Datum: 03.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Vereinsheim Humbach
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Dietramszell
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:29 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Einverständnis Tagesordnung
2 Aktuelles
2.1 Aktuelles in Bildern
3 Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 05.11.2024
4 Wegfall des Geheimhaltungsgrundes nichtöffentlicher Tagesordnungspunkte
5 Hebesatzsatzung 2025
6 Annahme von Spenden 2024 (7)
7 Neuerlass der Friedhofs- und Bestattungssatzung
8 Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung
9 Bauleitverfahren
9.1 BPL Steingau Nr. 3 "Steingau Mitte" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
9.2 BPL Baiernrain Nr. 4 "Gewerbegebiet Am Schmiedberg" - Abwägungsbeschlüsse zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
9.3 Bebauungsplan Linden Nr. 1 "Linden Süd", 3. Änderung - Abwägungsbeschlüsse und Satzungbeschluss
9.4 Außenbereichssatzung Klessingstraße, 2. Änderung - Abwägungsbeschlüsse und Satzungsbeschluss
10 Dorferneuerung Dietramszell, Antrag des AK Brunnen
11 Information zur Verkehrsschau am 10.10.2024
12 Fortschreibung Regionalplan - Windkraft
13 Ergebnisse der Bürgerversammlung 2024
14 Antworten zu Fragen aus dem Gremium
15 Sonstiges

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung GR 03.12.2024.pdf
Download Niederschrift nur öff 03.12.2024(2.Änderung).pdf

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1. Einverständnis Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 1

Beschluss

Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Aktuelles

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 2

Sachverhalt Gemeindeblatt

Der Erste Bürgermeister Josef Hauser berichtet über die für das Kalenderjahr 2024 erhaltenen Zuwendungen im Baubereich. Diese sind wie folgt:
19.03.2024        Energienutzungsplan                                  19.800,- Euro
26.03.2024        Feuerwehrgerätehaus Ascholding                121.000,- Euro
28.03.2024        Peretshofener Kirchenweg                                    4.637,- Euro
18.09.2024        Generalsanierung Schule                                316.000,- Euro
25.10.2024        Gemeinschaftshaus Schützen Linden                263.173,- Euro
26.11.2024        Dorferneuerung Schlussrate                        432.875,- Euro
04.12.2024        Kindergarten Linden                                588.000,- Euro
04.12.2024        Kindergarten Ascholding                                62.000,- Euro
Summe Zuwendungen 2024                                        1.807.485,32

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2.1. Aktuelles in Bildern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 2.1

Sachverhalt Gemeindeblatt

Der Erste Bürgermeister Josef Hauser berichtet an Hand von Bildern über den Stand der Baumaßnahmen im ehemaligen Kindergarten,  Isarstraße 24 in Ascholding. Dort wurde die Ausgleichsschüttung als Vorbereitung für den E-Strich, die Verlegung der Fußbodenheizung, der Anbau der Konsole für die  Außentreppe, die Herstellung des Vollwärmeschutzes und Holzverschalung der Außenwand im Obergeschoß. Weiter wurde über die Umbaumaßnahmen der alten Schule Lindem, Kindergartenweg 8, berichtet.  Es sollen zukünftig drei neue Wohnungen in dem Gebäude entstehen. Es werden der Baukran-, der Gerüstaufbau, der Austausch der alten Eisenträger, die Rückbauarbeiten und die Vorbereitungsarbeiten der Zimmerer gezeigt. Im Dachgeschoss kamen beim Rückbau sogar alte Landtagswahlunterlagen aus dem Jahre 1958 zum Vorschein welche dem Gemeindearchiv übergeben wurden. Weiter berichtet der Erste Bürgermeister Josef Hauser über die erfolgreiche Gemeinderatsklausur in Thierhaupten, über den Einbau der Schallschutzdecke als letzte Baumaßnahmen im Bewegungsraum der Krippe Linden, über die in der Lerhards-Kirche angebrachte Videokamera zum Schutze vor Opferstockdiebstahl, über die Arbeiten an der alten Wasserreserve Thankirchen zum Umbau zur Löschwasserzisterne, über Arbeiten bei der Sanierung der  Ortsdurchfahrt Reuth, über die erfolgte Besichtigung der Freiflächen-Photovoltaikanlage in Egling zusammen mit der AG Energie und Umwelt, über die  abschließenden Verschönerungsarbeiten im Trauungssaal des Rathauses, hier wurde der Parkettboden abgeschliffen und neu lackiert, über die neue Schießanlage im Gemeinschaftshaus der Schützen in Linden, über den reparierten Wasserschaden im Raum  der Mittagsbetreuung der Schule im D-Bau, über den Bau des neuen Mülltonnenhauses der Schule durch den Bauhof und den Transport mit Hilfe der Fa. Suttner an seinen neuen Standort sowie über die neu aufgebaute Gehwegbeleuchtung zum Kindergarten Voglhäusl.
Am Ende dieser Berichterstattung bedankt sich der Erste Bürgermeister Josef Hauser bei dem anwesenden Gast, Herrn Hubert März, für den gespendeten und sehr dekorativen Christbaum welcher vor dem Rathaus durch den Bauhof aufgestellt wurde. 

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3. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 05.11.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 3

Beschluss

Die öffentliche Sitzungsniederschrift vom 05.11.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Wegfall des Geheimhaltungsgrundes nichtöffentlicher Tagesordnungspunkte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 4
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5. Hebesatzsatzung 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt Gemeindeblatt

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt.  Der Bayerische Landtag hat daraufhin das Bayerische Grundsteuergesetz verabschiedet, welches sich vom Bundesmodell unterscheidet. Die bisherigen Grundsteuerbescheide verlieren kraft Gesetzes zum 01.01.2025 ihre Gültigkeit, weshalb alle Steuerpflichtigen neue Bescheide erhalten müssen.
Bisher wurde der Hebesatz der Grundsteuer in der Haushaltssatzung festgesetzt. Da jedoch der Haushalt in der Regel erst im Frühjahr beschlossen wird und die erste Fälligkeit der Grundsteuer bereits am 15.02. ist, ist es notwendig, bereits jetzt eine gesonderte Hebesatzsatzung zu beschließenEine Änderung des Hebesatzes ist damit auch in der Zukunft losgelöst vom Haushaltsbeschluss möglich. Ohne eine festgelegte Hebesatzsatzung ist es für das Jahr 2025 nicht möglich, rechtssichere Grundsteuerbescheide bekanntzugeben.
In der Variante 1 und 2 wird jeweils dargestellt, wie hoch die Hebesätze sein müssen um eine Aufkommensneutralität zu den bisherigen Grundsteuereinnahmen herzustellen. 
Da noch nicht alle Grundsteuermessbescheide korrekt vom Finanzamt vorliegen, ist zu erwarten, dass nach dem Versand der endgültigen Grundsteuerbescheide durch die Gemeinde noch zahlreiche Änderungsanträge eingehen werden. Diese Änderungen können die aktuellen Zahlen nochmals stark beeinflussen, weshalb eine genaue Berechnung der Hebesätze derzeit nicht möglich ist.
Aus diesem Grund wird empfohlen, den Hebesatz für die Grundsteuer B nicht zu stark abzusenken, da dies bei größeren Korrekturen zum Sinken des Grundsteueraufkommens führen würde. 
Laut aktueller Mitteilung des Kreiskämmerers soll im nächsten Jahr zudem der Hebesatz der Kreisumlage auf ca. 54,2% steigen.  Für Die Gemeinde Dietramszell bedeutet dies Mehraufwendungen bei der Kreisumlage von 226.322,31 €. In der Variante 3 wurde daher dargestellt wie hoch die Hebesätze sein müssten, um diese Mehrausgaben nur über die Grundsteuern oder auch über die Gewerbesteuer auszugleichen. Bei der Gewerbesteuer würde es ggf. ausreichen, lediglich den Planansatz zu erhöhen statt des Hebesatzes, da in den letzten Jahren der Planansatz immer deutlich überschritten wurde.

Diskussionsverlauf

Die Kämmerin Frau Laß stellt dem Gemeinderat  verschiedene Berechnungsvarianten vor. Daraufhin erfolgt eine intensive Diskussion darüber, ob für die Grundsteuer A und B der selbe Hebesatz angewandt werden soll, eine Erhöhung der Hebesatzes generell sinnvoll ist, wie hoch die zwei Hebesätze sein sollen und ob  die Höhe des Hebesatzes für die Gewerbesteuer in der Hebesatzsatzung beschlossen werden soll. BGM Hauser gibt zu bedenken, dass die Gemeinde ihren Aufgaben nachkommen muss und sie dazu ausreichen Finanzmittel benötigt und vom Kreiskämmerer eine Erhöhung der Kreisumlage für 2025 und die Folgejahre angekündigt wurde.  GR Häsch meint, dass die Kreisumlage aus dem Haushalt zu finanzieren ist und nicht über die Grundsteuer aufgefangen werden soll.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt folgende

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze 
bei den Realsteuern der Gemeinde Dietramszell
(Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BgBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) i. V. m. Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796, 797, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S 98) erlässt die Gemeinde Dietramszell folgende Hebesatzsatzung:

§ 1

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)         XXX v. H.
b) Grundsteuer B (für die Grundstücke)                                         XXX v. H.

2. Gewerbesteuer                                                                XXX v. H.                                                        
§ 2

Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
                                       
Dietramszell, ……………………


Josef Hauser
Erster Bürgermeister


Beschluss 1:
GR Fuchs stellt einen Antrag, dass die Gewerbesteuer, getrennt von der Grundsteuer, wie sonst üblich in der Haushaltsberatung für 2025 durch den Gemeinderat beschlossen werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass der Hebesatz für die neuen Grundsteuern A+B jeweils in der gleichen Prozenthöhe festgelegt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

GR Fuchs stellt einen Antrag, dass der Hebesatz für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B jeweils auf 278 Prozent festgelegt wird um damit 50 % der angekündigten Kreisumlagenerhöhung auszugleichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 11

Beschluss 4

GR Huber X. stellt einen Antrag, dass der Hebesatz für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B jeweils auf 250 Prozent festgelegt wird

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 5

Beschluss 5

Der Gemeinderat beschließt die folgende Satzung:


Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze
der Gemeinde Dietramszell
(Grundsteuer-Hebesatzsatzung)



Aufgrund des § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) i. V. m. Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S 796, 797, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S 98) erlässt die Gemeinde Dietramszell folgende Grundsteuer-Hebesatzsatzung:

§ 1

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)         250 v. H.
2. Grundsteuer B (für die Grundstücke)                                         250 v. H.
                                                       

§ 2

Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
                                       
Dietramszell, …………………



Josef Hauser
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Annahme von Spenden 2024 (7)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt Gemeindeblatt

Bei der Annahme von Spenden ist die Transparenz von Spendengebern und Spendennehmern besonders wichtig. Gemäß den Handlungsempfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern muss der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss die Annahme der Spende erklären. Die gesamte Spendenliste (derzeit 16.735 €) wird am Ende des Jahres an die Rechtsaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Annahme der nachstehend aufgelisteten Spenden (1.500 €) an die Gemeinde Dietramszell für den bezeichneten Zweck zu:
  • 500 € für die Bücherei

  • 2.500 € für den Kindergarten Linden

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Neuerlass der Friedhofs- und Bestattungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö beschließend 7

Diskussionsverlauf

BGM Josef Hauser erklärt den Grund für die Änderung der Satzung und weist darauf hin, dass bevor die Arbeiten erfolgen dürfen, dies durch die Gemeindeverwaltung geprüft und bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen dem Antragsteller dann genehmigt wird. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende:

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Gemeinde Dietramszell
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie  Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) erlässt die Gemeinde Dietramszell unter Berücksichtigung der bestattungsrechtlichen Vorschriften folgende Satzung:

  1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
  1. den gemeindeeigenen sowie den kirchlichen Teil des Friedhofes Kreuzbichl
  2. die kirchliche Kapelle als Leichenhaus in Kreuzbichl
  3. den gemeindeeigenen neuen Friedhof in Steingau mit Aussegnungshalle
  4. den Bestattungswald Waldruh Dietramszell
Die Einrichtungen a)-c) werden als Einrichtungseinheit geführt (Art. 21 Abs. 2 GO) und kurz als „Friedhof“ bezeichnet. Die Einrichtung d) stellt eine eigene Einrichtungseinheit dar und wird kurz als „Bestattungswald“ bezeichnet.

§ 2 Bestattungsanspruch
  1. Auf dem Friedhof werden Verstorbene beigesetzt,
  1. die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz in der Gemeinde hatten oder
  2. für die ein Benutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder
  3. für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
  1. Sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
  2. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
  3. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 – 3 Genannten bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung der Gemeinde.
  4. Im Bestattungswald werden alle Verstorbenen, für die zu Lebzeiten selbst (Vorsorge) oder von deren Angehörigen nach dem Tod ein Nutzungsrecht erworben wurde oder für die eine Vormerkung eingetragen ist, beigesetzt.

§ 3 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof und der Bestattungswald werden von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. Diese führt den Belegungsplan, sodass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

  1. Bestattungsvorschriften

§ 4 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.



§ 5 Anzeigepflicht
  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen (Formular „Anmeldung von Sterbefällen“) sind vorzulegen.
  2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen oder deren Vertreter (Bestatter) und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 6 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für alle Grabarten mindestens 10 Jahre; für alle Kinder (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr) beträgt die Ruhefrist mindestens 7 Jahre.

§ 7 Exhumierung und Umbettung
  1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Das Gesundheitsamt ist vorher zu hören.
  2. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
  3. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines schriftlichen Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
  4. Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
  5. Im Übrigen gilt § 21 der Bestattungsverordnung.

  1. Grabstätten

§ 8 Grabstätten
  1. Die Grabstätten, mit Ausnahme der Familiengruft von Schilcher, stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Weiterverkauf an Dritte ist untersagt.
  2. Die Anlage richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Verwaltung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. 

§ 9 Grabarten
  1. Gräber im Sinne dieser Satzung auf dem Friedhof sind:
  1. Einzelgräber
  2. Familiengräber
  3. Urnengräber (nur in Steingau)
  4. Anonyme Urnengräber (nur in Steingau)
  1. Gräber im Sinne dieser Satzung im Bestattungswald sind:
a)           Einzelgräber an einem Gemeinschaftsbaum/-findling ohne Auswahl (Basis)
b)    Einzelgräber an einem Gemeinschaftsbaum/-findling
c)    Familienbäume/-findling
d)    Einzelgräber an einem Sternschnuppenbaum/-strauch
  1. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Im Bestattungswald bilden die einzelnen Bäume oder Findlinge eine Abteilung mit ein oder mehreren Gräbern. Die einzelnen Grabstätten sowohl auf dem Friedhof als auch die Bäume/Findlinge im Bestattungswald sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Abteilungen bzw. an den freigegebenen Bäumen/Findlingen erfolgen. 
  2. Im Bestattungswald besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 10 Einzelgräber nach § 9 (1) a
  1. Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 6) zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gilt § 20.
  2. In Einzelgräbern sind sechs Belegungen möglich und zwar maximal zwei Sarg- und vier Urnenbestattungen.
  3. In Einzelgräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Dabei werden vorrangig wieder freigewordene Grabstätten bereits bestehender Abteilungen zugewiesen.

§ 11 Familiengräber nach § 9 (1) b
  1. Familiengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 6) zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gilt § 21.
  2. In Familiengräbern sind zehn Belegungen möglich und zwar maximal vier Sarg- und sechs Urnenbestattungen.

§ 12 Urnengräber nach § 9 (1) c und d
  1. Reine Urnengräber werden nur auf dem Friedhof in Steingau grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 6) zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gilt § 21.
  2. In Urnengräbern sind zwei, im anonymen Urnengrab nur eine Urnenbestattung möglich.
  3. Beim anonymen Urnengrab wird die Graboberfläche durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstiger Blumenschmuck etc. dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. 

§ 13 Einzelgräber Basis nach § 9 (2) a
  1. Einzelgräber Basis werden für die Dauer von 10 Jahren ab Beisetzung zur Verfügung gestellt. Bestattungen dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhefrist nach § 6 bis zum Ende des Pachtvertrages über den Bestattungswald (31.12.2099) nicht unterschritten wird. Im Übrigen gilt § 21.
  2. In Einzelgräbern ist eine Belegung mit einer Urne möglich.
  3. Einzelgräber werden ohne Auswahl durch den Nutzungsberechtigten von der Gemeinde zugewiesen.
  4. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
  5. Ein verbundenes Nutzungsrecht (analog § 14 Abs. 4) ist nicht möglich.

§ 14 Einzelgräber nach § 9 (2) b
  1. Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer von 25 Jahren ab Beisetzung zur Verfügung gestellt. Bestattungen dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhefrist nach § 6 bis zum Ende des Pachtvertrages über den Bestattungswald (31.12.2099) nicht unterschritten wird. Im Übrigen gilt § 21.
  2. In Einzelgräbern ist eine Belegung mit einer Urne möglich.
  3. Einzelgräber werden nach Auswahl des jeweiligen Baums oder Findlings durch den Nutzungsberechtigten von der Gemeinde vergeben.
  4. Erwirbt eine Person ein Nutzungsrecht an max. 2 Einzelgräbern gleichzeitig, so gilt hier ein verbundenes Nutzungsrecht, das heißt die Ruhezeiten enden mit dem Ende der zuletzt endenden Ruhezeit. 

§ 15 Familienbäume/-findlinge nach § 9 (2) c
  1. Familienbäume werden bis zum 31.12.2099 zur Verfügung gestellt. Bestattungen dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhefrist nach § 6 bis zum Ende des Pachtvertrages über den Bestattungswald (31.12.2099) nicht unterschritten wird. Im Übrigen gilt § 21.
  2. Bei Familienbäumen ist eine Belegung mit bis zu 12 Urnen möglich. Sollen weitere Urnen beigesetzt werden, ist dies nach Rücksprache bis max. 18 Urnen möglich. Hierzu ist der Erwerb des Nutzungsrechtes je Ruhestätte (max. 6 Weitere) in Abhängigkeit der Kategorie des Baumes (analog der Grabnutzungsgebühr zum Einzelgrabplatz am Gemeinschaftsbaum) zum Zeitpunkt des Erwerbs notwendig.
  3. Familienbäume werden nach Auswahl des jeweiligen Baums oder Findlings durch den Nutzungsberechtigten von der Gemeinde vergeben.
  4. Familienbäume werden nur zur Nutzung innerhalb eines Verwandten- und Freundeskreises vergeben.

§ 16 Einzelgräber Sternschnuppenbaum nach § 9 (2) d
Einzelgräber an einem Sternschnuppenbaum/-strauch werden bis zum 31.12.2099 zur Verfügung gestellt. Bestattungen dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhefrist nach § 6 bis zum Ende des Pachtvertrages über den Bestattungswald (31.12.2099) nicht unterschritten wird. Im Übrigen gilt § 21.


 §17 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
  1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen.
  2. Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden. Sie müssen aus biologisch leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
  3. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof nicht verlängert, kann die Gemeinde über das Grab verfügen und die nicht verrottbaren Urnen entfernen lassen. Hiervon wird der letzte Nutzungsberechtigte rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt; er trägt auch die Kosten für die Freilegung und Ausgrabung der nicht verrottbaren Urne sowie die Beisetzung der Aschenreste im Aschensammelgrab der Gemeinde.

 § 18 Familiengruft von Schilcher
  1. Die Familiengruft von Schilcher (Flstk. 577) ist im Eigentum der Familie von Schilcher.
  2. Die in der Gruft aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
  3. Im Übrigen gilt diese Satzung unbeschadet privater besonderer Rechte sinngemäß.

 § 19 Übergrößen- und Sonderübergrößengräber
  1. Übergrößen- und Sonderübergrößengräber werden nicht mehr neu vergeben. Im Übrigen gilt  §21.
  2. In Übergrößengräbern sind vierzehn Belegungen möglich und zwar maximal sechs Sarg- und acht Urnenbestattungen. In Sonderübergrößengräbern sind sechzehn Belegungen möglich und zwar maximal acht Sarg- und acht Urnenbestattungen.

§ 20 Größe der Grabstätten
  1. Die einzelnen Gräber auf dem Friedhof haben folgende Ausmaße (Länge x Breite):
  1. Einzelgräber                                1,80 m x 0,90 m
  2. Familiengräber                                1,80 m x 1,80 m
  3. Urnengräber (nur in Steingau)                1,20 m x 0,60 m
  4. Anonyme Urnengräber (nur in Steingau)        0,40 m x 0,40 m
  1. Der Abstand von einer Grabstelle zur nächsten auf dem Friedhof beträgt 0,60 m.
  2. Die Tiefe des Grabes bei Erdbestattungen beträgt von der Rasenkante bis zur Grabsohle 1,80 m, bei Tieferlegungen 2,40 m. Die Beisetzungstiefe bei Urnen beträgt mindestens 1 m.

§ 21 Rechte an Grabstätten
  1. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, sofern nicht eine andere Dauer in dieser Satzung genannt ist. Dies gilt auch, wenn das Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall (also auch bei Reservierung/Vorsorge) erworben wird.
  2. Der Nutzungsberechtigte einer oder mehrerer Grabstätten im Bestattungswald kann mit Zustimmung der Gemeinde Vormerkungen (Personen, die beigesetzt werden sollen), für die von ihm erworbenen Nutzungsrechte/Ruhestätten festlegen. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn die Gemeinde schriftlich zugestimmt hat und eine Eintragung im Ruhestätten-register erfolgt ist.
  3. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
  4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hierüber wird der bisherige Nutzungsberechtigte rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
  5. Das Nutzungsrecht an Grabstätten auf dem Friedhof kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert werden, wenn dies vor Ablauf des Rechtes bei der Friedhofsverwaltung beantragt wird und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Das Nutzungsrecht für Einzelgräber nach § 9 (2) b kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 25 Jahre verlängert werden, wenn dies vor Ablauf des Rechtes bei der Friedhofsverwaltung beantragt wird.
  6. In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

§ 22 Übertragung von Nutzungsrechten
  1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
  2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Fehlt es an einer Verfügung, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Bestattungsverordnung genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der dort genannten Reihenfolge hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Der Nutzungsberechtigte eine Familienbaums/-findlings bestimmt für den Fall seines Ablebens beim Erwerb des Nutzungsrechtes einen Nachfolger (Rechtsnachfolger).
  3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

§ 23 Verzicht auf und Entzug des Grabnutzungsrechtes
  1. Auf das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Eine Erstattung der bereits im Voraus entrichteten Grabnutzungsgebühr entfällt.
  2. Das Grabnutzungsrecht kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann.
  3. Bei Entzug des Grabnutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinde.

  1. Grabmale und Gestaltung
(Die §§ 25 bis 30 dieses Abschnittes gelten nur für den Friedhof)




§ 24 Nutzungskonzept Bestattungswald
  1. Der Bestattungswald bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen und darf nicht gestört und verändert werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde; Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig.
  2. Grabschmuck, Kerzen, Grabmale, Gedenksteine, Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sind grundsätzlich untersagt. Eine Grabgestaltung ist nicht erlaubt. Zur Beisetzung ist Blumenschmuck nach Rücksprache einmalig erlaubt und wird von der Gemeinde nach ca. 2-4 Wochen entfernt.
  3. Die Gemeinde kennzeichnet jede Ruhestätte mit einem einheitlichen Namensschild. Entsprechend den Wünschen des Nutzungsberechtigten werden mit einer einheitlichen Beschriftung darauf zum Beispiel Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbedatum sowie weitere persönliche Namenszusätze vermerkt. Anonyme Beisetzungen sind nicht zulässig. Auf dem Schild sind mindestens die Initialen des Vor- und Familiennamens sowie das Geburts- und Sterbedatum anzugeben. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes wird das Namensschild am Baum von der Gemeinde entfernt.

§ 25 Erlaubnispflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
  1. Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
  2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage durch den Grabnutzungsberechtigten bzw. den von ihm beauftragten Steinmetz zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:
  1. Grabmalentwurf bzw. Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht mit Maßangabe
  2. die Angabe des Werkstoffes, seine Farbe und Bearbeitung
  1. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 26 und 27 entspricht.
  2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zur entfernen. Kommt dieser der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf seine Kosten das Grabmal zu entfernen.

§ 26 Größe von Grabmalen und Einfassungen
  1. Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
  2. Die Einfassungen dürfen die Breiten nach § 20 nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.

§ 27 Grabgestaltung
  1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes und der Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
  2. Sie sind so zu gestalten, dass sie in ihrer Form, Größe, Farbe, Bearbeitung sowie ihrem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirken.
  3. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.

§ 28 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
  1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich hierfür ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  2. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grab-einrichtungen in einem verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Zustand befinden. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit feststellt und der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung innerhalb einer festzusetzenden Frist nicht das Erforderliche veranlasst, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise, insbesondere durch Beauftragung der Instandsetzung durch eine fachkundige Person beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung das Erforderliche zu veranlassen.
  3. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
  4. Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
  5. Grabmale sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und mit dem bereitgestellten Riesel auszubessern. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten treffen (Ersatzvornahme § 39). Grabmale, Einfassungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 29 Pflege und Instandhaltung der Gräber
  1. Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
  2. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 39). Werden hierbei die entstehenden Kosten auf Anforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Entschädigung sofort als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist dann berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

§ 30 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
  1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Grabbeete inkl. Bepflanzung dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln und Grabplatten ist nicht gestattet.
  2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. Ausnahmen können bei der Gemeinde beantragt werden, sofern benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  3. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
  4. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. 
  5. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Pflanzen kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 39).
  6. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und über den dafür bereitgestellten Grüngutcontainer zu entsorgen. Nicht verrottbare Materialien sind getrennt zu entsorgen bzw. vom Nutzungsberechtigten zurückzunehmen. Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz, sowie die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen finden entsprechende Anwendung.

  1. Leichenhaus und Friedhofs-/Bestattungspersonal

§ 31 Benutzung des Leichenhauses
  1. Das Leichenhaus auf dem Friedhof in Steingau und die Kapelle auf dem Friedhof Kreuzbichl dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie auf dem Friedhof bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung auf dem Friedhof. 
  2. Die Verstorbenen werden im Leichenhaus bzw. in der Kapelle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§15 Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- und Leichenschauarztes. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
  3. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 Bestattungsverordnung.

§ 32 Leichenhausbenutzungszwang
  1. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 12 Stunden nach dem Tod in das Leichenhaus bzw. in die Kapelle zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 – 06.00 Uhr zählen dabei nicht mit.
  2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus bzw. die Kapelle zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
  3. Vom Benutzungszwang sind ausgenommen, sofern
  1. Der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
  2. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
  3. die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 Bestattungsverordnung vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,
  4. die Aufbahrung von Verstorbenen im behördlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens möglich ist.

§ 33 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 34 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.


§ 35 Friedhofs- und Bestattungspersonal
  1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden durch ein von der Gemeinde zugelassenes Bestattungsunternehmen durchgeführt. Dieses benötigt eine gewerbliche Genehmigung (§ 38) durch die Friedhofsverwaltung. Folgende Arbeiten sind von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzuführen:
  1. das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  2. die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle/Kapelle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
  3. das Versenken des Sarges/die Beisetzung von Urnen,
  4. die Ausgrabung und Umbettung einschließlich notwendiger Umsargungen
  1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen im Bestattungswald werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt. Die Gemeinde kann mit der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben ein Unternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
  1. das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  2. der Transport der Urne innerhalb des Bestattungswaldes,
  3. die Beisetzung von Urnen,
  4. die Ausgrabung und Umbettung

  1. Ordnungsvorschriften

§ 36 Öffnungszeiten
  1. Der Friedhof und der Bestattungswald sind tagsüber geöffnet, und zwar in der Zeit vom 01. April bis 30. September ab 07.00 Uhr und in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März ab 08.00 Uhr. Bei Einbruch der Dunkelheit sind der Friedhof und der Bestattungswald jedoch zu verlassen.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes/des Bestattungswaldes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
  3. Bei starkem Wind (ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala = 62-74 km/h), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen besonderen Gefahrenlagen ist der Bestattungswald geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 37 Verhalten auf dem Friedhof und im Bestattungswald
  1. Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Bestattungseinrichtungen ist es insbesondere nicht gestattet:
  1. Tiere mitzubringen oder die Hackschnitzelwege (innere Wege des Bestattungswaldes) mit Pferden zu betreten, ausgenommen sind Blindenhunde, ausgenommen ist ebenfalls das Mitführen von Hunden an der kurzen Leine im Bestattungswald,
  2. zu rauchen, offenes Feuer zu entzünden und zu lärmen, im Bestattungswald Kerzen aufzustellen (Waldbrandgefahr)
  3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge) sind hiervon ausgenommen, 
  4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind und gedruckte Informationen über die Waldruh Dietramszell,
  6. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür  vorgesehenen Plätzen, insbesondere privaten Hausmüll in den bereitgestellten Friedhofscontainern zu entsorgen, im Bestattungswald jeglichen Abfall (auch Zigarettenreste sowie Hundekot und Hundekottüten) zu entsorgen,
  7. die Friedhofsanlagen/die Bestattungswaldanlagen einschließlich des Geländes, die Gedenkzeichen, Wege, Plätze, Gräber und Anpflanzungen usw. zu beschädigen oder zu verunreinigen, insbesondere Grabmale und Namensschilder zu beschädigen und zu beschmutzen,  
  8. die Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten und/oder zu beschädigen,
  9. die Brunnen  und Wasserstellen zu verunreinigen, sowie jede missbräuchliche Nutzung der Wasserleitung,
  10. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße wie auch Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren
  11. An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen oder sonstigen Lärm zu verursachen.

§ 38 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
  1. Gewerbetreibende wie Bestatter, Steinmetze, Bildhauer u. ä. bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Dietramszell. Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
  2. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden, insbesondere auf Bestattungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
  3. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten gemäß Absatz 1 zugelassenen Gewerbetreibenden  ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeugen) gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Wege mit Fahrzeugen untersagen.
  4. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen.
  5. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

  1. Schlussbestimmungen

§ 39 Ersatzvornahme
  1. Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
  2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 40 Haftung
  1. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen entstehen, sowie für Schäden, die durch Beauftragte dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden.
  2. Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. Nutzungsberechtigte haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften die Satzung widersprechenden Benutzung entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte oder Handelnde zurück, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 41 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:
  1. der Anzeigepflicht nach § 5 nicht nachkommt,
  2. nicht zugelassene Pflegeeingriffe vornimmt oder das naturbelassene Erscheinungsbild stört oder Grabschmuck, Kerzen, Grabmale und Gedenksteine aufstellt (§ 24),
  3. ohne Genehmigung Grabmale errichtet oder ändert (§ 25),
  4. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 25 bis 30 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  5. den Vorschriften über den Benutzungszwang für das Leichenhaus zuwiderhandelt (§ 32),
  6. den Bestattungswald bei Starkwind, Glatteis, Schneeglätte betritt (§ 36),
  7. den Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof/im Bestattungswald zuwiderhandelt (§ 37).

§ 42 Entwidmung
Der Bestattungswald kann aus zwingendem öffentlichem Interesse entwidmet werden. Die Absicht der Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 43 Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 44 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.04.2023 außer Kraft.

GEMEINDE DIETRAMSZELL

Dietramszell, 


                                                       (Siegel)

Josef Hauser
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö beschließend 8

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende:

Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Dietramszell
(Friedhofsgebührensatzung)

Die Gemeinde Dietramszell erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch § 1 Absatz 10 der Verordnung vom 04. Juni 2024 (GVBl. S. 98) folgende Gebührensatzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
  1. Die Gemeinde Dietramszell erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren nach dieser Satzung.
  2. Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
  • Grabnutzungsgebühren (§ 4)
  • Leichenhausgebühr (§ 5)
  • Bestattungsgebühren für den Bestattungswald (§ 6)
  • Sonstige Gebühren (§ 7)

§ 2 Gebührenschuldner
  1. Gebührenpflichtig ist,
  1. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt (Grabnutzungsberechtigter)
  2. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  3. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  4. wer den Auftrag oder Antrag zu einer Genehmigung zu einer Leistung erteilt hat.
  1. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
  2. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
  3. Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
  1. Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes, und zwar
  1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes
  2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf für den Zeitraum der Verlängerung nach § 20 Abs. 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,
  3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die  Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau; es werden nur volle Monate berücksichtigt.
  1. Die Leichenhausgebühr (§ 5) und die Bestattungsgebühr für den Bestattungswald (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
  2. Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Entscheidung über den Antrag oder Erteilung der Genehmigung.
  3. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren
  1. Die Grabnutzungsgebühr für den Friedhof beträgt für
  • einen Einzelgrabplatz                                           400 € für 10 Jahre
  • einen Familiengrabplatz                                           600 € für 10 Jahre
  • einen Übergrößengrabplatz (nur in Kreuzbichl)                   800 € für 10 Jahre
  • einen Sonderübergrößengrabplatz (nur in Kreuzbichl)           800 € für 10 Jahre
  • einen Urnengrabplatz (nur in Steingau)                           300 € für 10 Jahre
  • einen anonymen Urnengrabplatz (nur in Steingau)                   300 € für 10 Jahre
Beim erstmaligen Erwerb eines Grabnutzungsrechtes ist die in Satz 1 maßgebliche Gebühr für die Dauer der Ruhefrist (10 Jahre) im Voraus zu entrichten. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist jeweils nur wieder für 10 Jahre gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr möglich. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
  1. Die Grabnutzungsgebühr für den Bestattungswald beträgt für
  • einen Platz an einem Sternschnuppenbaum für Sternenkinder 
und Kindern bis 10 Jahre                                                kostenfrei
  • einen Einzelgrabplatz Basis        (Kategorie 1)                                   550 €
  • einen Einzelgrabplatz an einem Gemeinschaftsbaum/-findling 
Kategorie 2                                                                   850 €
Kategorie 3                                                                1.150 €
Kategorie 4                                                                1.400 €
Kategorie 5                                                                1.550 €
Kategorie 6                                                                1.700 €
Kategorie 7                                                                1.950 €
Kategorie 8                                                                2.500 €
  • einen Familienbaum/-findling für bis zu 12 Urnen
Kategorie 1                                                                3.900 €
Kategorie 2                                                                5.000 €
Kategorie 3                                                                6.000 €
Kategorie 4                                                                7.000 €
Kategorie 5                                                                7.500 €
Kategorie 6                                                                8.000 €
Kategorie 7                                                                9.500 €
Kategorie 8                                                                    12.000 €
Kategorie 9                                                                    15.000 €
Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für einen Einzelgrabplatz an einem Gemeinschaftsbaum/-findling der Kategorie 2-8 ist für weitere 25 Jahre (max. bis zum 31.12.2099) gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr möglich. Sollen mehr als 12 Urnen an einem Familienbaum/-findling beigesetzt werden, so besteht die Möglichkeit, weitere Nutzungsrechte für Grabplätze gemäß § 15 Abs. 2 der Friedhofs- und Benutzungssatzung zu erwerben. Die Gebühr pro nachträglichem Nutzungsplatz richtet sich dann nach der analogen Kategorie eines Einzelgrabplatzes. Bei Familienbäumen/-findlingen der Kategorie 9 beträgt die Gebühr pro nachträglichem Nutzungsplatz 2.500 €.
  1. Bei vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichteten Grabstätten wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet.

§ 5 Leichenhausgebühr
  1. Die Gebühr für die Nutzung des Aufbewahrungsraumes in der 
Aussegnungshalle in Steingau beträgt pro angefangenem Benutzungstag                   50 €
  1. Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle in Steingau beträgt                   50 €
  2. Da die Friedhofskapelle Kreuzbichl im Eigentum der Kirche ist wird durch
die Gemeinde Dietramszell keine Gebühr für die Nutzung sondern lediglich 
eine Gebühr für die Reinigung nach der Nutzung in Höhe von                                  50 €
erhoben.

§ 6 Bestattungsgebühren
  1. Die Gebühren für die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof nach § 35 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung werden durch den zugelassenen Gewerbetreibenden abgerechnet.
  2. Die Gebühren für die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen im Bestattungswald nach § 35 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung betragen
  1. pro Beisetzung von Montag-Freitag                                                     440 €
  2. pro Beisetzung am Samstag                                                        660 €
  3. pro Umbettung                                                                            440 €

§ 7 Sonstige Gebühren
  1. Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes nach § 21 der Friedhofs- 
und Bestattungssatzung wird eine Gebühr von                                                10 €
erhoben.
  1. Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlage errichten oder 
verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von                                                10 €
erhoben.
  1. Für die gewerbliche Genehmigung (Zulassung gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof auszuführen) wird eine Gebühr für
  1. den ersten vollen Kalendermonat (Mindestgebühr) von                        10 €
  2. jeden weiteren Kalendermonat von                                                  3 €
erhoben.
  1. Für die Erteilung einer Ausnahme von Festsetzungen der Friedhofs- und 
Bestattungssatzung wird eine Gebühr von                                                10 €
erhoben.
  1. Für die Genehmigung einer Umbettung wird eine Gebühr von                                40 €
erhoben.
  1. Im Übrigen findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Dietramszell inkl. des Kostenverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 8 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 14.07.2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 09.02.2023 außer Kraft.

GEMEINDE DIETRAMSZELL

Dietramszell, 


                                                       (Siegel)


Josef Hauser
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Bauleitverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 9
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9.1. BPL Steingau Nr. 3 "Steingau Mitte" - Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö beschließend 9.1

Sachverhalt Gemeindeblatt

In seiner Sitzung am 07.11.2023 hat der Gemeinderat Dietramszell den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Steingau Nr. 3 „Steingau Mitte“ gefasst. Ziel des Bebauungsplans ist es die Nachverdichtung der einzelnen Grundstücke sinnvoll und maßvoll zu steuern. In seiner Sitzung am 03.12.2024 wird die Planung erläutert und der Bebauungsplanentwurf i. d. F. v. 03.12.2024  vorgestellt. Hierzu nimmt das zuständige Planungsbüro Äußerer Wirtschafstraum München an der Sitzung teil. 

Diskussionsverlauf

Herr Krimbacher vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München stellt den Entwurf des Bebauungsplanes von Steingau Mitte anhand einer Präsentation dem Gemeinderat vor und beantwortet die offenen Fragen der Gemeinderäte. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat stellt die persönliche Beteiligung von GR Gröbmaier fest. Er nimmt daher an der Beratung und Abstimmung des TOP nicht teil.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt bei dem vorliegenden Bebauungsplan Steingau Nr. 3 „Steingau Mitte“ die Anwendung der Grundflächenzahl (GRZ).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
GR Gröbmaier hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,23 sofern im Bestand keine höheren Werte vorhanden sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
GR Gröbmaier hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 4

GR Prömmer stellt einen Antrag, dass die Grundflächenzahl (GRZ) durch den Gemeinderat auf 0,25 festgelegt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
GR Gröbmaier hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 5

GR Kanzler stellt einen Antrag, dass in dem Bebauungsplanentwurf Steingau Mitte im Punkt Festsetzungen unter 3.1.1 bei den baulichen Anlagen Wintergärten mit aufgenommen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Gröbmaier hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 6

GR Bachmeier stellt einen Antrag, dass der Gemeinderat beschließt, die Wandhöhe auf 7,20 m festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
GR Gröbmaier hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 7

Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Entwurf zum Bebauungsplan Steingau Nr. 3 „Steingau Mitte“ in der Fassung vom 03.12.2024.

Der Gemeinderat billigt den vorgelegten Entwurf in der Fassung vom 03.12.2024 und beschließt die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Beide Verfahrensschritte sollen zeitgleich durchgeführt werden.

Die Verwaltung wird beauftragt die Beschlüsse des Gemeinderats öffentlich bekannt zu geben und die weiteren Schritte vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Gröbmaier hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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9.2. BPL Baiernrain Nr. 4 "Gewerbegebiet Am Schmiedberg" - Abwägungsbeschlüsse zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö beschließend 9.2

Sachverhalt Gemeindeblatt

In seiner Sitzung am 04. Juni 2024 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans Baiernrain Nr. 4 „Gewerbegebiet Am Schmiedberg“ in der Fassung vom 04.06.2024 gebilligt und die Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB der Planunterlagen beschlossen. Gem. § 4a Abs. 2 BauGB wurden beide Verfahrensschritte zeitgleich in der Zeit vom 18.06.2024 bis 17.07.2024 durchgeführt. Für die Behandlung der Stellungnahmen im Gemeinderat werden folgende Beschlussvorschläge vorgelegt. Die einzelnen Abwägungsvorschläge sind über die Bauverwaltung  einsehbar.

Diskussionsverlauf

GR Häsch weist darauf hin, dass ein Beschluss aus der letzten Sitzung existiert, dass mit allen Anwohnern ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen gehört und nicht nur mit Herrn Huber. Der Erste Bürgermeister Josef Hauser wird dies durch das Bauamt prüfen lassen.

Beschluss

1. Der Gemeinderat hat Kenntnis von der Durchführung der Verfahren gemäß § 4a Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und macht sich die Abwägungsvorschläge zu eigen. Die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß Abwägung behandelt.
2. Der Gemeinderat billigt den geänderten Entwurf des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München zum Bebauungsplan Baiernrain Nr. 4 „Gewerbegebiet Am Schmiedberg“ in der Fassung vom 03.12.2024 mit Begründung und Umweltbericht und beschließt die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB. Beide Verfahrensschritte sind zeitgleich durchzuführen (§ 4a Abs. 2 BauGB).
3. Die Verwaltung wird beauftragt die Beschlüsse des Gemeinderats öffentlich bekanntzugeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9.3. Bebauungsplan Linden Nr. 1 "Linden Süd", 3. Änderung - Abwägungsbeschlüsse und Satzungbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö beschließend 9.3

Sachverhalt Gemeindeblatt

In seiner Sitzung am 10. September 2024 hat der Gemeinderat den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Linden Nr. 1 „Linden Süd“ in der Fassung vom 10.09.2024 gebilligt und die Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB der Planunterlagen beschlossen. Gem. § 4a Abs. 2 BauGB wurden beide Verfahrensschritte zeitgleich in der Zeit vom 19.09.2024 bis 17.10.2024 durchgeführt. Für die Behandlung der Stellungnahmen im Gemeinderat werden folgende Beschlussvorschläge vorgelegt. Die einzelnen Abwägungsvorschläge sind über die Bauverwaltung  einsehbar.

Beschluss

1. Der Gemeinderat hat Kenntnis von der Durchführung der Verfahren gemäß § 4a Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und macht sich die Abwägungsvorschläge zu eigen. Die zur öffentlichen Auslegung bzw. zur Behördenbeteiligung eingegangen Stellungnahmen werden gemäß Abwägung behandelt.

2. Der Gemeinderat beschließt die vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München gefertigten Planunterlagen der 3. Änderung des Bebauungsplans Linden Nr. 1 „Linden Süd“ in der Fassung vom 03.12.2024 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB als Satzung.

3. Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss des Gemeinderats ortsüblich bekannt zu geben. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Linden Nr. 1 „Linden Süd““ in der Fassung vom 03.12.2024 tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9.4. Außenbereichssatzung Klessingstraße, 2. Änderung - Abwägungsbeschlüsse und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö beschließend 9.4

Sachverhalt Gemeindeblatt

In seiner Sitzung am 10. September 2024 hat der Gemeinderat den Entwurf der 2. Änderung der Außenbereichssatzung „Klessingstraße“ in der Fassung vom 10.09.2024 gebilligt und die Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB der Planunterlagen beschlossen. Gem. § 4a Abs. 2 BauGB wurden beide Verfahrensschritte zeitgleich in der Zeit vom 17.10.2024 bis 14.11.2024 durchgeführt. Für die Behandlung der Stellungnahmen im Gemeinderat werden folgende Beschlussvorschläge vorgelegt. Die einzelnen Abwägungsvorschläge sind über die Bauverwaltung  einsehbar.

Beschluss

1. Der Gemeinderat hat Kenntnis von der Durchführung der Verfahren gemäß § 4a Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und macht sich die Abwägungsvorschläge zu eigen. Die zur öffentlichen Auslegung bzw. zur Behördenbeteiligung eingegangen Stellungnahmen werden gemäß Abwägung behandelt.

2. Der Gemeinderat beschließt die vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München gefertigten Planunterlagen der 2. Änderung der Außenbereichssatzung „Klessingstraße“ in der Fassung vom 03.12.2024 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB als Satzung.

3. Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss des Gemeinderats ortsüblich bekannt zu geben. Die 2. Änderung der Außenbereichssatzung „Klessingstraße“ in der Fassung vom 03.12.2024 tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Dorferneuerung Dietramszell, Antrag des AK Brunnen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 10

Sachverhalt Gemeindeblatt

In der Gemeinderatssitzung am 03.12.2025 wird über einen Antrag des Arbeitskreises Neugestaltung Dorfplatz auf Stellen eines Förderantrags im Rahmen der Dorferneuerung für die Gestaltung des Dorfplatzes vor der Klosterschänke beraten.

Diskussionsverlauf

GR Prömmer erklärt, dass es jetzt nicht direkt um den Brunnen sondern um den im Mittelpunkt stehenden Dorfplatz geht. Es soll ein Antrag auf die Stellung eines Antrages beschlossen werden. GR März teilt mit, dass es bereits einen Beschluss gibt in dem die Erreichung eines Dorfbrunnens abgelehnt wurde. Er  bestätigt aber, dass der Dorfplatz aufgehübscht gehört, jedoch ohne einen Brunnen. GR Fuchs empfiehlt, zukünftig die viele Energie lieber in Großprojekte wie z.B. in den Bau eines neuen Bauhofs und Feuerwehrhaus Dietramszell zu investieren und nicht in den Bau eines Brunnen. GR Bachmeier erinnert an die angekündigte private Spende von 10.000 Euro falls es zu einem Brunnenbau kommt. GR Häsch verweist auf die nicht umgesetzten Beschlüsse von März 2021 und das deshalb Fördermittel in Höhe von über 500.000,00 € verloren gegangen sind, die für den Dorfplatz mit einem Brunnen verwendet hätten, werden können. Bürgermeister Hauser unterstellte GR Häsch daraufhin üble Nachrede und drohte ihm eine Verleumdungsklage an. (Diese Zahl über 500.000,00 € stammt von der Gemeindeverwaltung, als Antwort auf eine Anfrage von mir, nachzulesen im Protokoll der Sitzung vom 4.6.24).
  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die im Antrag des Arbeitskreises Brunnen vom 01.12.2024 genannten Kosten in Höhe von 35.000,- in den Haushalt 2025 einzuplanen und die im Antrag genannten Maßnahmen, in den noch zu stellenden, letzten Antrag zur Dorferneuerung aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 11

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11. Information zur Verkehrsschau am 10.10.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö informativ 11

Sachverhalt Gemeindeblatt

Der Gemeinderat wird über die örtliche Verkehrsschau am 10.10.2024 im Gemeindegebiet Dietramszell informiert.

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12. Fortschreibung Regionalplan - Windkraft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 30.07.2024 ö 6
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 12
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 06.05.2025 ö beschließend 5.1

Sachverhalt Gemeindeblatt

Die Gemeinde Dietramszell wurde zu einer vorinformellen Stellungnahme zu den vorgelegten Suchraumkullisse für Windkraftanalgen aufgefordert. Da die Gemeinde sich nicht in der Lage sieht diese Stellungnahme fachlich selber zu erstellen, wurde vom Gemeinderat der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum  München mit der fachlichen Ausarbeitung beauftragt. Die Stellungnahme liegt nun vor. 

Diskussionsverlauf

GR Fuchs verweist auf die noch offenen Fragen aus dem Anschreiben an den Planungsverband Oberland vom 22.03.2024. Der 1.BGM Josef Hauser wird den Verbleib der Antworten abklären und diese dem Gemeinderat nachreichen. 

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13. Ergebnisse der Bürgerversammlung 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 13
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14. Antworten zu Fragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 14
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15. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö 15

Sachverhalt Gemeindeblatt

1.BGM Josef Hauser: 
  • Die neuen Sitzungstermine für das Jahr 2025 werden per E-Mail bekanntgegeben.

GR Prömmer: 
  • Frägt nach ob es schon Erkenntnisse zu seiner bereits gestellten Fragestellung, wem gehört die Pestsäule in der Nähe des Friedhofs Kreuzbichl gehört gibt. Die Säule ist einem schlechten Zustand und er würde sich um dieses Thema kümmern.
1.BGM Josef Hauser: 
  • Die Pestsäule steht auf Privatgrund. Wem genau die Pestsäule gehört konnte noch nicht ermittelt werden.

Datenstand vom 08.01.2025 12:30 Uhr