Kriterien zum Einstieg in ein Bauleitverfahren
Daten angezeigt aus Sitzung:
01. Sitzung des Gemeinderates, 10.01.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Gemeindeblatt
Nach § 1 Abs. 3 BauGB obliegt es der Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Somit besteht für eine Privatperson grundsätzlich kein Anspruch auf ein Bauleitverfahren.
Dennoch ist die Gemeinde bemüht den Entwicklungswünschen ihrer Einwohner nachzukommen und ist bereit auch für Privatpersonen Bauleitverfahren einzuleiten. Was aber dazu führt das die Anzahl der offenen Bauleitverfahren in der letzten Zeit enorm gestiegen ist.
Da in einigen dieser Verfahren jedoch der Vorwurf der Gefälligkeitsplanung im Raum steht und dadurch auch eine rechtskräftige Bauleitplanung durch jeden Dritten in Form eines Normkontrollverfahrens angreifbar ist, und damit auch die Gemeinde selbst, empfiehlt die Verwaltung Kriterien für den Einstieg in ein Bauleitverfahren zu beschließen.
Beschluss
Antrag MGR Fuchs: Der TOP wird vertagt und soll im Bauausschuss vorberaten werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3
Datenstand vom 31.05.2023 15:34 Uhr