Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 41 kein Einwand besteht:
Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Schreiben vom 24.10.2022
Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern – Schreiben vom 25.10.2022
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Schreiben 26.10.2022
Wasserversorgung Mittlere Vils – Schreiben vom 22.11.2022
Abwägungsentscheidung:
Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.
Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 24.10.2022
Die Bayernwerk Netz GmbH teilt mit Schreiben vom 24.10.2022 mit, dass grundsätzlich keine Einwendungen gegen das Planungsvorhaben bestehen.
Die Bayernwerk Netz GmbH verweist ebenfalls darauf, dass zur elektrischen Versorgung im geplanten Gebiet Niederspannungskabel erforderlich sind. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie der Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ebenfalls soll vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Stadt) abzustecken. Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderung und Beeinträchtigung durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mindestens 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis ist nach Aufforderung vorzulegen. Der Hinweis für die Bauherren soll in die Begründung mit aufgenommen werden.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 24.10.2022 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anregungen werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt.
Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 26.10.2022
Die Regierung von Niederbayern teilt mit Schreiben vom 26.10.2022 mit, dass sie die Planung der verdichteten Bebauung aus landesplanerischer Sicht begrüßen und dass das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 26.10.2022 wird Kenntnis genommen.
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Abfall- und Bodenschutzrecht, vom 26.10.2022
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Abfall- und Bodenschutzrecht, weist mit Schreiben vom 26.10.2022 darauf hin, dass die Grundstücke mit den Flurnummern 59/25 T, 59/14 T., 71/20 T, 71/10 und 71/17 T., jeweils Gmkg. Frauenbiburg, nicht im Altlastenkataster ABuDIS erfasst sind.
Ebenfalls wird darauf verwiesen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlasten auf den Flächen vorliegen.
Nachdem eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster immer nur nah dem derzeitigen Kenntnisstand der Behörde wiedergegeben werden kann, besteht daher immer ein Restrisiko, dass ein Grundstück durch bisher nicht bekannte Altlasten oder stoffliche Bodenveränderungen belastet ist.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht aufgrund der in dem Bereich vorliegenden erhöhten Wahrscheinlichkeit höhere Arsengehalte im Rahmen von Baumaßnahmen nach Möglichkeit ausgebautes Bodenmaterial in diesem Bereich wieder zu verwenden.
Sollte im Rahmen der Baumaßnahme Bodenmaterial aus diesem Bereich die Baustelle verlassen, ist aus bodenschutzrechtlicher Sicht eine Untersuchung auf Arsen erforderlich. Hierzu wird auf das LFU-Merkblatt „Beprobung von Boden und Bauschutt“, sowie auf das Merkblatt „Handlungshilfe für den Umgang mit geogen arsenhaltigen Böden“ verwiesen. Sofern die Verwertung auf einem nahen Flurstück mit ebenfalls erhöhter Arsenwahrscheinlichkeit erfolgt, besteht kein weiterer Untersuchungsbedarf.
Die ordnungsgemäße Verbringung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden und im Baugebiet nicht wieder zu verwendenden Bodenaushub ist durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen.
Es ist eine genaue Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials (unterschieden zwischen Oberboden, Unterboden und Untergrund) zu erstellen, aus der hervorgeht wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung oder Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertungs- und Entsorgungswege sind darin aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind dabei zu berücksichtigen.
Bei der Verwertung von Bodenmaterial durch Auf- und Einbringen von Materialien in eine durchwurzelbare Bodenschicht sind die materiell-rechtlichen Vorgaben des Bodenschutzrechts (vgl. § 12 BBodSchV), einzuhalten. Insbesondere ist nur Bodenmaterial zur Verwertung geeignet, welches die Vorsorgewerte der BBodSchV (bei Verwertung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen 70 % davon) nicht überschreitet. Des Weiteren muss die Kombinationseignung von zu verwertendem Bodenmaterial mit dem Boden der Verwertungsfläche nach DIN 19731 gegeben sein.
In diesem Rahmen wird darauf hingewiesen, dass Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 2 m oder einer Fläche von mehr als 500 m² grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen (Art. 55 Abs. 1 BayBO)
Sollte im Zuge der Baumaßnahmen organoleptisch auffälliges Bodenmaterial, Abfälle, Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen zu Tage treten, ist die Abteilung Bodenschutz und Abfallrecht beim Landratsamt Dingolfing-Landau unverzüglich zu informieren.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Abfall- und Bodenschutzrecht, vom 26.10.2022 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden in vollem Umfang im nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet und umgesetzt.
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Tiefbau, vom 03.11.2022
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Tiefbau, teilt mit Schreiben vom 03.11.2022 mit, dass die ausgewiesenen Sichtdreiecke von allen Anpflanzungen und festen Einbauten, die höher als 80 cm werden können, freizuhalten sind.
Oberflächen-, Trauf- und sonstige Abwässer dürfen der Kreisstraße und deren Nebenanlagen nicht zugeleitet werden.
Während der Bauausführung dürfen keine Baustoffe -auch vorübergehend- gelagert werden.
Da das Bauvorhaben unmittelbar an einer Kreisstraße liegt, ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub, Wasser, Schnee, Verschmutzung usw.). Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werden.
Die amtliche Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung ist auf eigene Kosten durch die Gemeinde durchzuführen.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Tiefbau, vom 03.11.2022 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anregungen werden beachtet.
Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH vom 04.11.2022
Die Gasversorgung Dingolfing GmbH teilt mit Schreiben vom 04.11.2022 keine Einwände gegen die Bauleitplanung bestehen. Sie verweisen darauf, dass bei positiver Wirtschaftlichkeit die Erschließung mit Erdgas und in Abhängigkeit einer Erschließungsvereinbarung mit dem Erschließungsträger möglich ist. Über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine wird gebeten, die Gasversorgung Dingolfing GmbH auf dem Laufenden zu halten.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH vom 04.11.2022 wird Kenntnis genommen.
Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 07.11.2022
Mit Schreiben vom 07.11.2022 teilt das Staatliche Bauamt Landshut mit, dass gegen die Planung keine Einwände bestehen, da weder bestehende Straße des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 07.11.2022 wird Kenntnis genommen.
Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 09.11.2022
Mit Schreiben vom 09.11.2022 weist die Deutsche Telekom Technik GmbH mit, dass derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet geprüft werden. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, dass bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes verzichtet.
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass sich entlang der Schermauer Straße Telekommunikationslinien der Telekom befinden, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Es wird gebeten, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, dass bei der Planung und Bauausführung zu achten ist, diese Linien nicht zu verändern bzw. zu beschädigen.
Weiter wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Es wird beantragt, dass Folgendes sicherzustellen ist:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahamen für Straßenbau und leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
- Es wird gebeten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitplan aufstellt und mit ihnen unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für die Baumaßnahme der Telekom wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdischer Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u.a. Abschnitt 6 - zu beachten. Es wird gebeten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH, vom 09.11.2022 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anregungen werden in vollem Umfang im nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet und umgesetzt.
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Immissionsschutz, vom 10.11.2022
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Immissionsschutz, teilt mit Schreiben vom 10.11.2022 mit, dass wie bereits bei der Planung „Am Schlosspark Schermau“ von immissionsschutzfachlicher Sicht empfohlen, wurde auch bei dem nun eingereichten Bebauungsplan eine von der Kreisstraße DGF 9 ausgehende Gebietsabstufung MD/WA mit entsprechender zusätzlicher straßenabgewandter Wohnraumorientierung übernommen.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Immissionsschutz, vom 10.11.2022 wird Kenntnis genommen.
Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 11.11.2022
Der Kreisbrandrat des Landkreises Dingolfing-Landau teilt mit Schreiben vom 11.11.2022 mit, dass mit den im Bebauungsplanentwurf bei den „Textlichen Hinweisen“ und Punkt F aufgeführten Festlegungen zum Brandschutz Einverständnis besteht.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 11.11.2022 wird Kenntnis genommen.
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Wasserrecht, vom 11.11.2022
Die Abteilung Wasserrecht des Landratsamtes Dingolfing-Landau weist mit Schreiben vom 11.11.2022 darauf hin, dass sich die Fläche im Vorranggebiet für die Wasserversorgung T 38 Stadtherrenholz befindet. Darin wird den Belangen des Trinkwasserschutzes Vorrang gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen eingeräumt. Laut Regionalplan stellt die Ausweisung von Baugebieten keine konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen dar. Ausgenommen sind bauliche Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential durch wassergefährdende Stoffe. Hierzu ist das Wasserwirtschafsamt zu hören.
In der Begründung zum Flächennutzungsplan und dem Umweltbericht zum Bebauungsplan ist ausgeführt, dass sich die Geltungsbereiche des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes außerhalb der überschwemmungsgefährdenden Bereiche des Schermauer Grabens befinden. Das Wasserwirtschaftsamt Landshut ist hierzu zu beteiligen.
Nach der Begründung und den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sei davon auszugehen, dass eine Sickerfähigkeit des Untergrundes nicht gegeben sei. Eine Einleitung in den Kanal/ ein Oberflächengewässer ist nur nach Rückhaltung (z. B. rechtlich gesicherte Zisterne) zulässig. Der Überlauf aus den Zisternen und das Niederschlagswasser aus öffentlichen Flächen ist vor Einleitung in ein Gewässer entsprechend den techn. Regeln zurückzuhalten. Für die Einleitung ist rechtzeitig eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Wasserrecht, vom 11.11.2022 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anregungen werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet und umgesetzt.
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde, vom 14.11.2022
Mit Schreiben vom 14.11.2022 weist das Landratsamt Dingolfing-Landau, Unter Naturschutzbehörde, darauf hin, dass die Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen noch genauer zu schreiben und darzulegen sind. Der Grundwert (11 WP) ist nachvollziehbar aufzuschlüsseln.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde, vom 14.11.2022 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise werden beachtet.
Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 15.11.2022
Die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH teilt mit Schreiben vom 15.11.2022 mit, dass gegen die geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend gemacht werden, da sich im Planbereich keine Telekommunikationsanlagen ihres Unternehmens befinden bzw. derzeit Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen geplant sind.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 15.11.2022 wird Kenntnis genommen.
Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 21.11.2022
Das Wasserwirtschafsamt Landshut teilt mit Schreiben vom 21.11.2022 mit, dass das Vorhaben im Vorranggebiet für die Wasserversorgung T38 „Stadtherrenholz“ liegt. Gemäß Regionalplan Landshut stellt die Ausweisung von Baugebieten keine konkurrierende Nutzung dar. Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird gebeten, die fachkundige Stellt für Wasserwirtschaft am Landratsamt Dingolfing-Landau zu beteiligen.
Der Umgriff des Bebauungsplanes liegt laut Planunterlagen sowie laut Hochwasserschutzkonzept der Stadt Dingolfing außerhalb der Überschwemmungsgebietsfläche des im Südosten verlaufenden Schermauer Grabens. Grundsätzlich ist eine Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet untersagt.
Die Wasserversorgung erfolgt durch die Stadtwerke Dingolfing GmbH. Schmutzwasser muss zur Kläranlage Dingolfing geleitet und beseitigt werden. Damit ist die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung gesichert.
Es ist vorgesehen, das Niederschlagswasser durch Zisternen zu puffern und anschließend im Schermauer Graben einzuleiten. Dabei soll der erforderliche Rückhalt durch entsprechend dimensionierte Kanalleitungen bereitgestellt werden. Wie schon aus dem Baugrundgutachten zum benachbarten Bebauungsplane „Am Schlosspark Schermau“ hervorgeht, ist der Untergrund nicht versicherungsfähig. Das erforderliche Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Am Schlosspark Schermau II“ wurde bereits bei der Dimensionierung des Baugebietes „Am Schlosspark Schermau“ eingerechnet.
Das Wasserrechtsverfahren ist abgeschlossen (beschränkte Erlaubnis vom 07.07.2022). Die darin enthaltenen Inhalts- und Nebenstimmungen sind einzuhalten und zu beachten.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf verwiesen, dass Hang- und Schichtwasser in der Verantwortung des jeweiligen Bauherrn liegen. Es wird begrüßt, wenn auf Keller verzichtet wird. Die Hinweise zu wild abfließendem Wasser können durch die Empfehlung zur Installation von Rückstauklappen gegen eindringendes Wasser aus der Kanalisation ergänzt werden.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann dem Vorhaben zugestimmt werden, wenn die Hinweise berücksichtigt werden.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 22.11.2022 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in vollem Umfang im nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet und umgesetzt.
Schreiben der Stadtwerke Dingolfing GmbH vom 21.11.2022
Die Stadtwerke Dingolfing GmbH teilt mit Schreiben vom 21.11.2022 mit, dass im Planungsbereich Glasfaserausbau in eigener Planung beabsichtigt wird.
Abwägungsentscheidung:
Vom Schreiben der Stadtwerke Dingolfing GmbH vom 21.11.2022 wird Kenntnis genommen und beachtet.
B e s c h l u s s:
Der Bauausschuss beantragt. Der Stadtrat wolle beschließen:
Mit den vorgelegten Stellungnahmen und Abwägungsentscheidungen besteht Einverständnis.