Änderung des Bebauungsplanes "Goben I" durch Deckblatt Nr. 10 im beschleunigten Verfahren Erlass einer Veränderungssperre
Daten angezeigt aus Sitzung: 54. Sitzung des Bauausschusses, 07.02.2024
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bauausschuss | 54. Sitzung des Bauausschusses | 07.02.2024 | ö | beratend | 6.2 |
Stadtrat | 35. Sitzung des Stadtrates | 22.02.2024 | ö | beschliessend | 9 |
Beschluss
§ 2
Im Geltungsbereich der gem. § 1 beschlossenen Veränderungssperre ist es unzulässig,
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen,
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
§ 4
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0