Änderung des Bebauungsplanes "Ennser Straße II" durch Deckblatt Nr. 1 im beschleunigten Verfahren Erlass einer Veränderungssperre


Daten angezeigt aus Sitzung:  46. Sitzung des Stadtrates, 20.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 46. Sitzung des Stadtrates 20.03.2025 ö beschliessend 9

Beschluss

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020‑1‑1‑I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBI. S. 74), erlässt die Stadt Dingolfing folgende
 
Satzung
§1 

Für den Planungsbereich des Deckblattes Nr. 1 zum Bebauungsplanes „Ennser Straße II“ wird eine Veränderungssperre beschlossen. Davon ist der komplette Bereich des Bebauungsplanes „Ennser Straße II“ betroffen. Dieser befindet sich südlich der Deggendorfer Straße, nördlich der Bahnlinie Landshut – Bayerisch Eisenstein, westlich der Flur-Nr. 2488/2 und grenzt östlich an das Baugebiet „Ennser Straße“. Der genaue Verlauf des Planungsbereiches ist aus dem in Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. 

§ 2

Im Geltungsbereich der gem. § 1 beschlossenen Veränderungssperre ist es unzulässig,
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen,
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.

§ 3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.05.2025 09:58 Uhr