Wesentlicher Inhalt der eingegangenen Schreiben jeweils vor den Beschlussvorschlägen.
Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen das Deckblatt Nr. 14 zur Änderung des Bebauungsplanes „Höll-West“ keine Einwände bestehen:
Stadtwerke Dingolfing GmbH – Schreiben vom 24.04.2018
Landratsamt Dingolfing-Landau, SG 40 – Schreiben vom 07.05.2018
B e s c h l u s s:
Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.
Ja 9 : Nein 0
Schreiben des Herr Ralf Windsheimer vom 20.04.2018
Herr Windsheimer zeigt mit seinem Schreiben vom 20.04.2018 seinen Einspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes an und begründet dies damit, dass er beim Erwerb seines Grundstückes auf den Vollzug des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes vertraut hat.
Eine Bebauung des Nachbargrundstückes kommt für Herrn Windsheimer nicht in Betracht, da dieses zu sehr verdichtet sei, es keinerlei Privat- und Intimsphäre in seinen Gartenbereich gäbe und es mit Mietern keine nachbarschaftliche Basis gibt, im Gegensatz zu einem Eigentümer, der dort mit seinem Einfamilienhaus ansässig wäre.
Er stellt fest, dass es sich um ein reines Investitionsobjekt handelt, bei dem es keine nachbarschaftliche Basis gibt.
Weiter wird festgestellt, dass die direkte Angrenzung und der geringfügige Abstand zu den Gebäuden die Privat- und Intimsphäre stört.
Zudem wird von Herrn Windsheimer vorgetragen, dass durch die Bebauung des Nachbargrundstückes sowohl das Haus, als auch das Grundstück Windsheimer dramatisch an Wert verlieren.
Er weist im Vorfeld darauf hin, dass er alle Rechtsmittel gegen das geplante Objekt bzw. die Änderung des Bebauungsplanes einlegen wird.
Abschließend betont Herr Windsheimer, dass er jederzeit zu einem einvernehmlichen Kompromiss mit den Nachbarn bereit ist, wie z. B. Verzicht auf Balkone, größere Abstände und Schaffung durch hohe Hecken oder Mauern.
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben des Herrn Windsheimer vom 20.04.2018 wird Kenntnis genommen.
Die Bebauung des Grundstückes in der Boschstraße, Flur-Nr. 1785 Gmkg. Dingolfing wird durch die im Deckblatt festgesetzten Baugrenzen lagemäßig fixiert und haben zum Grundstück des Herrn Windsheimer einen Abstand von 14 bis 15 Metern. Aufgrund des Abstandes wird dem Gebot der Rücksichtnahme nachgekommen, da ein größerer Abstand gehalten wird, als von der BayBO an Mindestabstandsflächen vorgeschrieben ist.
Weiterhin ist in einem Teilbereich entlang der Grundstücksgrenze die Pflanzung einer Heckenanlage als Abgrenzung zu den Stellplätzen festgesetzt.
Noch größere Abstände zum Grundstück des Herrn Windsheimer sind nicht zuletzt wegen des sparsamen Umgangs von Baugrund nicht möglich. Weiterhin ist das ca. 1.200 m² große Grundstück für die Errichtung von zwei Baukörpern ausreichend groß.
Die Zahl der maximal zulässigen Wohneinheiten ist begrenzt und damit eine Belastung der Nachbarschaft durch eine Vielzahl von Wohnungen nicht gegeben, der Stellplatzschlüssel
auf 1,5 Stellplätze pro Wohnung erhöht.
Aufgrund der getroffenen Festsetzung wird eine von Herrn Windsheimer vorgetragene Beeinträchtigung der nachbarlichen Rechte nicht gesehen, den weitergehenden Anforderungen des Herrn Windsheimer wird nicht gefolgt.
Die vorliegende Planung wird beibehalten.
Ja 9 : Nein 0
Schreiben der Frau Christa und des Herrn Manfred Hirmer vom 23.04.2018
Die Eheleute Hirmer tragen mit Schreiben vom 23.04.2018 ihre Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes durch das Deckblatt Nr. 14 vor. Sie sind der Meinung, dass der Abstand von 4 Meter zu deren Grundstück zu wenig ist und schlagen die Errichtung eines Doppelhauses mit 4 Wohneinheiten vor.
Die Eheleute Hirmer fänden es nicht schön, auf eine Hausmauer ohne Grünfläche zu blicken, zumal in dem Wohnviertel jedes Haus einen kleinen Garten hat.
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben der Eheleute Hirmer vom 23.04.2018 wird Kenntnis genommen.
Das Baufenster des südlichen Baukörpers wird zur Vergrößerung des Abstandes zwischen den Gebäuden um 2 m nach Norden versetzt. Weiterhin ist festzusetzen, dass die südliche Baugrenze nicht durch Gebäudeteile wie Balkon, Erker etc., auch nicht in geringfügigem Ausmaß überschritten werden darf. Ansonsten wird die Planung beibehalten.