Berichtigungsverfahren geändert werden und es ist eine zweiteilige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Alle Verfahren, die in Gemeinden nach § 13b BauGB begonnen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind diesen Änderungen betroffen.
Bereits abgeschlossene Verfahren, die nach § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt wurden, sind lediglich dann von einem Verfahrensmangel betroffen, wenn dieser nicht bereits durch Ablauf der Rügefrist des § 215 BauGB unbeachtlich geworden ist. Voraussetzung der Unbeachtlichkeit des Verfahrensmangels durch Ablauf der Jahresfrist ist jedoch eine korrekte Belehrung nach § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung. Ansonsten ist der Verfahrensmangel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zu heilen.
Zur Problematik laufender Bauanträge oder Freistellungsverfahren im Bereich abgeschlossener Bauleitplanverfahren nach § 13b BauGB wird folgende Auskunft geben:
Es ist festzuhalten, dass lediglich Bauleitplanverfahren, die auf Grundlage des § 13b BauGB durchgeführt wurden und die Rügefrist des § 215 BauG (ein Jahr) noch nicht abgelaufen ist, betroffen sind. Nach aktueller Rechtslage können im Geltungsbereich von betroffenen Bebauungsplänen und Bebauungsplanänderungen keine Genehmigungen erteilt und auch keine Freistellungsverfahren durchgeführt werden.
Bei der Prüfung von Freistellungsverfahren darauf zu achten, ob der Bebauungsplan nach § 13b BauGB aufgestellt wurde und der Satzungsbeschluss nach dem 18.07.2022 liegt und damit die Rügefrist des § 215 BauGB noch offen ist. Sollte dies der Fall sein, ist ein Freistellungsverfahren nicht möglich.
Für die Gemeinde Dietramszell hat das Urteil vom 18.07.2023 folgende Auswirkungen:
Verfahren die nach § 13b BauGB begonnen wurden und nun in das Regelverfahren zu überführen sind
• 9. Änderung des Bebauungsplans Dietramszell Nr. 1 „Schönegg Nordost“
• 3. Änderung des Bebauungsplans Linden Nr. 1 „Linden Süd“
Laufende Bauanträge oder Freistellungsverfahren im Bereich abgeschlossener Bauleitplanverfahren nach § 13b BauGB
• Der letzte Bebauungsplan welcher von der Gemeinde Dietramszell im beschleunigtem Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt wurde ist der Bebauungsplan Bairawies Nr. 2 „Bairawies Südost“ (Staller Feldweg). Der Bebauungsplan i. d. F. v. 10.04.2019, redaktionell geändert am 30.07.2019 wurde am 30.07.2019 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen und am 30.09.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist mit seiner Bekanntmachung in Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Somit ist die Rügefrist des § 215 BauGB abgelaufen und es liegt kein Verfahrensmangel vor. Genehmigungen können erteilt werden, ebenso kann ein Freistellungsverfahren durchgeführt werden. Im Baugebiet ist noch eine Parzelle unbebaut.
Zur Kenntnis genommen.