Bebauungsplan Auf der Tränke, 3. Änderung - Aufstellungsbeschluss für die Erweiterung des Bebauungsplangebiets


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 11.03.2025 ö beschließend 5.3

Sachverhalt Gemeindeblatt

Aufgrund der beratenden Beschlüsse des Bauausschusses vom 18.02.2025 beschäftigt sich der Gemeinderat mit der möglichen Überplanung der Fl.Nrn. 1971, 1971/3 Gemarkung Hechenberg, Auf der Tränke. 

Diskussionsverlauf

Erster Bürgermeister stellt den Sachverhalt nochmals dar und teilt mit, dass die Gemeinde Dietramszell am 06.03.2025 über den Eingang eines Bauantrages vom 05.03.2025 zur Errichtung von Containeranlagen für Flüchtlinge mit 128 Betten in 24 Appartements, sowie eine Containeranlage für Gemeinschaftsräume, Sanitäreinrichtungen, Verwaltungs- und Lagerräumen und Räumlichkeiten für Sicherheitspersonal (befristet auf 3 Jahre ab Nutzungsaufnahme) in Kenntnis gesetzt worden ist. Mehr Informationen liegen dazu noch nicht vor und die Gemeinde hat auch noch keinen Zugriff auf den Vorgang. 
Bis dato gibt es noch keine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu dem abgelehnten Vorbescheidsantrag zu dem selben Vorhaben vom 15.10.2024. 
Die von der Gemeinde beauftragte RAin Kaiser, Rechtsanwaltskanzlei Labbé & Partner erklärt die weiteren Schritte sowie einen rechtlichen Erfolg eines Aufstellungsbeschluss mit  Änderungssperre an Hand des Beschlusses des VGH München vom 24.06.2024 und wie sinnvoll diese sind. Eine Veränderungssperre kann nur erlassen werden wenn ein Bebauungsplan gemacht werden soll. Da es für das Vorhaben in Bairawies eine Rückbauverpflichtung gibt, kann das Kreisbauamt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Abweichung von der Veränderungssperre erlauben, weil durch den schriftlich zugesicherten Rückbau, die Planungshoheit der Gemeinde nicht verletzt ist. Aus Sicht der Kanzlei macht nur Sinn gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (Vorbescheid oder Baugenehmigung) zu klagen. Vor dem Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens ist jedoch noch eine nochmalige Anhörung der Gemeinde notwendig. Durch einen Antrag auf ein Eilverfahren muss das Verwaltungsgericht dann innerhalb einiger Monate eine Entscheidung treffen. 
Der Erste BGM Hauser teilt mit, dass der Gemeinde aktuell keine Informationen zum Bearbeitungsstand des Vorbescheides oder des neuen Bauantrages vorliegen. 
GR Gröbmaier sieht beim Vorschlag von RA Schmid den plausibleren Weg. Dieser schlägt den Weg über einen Bebauungsplan und Erlass einer Veränderungssperre vor. Ob es sich hierbei um eine sog. Negativplanung handelt würde sich später zeigen. Auch ist das Schreiben des Innenministers Herrmann nicht von der Hand zu weisen. GR Häsch verweist auf die Stadt Augsburg, welche gegen die Höhe der unterzubringenden Flüchtlingszahl geklagt hat. Die Flüchtlinge wurden dann auf mehrere Standorte verteilt und es erfolgte eine Reduzierung der Flüchtlingszahl am ursprünglichen Hauptunterbringungsort. Der 1.BGM Hauser erinnert daran, dass die Gemeinde keine Unterbringungspflicht hat. GR Fuchs spricht die im § 246 Abs. 13a BauGB erwähnte Notwendigkeit an. Laut GR Bachmeier muss der Ansatz die nicht vorhandene Notwendigkeit der Schaffung von Plätzen sein. Die ehemalige ÖKO-Akademie ist nicht belegt, trotzdem soll eine Containerunterkunft in Bairawies gebaut werden. Das Landratsamt soll deshalb nachweisen, dass für den Bau der Containeranlage eine Dringlichkeit vorliegt und soll auch genaue Zahlen liefern. GR Fuchs möchte wissen, was nach dem dreijährigen Bewilligungszeitraum passieren kann. Frau RAin Kaiser weist darauf hin, dass bis maximal 2030 die Unterkunftsnutzung verlängert werden kann. GR Fuchs frägt an, ob der abgelehnte Vorbescheid schon ersetzt wurde. Der Erste BGM Hauser hat keine Kenntnis zum aktuellen Sachstand. GR Bachmeier sieht bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einer temporären Flüchtlingsunterkunft keine Begründung für einen Vorsatz und somit eine Chance zu gewinnen. Der Erste BGM Hauser sieht jedoch genau wie die RAin Kaiser die alleinige rechtliche Möglichkeit in einer Klage gegen den Vorbescheid bzw. dann Baugenehmigung. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Tränke“ für das im beigefügten Lageplan rot umrandete und rot schraffierte Gebiet, aufzustellen.
Dabei werden als vorläufige Festsetzungen bestimmt:
▪ Festsetzung eines reinen Wohngebietes (§ 3 BauNVO) mit Ausschluss von nicht allgemein im reinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen, insbesondere Läden, nicht störenden Handwerksbetrieben und Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke;
▪ Beschränkung der Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude;

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 18

Beschluss 2

Antrag GR Gröbmaier:
  1. Der Gemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Auf der Tränke“ für das im beigefügten Lageplan rot umrandete und rot schraffierte Gebiet, für eine dauerhafte Grünfläche mit integriertem Spielplatz aufzustellen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 15

Datenstand vom 02.04.2025 09:01 Uhr