Vorbescheidsanfrage über die Erweiterung eines Wohnhauses auf zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 2660/2, Gmkg. Oberndorf, Westerndorf 4


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragsteller planen die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf zwei Wohneinheiten. Mit dem Antrag auf Vorbescheid sollen folgende Fragen geklärt werden:
1. Ist das Bauvorhaben gemäß gezeichnetem Lageplan vom 22.12.2021 bauplanungsrechtlich zulässig?
2. Ist die geplante Erweiterung unter Einbeziehung des Bestandes nach den Abmessungen gemäß Planentwurf vom 03.01.2022 zulässig?

Es ist ein dreigeschossiger Anbau mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 122 m² an das bestehende zweigeschossige Wohnhaus geplant. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB).
 
Die geplante Erweiterung des Wohnhauses auf zwei Wohneinheiten stellt kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dar, somit handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn Ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.  

Die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses auf (höchstens!) zwei Wohneinheiten ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 i.V. mit § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) das Gebäude wurde zulässigerweise errichtet: 
Das Bestandsgebäude wurde 2003 als Betriebsleiterwohnhaus eines Gartenbaubetriebes (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) errichtet.

b) die Erweiterung des Wohnhauses ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen: 
Die Angemessenheit der Erweiterung hat die im Gesetz genannten zwei Bezugnahmen, und zwar zum vorhandenen Wohngebäude und zu den Wohnbedürfnissen, und sie ist in Beziehung zu setzen zum Schutz des Außenbereichs. Die Angemessenheit zum vorhandenen Wohngebäude bedeutet eine Ausrichtung der Erweiterung am vorhandenen baulichen Bestand (Wohnfläche ca. 146 m², zweigeschossig), wie er zulässigerweise errichtet worden ist. Danach ist eine Erweiterung nicht angemessen, wenn sie zur Größe und Funktion des Gebäudes unverhältnismäßig wäre und dies zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen führen würde. Nicht angemessen wäre daher z.B. der Bau eines mit dem bisherigen Einfamilienhaus durch einen Zwischentrakt verbundenen neuen Gebäudes, ebenso ein durch eine Erweiterung eines Einfamilienhauses entstehendes Doppelhaus. Die Erweiterung kann durch eine Aufstockung oder einen Anbau erfolgen, sofern dieser konstruktiv und funktional eine Ergänzung des Hauptgebäudes darstellt, darf aber nicht zu einer qualitativen Veränderung des vorhandenen Gebäudes führen. Von einer eigenständigen, den Bestand erweiternden baulichen Anlage ist auszugehen, wenn zwar zu ihrer Errichtung keine grundlegenden Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz erforderlich sind, wenn ein nicht unerhebliches neues Bauvolumen geschaffen wird und wenn Art und Weise der Erweiterung eine selbstständige Nutzung des geplanten Vorhabens zulassen würde. 
Folglich erfüllt die geplante Erweiterung mit einer Wohnfläche von ca. 122 m² als dreigeschossiger Erweiterungsbau, der auch als selbstständiges Gebäude genutzt werden könnte, aus Sicht der Verwaltung nicht die gesetzliche Definition der Angemessenheit. 
Die Frage zu den Wohnbedürfnissen kann derzeit nicht beantwortet werden, da zur späteren Nutzung keine Kenntnisse vorliegen. 

c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird: 
Hierzu liegen derzeit keine Kenntnisse bei der Verwaltung vor.

Die Fragen des Antragstellers im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens müssen aus Sicht der Verwaltung beide verneint werden, die Begründung ergibt sich aus dem Sachvortrag. 

Diskussionsverlauf

StR Otter wollte den Antrag nicht ablehnen. Der Antragsteller würde bestraft, dass er früher kleiner gebaut hätte. Dem Unternehmen soll ermöglicht werden, vor Ort tätig zu sein. 
Erster Bürgermeister Proske erklärte, dass das Vorhaben so nicht in Ortsbild passt, jedoch eine Erweiterungsmöglichkeit auf jeden Fall besteht. 
StR Riedl stellte fest, dass das Vorhaben so nicht passt. Man soll dem Antragsteller jedoch ein positives Signal geben, damit er ausnutzen kann was rechtlich möglich ist. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid wegen der Erweiterung eines Wohnhauses auf zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 2660/2, Gmkg. Oberndorf, Westerndorf 4, 85560 Ebersberg und verweigert dem Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 24.03.2022 17:00 Uhr