Hebesatzsatzung 2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 03.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt Gemeindeblatt

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt.  Der Bayerische Landtag hat daraufhin das Bayerische Grundsteuergesetz verabschiedet, welches sich vom Bundesmodell unterscheidet. Die bisherigen Grundsteuerbescheide verlieren kraft Gesetzes zum 01.01.2025 ihre Gültigkeit, weshalb alle Steuerpflichtigen neue Bescheide erhalten müssen.
Bisher wurde der Hebesatz der Grundsteuer in der Haushaltssatzung festgesetzt. Da jedoch der Haushalt in der Regel erst im Frühjahr beschlossen wird und die erste Fälligkeit der Grundsteuer bereits am 15.02. ist, ist es notwendig, bereits jetzt eine gesonderte Hebesatzsatzung zu beschließenEine Änderung des Hebesatzes ist damit auch in der Zukunft losgelöst vom Haushaltsbeschluss möglich. Ohne eine festgelegte Hebesatzsatzung ist es für das Jahr 2025 nicht möglich, rechtssichere Grundsteuerbescheide bekanntzugeben.
In der Variante 1 und 2 wird jeweils dargestellt, wie hoch die Hebesätze sein müssen um eine Aufkommensneutralität zu den bisherigen Grundsteuereinnahmen herzustellen. 
Da noch nicht alle Grundsteuermessbescheide korrekt vom Finanzamt vorliegen, ist zu erwarten, dass nach dem Versand der endgültigen Grundsteuerbescheide durch die Gemeinde noch zahlreiche Änderungsanträge eingehen werden. Diese Änderungen können die aktuellen Zahlen nochmals stark beeinflussen, weshalb eine genaue Berechnung der Hebesätze derzeit nicht möglich ist.
Aus diesem Grund wird empfohlen, den Hebesatz für die Grundsteuer B nicht zu stark abzusenken, da dies bei größeren Korrekturen zum Sinken des Grundsteueraufkommens führen würde. 
Laut aktueller Mitteilung des Kreiskämmerers soll im nächsten Jahr zudem der Hebesatz der Kreisumlage auf ca. 54,2% steigen.  Für Die Gemeinde Dietramszell bedeutet dies Mehraufwendungen bei der Kreisumlage von 226.322,31 €. In der Variante 3 wurde daher dargestellt wie hoch die Hebesätze sein müssten, um diese Mehrausgaben nur über die Grundsteuern oder auch über die Gewerbesteuer auszugleichen. Bei der Gewerbesteuer würde es ggf. ausreichen, lediglich den Planansatz zu erhöhen statt des Hebesatzes, da in den letzten Jahren der Planansatz immer deutlich überschritten wurde.

Diskussionsverlauf

Die Kämmerin Frau Laß stellt dem Gemeinderat  verschiedene Berechnungsvarianten vor. Daraufhin erfolgt eine intensive Diskussion darüber, ob für die Grundsteuer A und B der selbe Hebesatz angewandt werden soll, eine Erhöhung der Hebesatzes generell sinnvoll ist, wie hoch die zwei Hebesätze sein sollen und ob  die Höhe des Hebesatzes für die Gewerbesteuer in der Hebesatzsatzung beschlossen werden soll. BGM Hauser gibt zu bedenken, dass die Gemeinde ihren Aufgaben nachkommen muss und sie dazu ausreichen Finanzmittel benötigt und vom Kreiskämmerer eine Erhöhung der Kreisumlage für 2025 und die Folgejahre angekündigt wurde.  GR Häsch meint, dass die Kreisumlage aus dem Haushalt zu finanzieren ist und nicht über die Grundsteuer aufgefangen werden soll.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt folgende

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze 
bei den Realsteuern der Gemeinde Dietramszell
(Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BgBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) i. V. m. Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796, 797, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S 98) erlässt die Gemeinde Dietramszell folgende Hebesatzsatzung:

§ 1

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)         XXX v. H.
b) Grundsteuer B (für die Grundstücke)                                         XXX v. H.

2. Gewerbesteuer                                                                XXX v. H.                                                        
§ 2

Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
                                       
Dietramszell, ……………………


Josef Hauser
Erster Bürgermeister


Beschluss 1:
GR Fuchs stellt einen Antrag, dass die Gewerbesteuer, getrennt von der Grundsteuer, wie sonst üblich in der Haushaltsberatung für 2025 durch den Gemeinderat beschlossen werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass der Hebesatz für die neuen Grundsteuern A+B jeweils in der gleichen Prozenthöhe festgelegt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

GR Fuchs stellt einen Antrag, dass der Hebesatz für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B jeweils auf 278 Prozent festgelegt wird um damit 50 % der angekündigten Kreisumlagenerhöhung auszugleichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 11

Beschluss 4

GR Huber X. stellt einen Antrag, dass der Hebesatz für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B jeweils auf 250 Prozent festgelegt wird

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 5

Beschluss 5

Der Gemeinderat beschließt die folgende Satzung:


Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze
der Gemeinde Dietramszell
(Grundsteuer-Hebesatzsatzung)



Aufgrund des § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) i. V. m. Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796, 797, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S 98) erlässt die Gemeinde Dietramszell folgende Grundsteuer-Hebesatzsatzung:

§ 1

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)         250 v. H.
2. Grundsteuer B (für die Grundstücke)                                         250 v. H.
                                                       

§ 2

Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
                                       
Dietramszell, …………………



Josef Hauser
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.01.2025 12:30 Uhr