Bebauungsplan Nr. 211 - westlich der Hohenlindener Straße und östlich der Schwabener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB); Billigungs-und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

A. Vorgeschichte
Am 10.12.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 211 gefasst. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 22.12.2021 bis 28.01.2022 durchgeführt. 

B. Behandlung der Stellungnahmen:
Die Stellungnahmen 3.5 bis 3.11 von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden jeweils die Stellungnahmen 3.5 bis 3.11 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.


1.         Keine Rückmeldungen haben abgegeben.
1.1        Bayerischer Bauernverband
1.2        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.3        Kreisbrandinspektion Ebersberg 
1.4        Polizeiinspektion Ebersberg
1.5        Kreisjugendring Ebersberg
1.6        kath. Pfarramt St. Sebastian, Ebersberg
1.7        Energie Südbayern
1.8        Stadt Ebersberg, Familie und Kultur
1.9        Deutsche Telekom AG
1.10        Bayernwerk AG, Ampfing
1.11        Stadt Grafing
1.12        Gemeinde Anzing
1.13        Gemeinde Forstinning
1.14        Bund Naturschutz Ebersberg
1.15        Landratsamt Ebersberg, Abfallrecht

2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.01.2022 
2.2        Regionaler Planungsverband, München, Schreiben vom 27.01.2022
2.3        Erzbischöfliches Ordinariat München, Pastoralraumanalyse, Schreiben vom
           24.01.2022
2.4        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 13.12.2021
2.5        Energienetze Bayern, Traunreut, Schreiben vom 23.12.2021 
2.6        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.01.2022


3.         Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 28.01.2022
3.2        Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 28.01.2022
3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 21.12.2022
3.4        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 21.01.2022
3.5        Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz/Altlasten, Schreiben vom 28.01.2022
3.6        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 18.01.2022
3.7        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg, 
         Schreiben vom 13.12.2021
3.8        Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 27.01.2022
3.9        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 26.01.2022 
3.10        Stadt Ebersberg, Abfall und Umwelt, Schreiben vom 27.01.2022
3.11        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.12.2021

C. Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 28.01.2022
       
Vortrag:
die Stadt Ebersberg hat für den Bereich „westlich der Hohenlindener Straße und östlich der Schwabener Straße“ das o. g. Verfahren beschlossen.
Mit der Bauleitplanung ist Folgendes beabsichtigt:
Die Stadt Ebersberg möchte aufgrund dringenden Wohnbedarfs für die örtliche Bevölkerung die Bebauung westlich der Hohenlindener Straße in einem angemessenen und verträglichen Maß erweitern und gleichzeitig die Einbindung des neuen Siedlungsteils in die Landschaft gewährleisten. Im Rahmen der Bauleitplanung soll mit dem Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet geschaffen und festgesetzt werden und die Bebaubarkeit für zwei Einfamilienhäuser planungsrechtlich gesichert werden.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
Wir begrüßen die Absicht der Stadt Ebersberg, Bauland für die örtliche Bevölkerung zu schaffen, um der herrschenden Wohnungsnot entgegenzuwirken. Leider beschränkt sich dies hier auf die Ausweisung von nur zwei Einfamilienhäusern, welche weder flächensparend noch dicht gebaut wurden. Aus städtebaulicher Sicht wäre es grundsätzlich sinnvoll, ein dichtes Siedlungsgebiet auszuweisen, welches sich westlich bis zur St 2080 und nördlich bis zum Siedlungsrand erstreckt.
Im Hinblick auf das Gebot der flächensparenden baulichen Entwicklung gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB sollte in der vorliegenden Planung die Anzahl und die Position der Bauräume überdacht werden, da auf der ausgewiesenen Fläche mindestens Platz für sechs Familien in beispielsweise drei Doppelhäusern wäre (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Im Hinblick auf die Umsetzung des Bebauungsplanes wäre es sinnvoll, Festsetzungen zu Dachaufbauten in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.
Zu A 8.2: Um eine optimale Ausnutzung von solarer Energie zu ermöglichen, wäre es sinnvoll, die Dachneigung auf max. 32° zu erhöhen.
Zu A 8.4: Die Position der nördlichen Garage sollte nochmal geprüft werden, damit die solaren Gewinne durch eine mögliche Verschattung des Hauptgebäudes geringgehalten werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Den Überlegungen der Stellungnahme zur Ausweisung eines größeren, dichten Siedlungsgebietes wird grundsätzlich zugestimmt. Da diese Flächen nicht für eine Überplanung zur Verfügung stehen, ist eine entsprechende Überplanung dieser Flächen nicht möglich. Derzeit sind zwei Einzelhäuser geplant, ohne Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten, sodass z.B. auch 4 Wohnungen entstehen könnten. Von einer weiteren Verdichtung wird aufgrund der Erschließungssituation, die über Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erfolgt, abgesehen.
Bezüglich der Anregung zu den Dachaufbauten ist festzustellen, dass im Bebauungsplan mit der Festsetzung C.6.6 bereits eine eindeutige Festsetzung enthalten ist. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich. 
Zu A 8.2:
Die Anregungen hinsichtlich der Erhöhung der Dachneigung auf 32° werden berücksichtigt und die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend geändert.
Zu A 8.4:
Um eine bessere Nutzungsmöglichkeit erneuerbarer Energien zu schaffen wird der Anregung gefolgt und die Fläche für Garagen nach Westen erweitert, auch wenn damit ein etwas größerer Eingriff in die Topographie und ein etwas höherer Versiegelungsgrad verbunden ist.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags hinsichtlich Festsetzung A 82 und A 8.4 geändert. 


3.2        Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 28.01.2022
       
Vortrag:
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
- Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- keine

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Verkehrslärm
Eine Auseinandersetzung zum Thema Schutz vor Verkehrslärm hat laut den vorliegenden Unterlagen nicht stattgefunden. Ab welchen Beurteilungspegeln (Orientierungswerte 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts bis hin zu den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) Maßnahmen zu ergreifen sind bzw. auf Maßnahmen verzichtet werden kann, liegt im Ermessensrahmen der Stadt Ebersberg. Einer Festlegung der vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen oder deren Verzicht geht daher ein Abwägungsprozess darüber voraus, ab welchen Beurteilungspegeln Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen bzw. welche Fassaden mit einer Kennzeichnung für Lärmschutz darzustellen sind.
- Die Stadt Ebersberg muss sich mit dem Thema Verkehrslärm auseinandersetzen und eine entsprechende Abwägung dazu vornehmen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

WHO-Dokument: Night Noise Guidelines for Europe 2009
> 55 dB(A): „Die Situation muss zunehmend als gefährlich für die Gesundheit der Bevölkerung angesehen werden. ... ein großer Teil der Bevölkerung ist erheblich belästigt ... und im Schlaf gestört. Es besteht Evidenz, dass das Risiko für Herz-Kreislauf-Krankheiten ansteigt.“

40 dB(A) Night noise Guideline für LNacht, außen

UBA „Die körperlichen und psychischen Wirkungen von Lärm“ 2016
Die meisten Forschungsergebnisse sprechen dafür, „dass chronischer Lärm den Blutdruck beeinflusst und das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöht ... Neuere Studien legen nahe,
dass dies bereits bei einem äquivalenten Dauerschallpegel für die Tagesbewertung LAeq, Tag-Wert ab 60 dB(A) und einem äquivalenten Dauerschallpegel für die Nachtbewertung LAeq, Nacht-Wert ab 50 dB(A) eintreten könnte.“
60 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel für die Tagesbewertung LAeq, Tag-Wert
50 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel für die Nachtbewertung LAeq, Nacht-Wert

WHO Regionalbüro für Europa: Leitlinien für Umgebungslärm 2018
Straßenverkehrslärm
< 45 dB Lnight „weil nächtlicher Straßenverkehrslärm oberhalb dieses Wertes mit Beeinträchtigungen des Schlafes verbunden ist.“

Luft-Wärmepumpen
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.
Der Stadt wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:
Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine
ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Die Anregung hinsichtlich des Umgangs mit dem Verkehrslärm wird beachtet. Nach Rücksprache mit dem Büro C. Hentschel Consult kann unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastung der Schwabener Straße nicht ausgeschlossen werden, dass die Orientierungswerte bzw. Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Deshalb wird eine schalltechnische Untersuchung beauftragt und soweit erforderlich, die Ergebnisse im Bebauungsplan berücksichtigt wird. Die Anregung hinsichtlich der Luft-Wärmepumpen wird berücksichtigt und der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags redaktionell geändert. In der Planzeichnung erfolgen keine Änderungen.


3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 21.12.2022
       Vortrag:

das Plangebiet im Norden des Stadtgebiets von Ebersberg hat eine Größe von ca. 0,28 ha. Es umfasst die Flurstücke Fl. Nr. 993 (teilweise), 993/3, 995 (teilweise) und 996/2 der Gemarkung Ebersberg. Die Grundstücke sind unbebaut. Auf dem Gebiet sollen ein allgemeines Wohngebiet und Baurecht für zwei Einfamilienhäuser entstehen. Tiefgaragen sind nicht zulässig. 
Das Plangebiet liegt im Bereich der würmzeitlichen Jungmoräne und fällt Richtung Osten um mehrere Meter ab. Angaben über die Grundwasserverhältnisse liegen nicht vor. 
Der Satzungsentwurf vom 24.09.2021 enthält bereits Festsetzungen zur Verringerung der versiegelten Flächen unter Punkt C.5 und zur Bauvorsorge unter Punkt C.6. Die Hinweise unter den Punkten D.2, D.4 und D.5 beziehen sich auf etwaige Altlasten, Bodenschutz, Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir dem Bebauungsplan zu. Über die aktuellen Festsetzungen und Hinweise im Satzungsentwurf hinaus bitten wir um Beachtung der folgenden Punkte: 
Niederschlagswasser: 
In Ergänzung zu den bestehenden Hinweisen unter Punkt D.5 verweisen wir noch auf die Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser mit kostenlosem Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt unter: http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/niederschlagswasser_versickerung/index.htm 
Für den Fall, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken nicht möglich ist (z.B. bei undurchlässigem Untergrund), müssen andere Wege der Beseitigung gefunden werden, z.B. über einen Regenwasserkanal. Einer Tiefenversickerung von Niederschlagswasser kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden. 
Aufgrund der Hanglage ist bei der Entwässerungsplanung für das Baugebiet auch das von außen (hier: von Westen) zulaufende Wasser, ggf. auch mit Erosionen, zu berücksichtigen, einschließlich dem Lastfall Starkregen. Der Regenwasserabfluss aus dem Außeneinzugsgebiet ist dabei möglichst getrennt von dem im Baugebiet anfallenden Regenwasser abzuleiten, ohne dass Unterlieger beeinträchtigt werden. 
Als Anpassungsmaßnahme an den Klimaschutz empfehlen wir die Festsetzung einer naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers für die Gartenbewässerung (z.B. durch Speicherung in Zisternen). § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eröffnet diese Möglichkeit. 
Grundwasser 
Angaben über die Grundwasserverhältnisse liegen uns nicht vor. Es wird empfohlen, vor Baubeginn die Grundwasserverhältnisse zu erkunden. 
Im Moränengebiet ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Keller und Lichtschächte sollten wasserdicht und auftriebssicher ausgeführt werden. 
Wir weisen darauf hin, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig am Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt Ebersberg unverzüglich zu benachrichtigen. 
Starkniederschläge / Bauvorsorge 
Wir begrüßen die Festsetzungen zur Bauvorsoge und dem Schutz vor Starkregen. 
Minimierung der Flächenversiegelung 
Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisrat-geber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm 
Wassersensible Siedlungsentwicklung 
Insbesondere bei Neuplanungen mit einer Zunahme an versiegelten Flächen bieten sich gestalterische Möglichkeiten zur Verbesserung des Lokalklimas (zB. Dach- oder Fassadenbegrünungen). Wir empfehlen die Anwendung des Leitfadens „Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern – Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern“. Der Leitfaden zeigt Lösungsansätze auf, wie eine bessere Anpassung an die Folgen des Klimawandels möglich ist. 
Wir würden es begrüßen, wenn einzelne Maßnahmen einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung in die Satzung als Festsetzungen oder Hinweise aufgenommen würden. Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern- Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klima-angepasstes Regenwassermanagement in Bayern - Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung 
Wir weisen darauf hin, dass auch Vorgaben für Maßnahmen zur naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung in der Satzung möglich sind, beispielsweise zur Dach- oder Fassadenbegrünung. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB eröffnet diese Möglichkeit. 
Altlasten 
Wir empfehlen die Hinweise aus Punkt 9 der Begründung in die Satzung aufzunehmen. 
Vorsorgender Bodenschutz 
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.

Stellungnahme:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. 
zu Niederschlagswasser:
Die Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern, zur Unzulässigkeit einer Tiefenversickerung sowie zur naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers werden noch in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Hinweis zum Umgang mit wild abfließendem Wasser ist bereits im Bebauungsplan enthalten.
zu Grundwasser:
Die Anregungen sind bereits weitgehend im Bebauungsplan berücksichtigt. Ergänzend wird noch ein Hinweis zum Aufschluss von Grundwasser sowie der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren bei Bauwasserhaltung etc. aufgenommen
zu Minimierung der Flächenversiegelung:
Die Anregungen zur Minimierung der Flächenversieglung sind bereits in Festsetzung C.5.6 im Bebauungsplan berücksichtigt. Der Hinweis auf den Praxisratgeber wird im Bebauungsplan noch eingefügt.
zu Wassersensible Siedlungsentwicklung:
Festsetzungen zur Dachbegrünung von Dächern sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Der Hinweis auf den Leitfaden „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ wird in den Bebauungsplan übernommen. Ergänzend werden Flächen für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt. 
zu Altlasten:
Die Anregung wird berücksichtigt und die Hinweise bezüglich Altlasten in den Bebauungsplan aufgenommen.
zu Vorsorgender Bodenschutz:
Auf den vorsorgenden Bodenschutz ist im Bebauungsplan bereits verwiesen. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags hinsichtlich des Niederschlagswassers, des Grundwassers, der Minimierung der Flächenversiegelung sowie der Altlasten ergänzt.


3.4        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 21.01.2022
Vortrag:
Die Stadt Ebersberg hat mit dem Integrierten Klimaschutzkonzept und dem darin formulierten Ziel-Scenario „Energiewende 2030“ beschlossen bis zum Jahr 2030 unabhängig von fossilen Energien zu werden. In Hinblick auf den Bebauungsplan 211 - westlich Hohenlindener Straße östlich Schwabener Straße bedeutet diese vom gesamten Stadtrat getragene Leitlinie, mindestens den durch die geplanten Neubauten entstehenden zusätzlichen Wärme- und Strombedarf zu einem größtmöglichen Teil aus lokal gewonnenen, erneuerbaren Energien zu decken. Ein Neubau, der den Energiewende-2030-Zielen entsprechen soll, müsste möglichst mehr Strom und Wärme erneuerbar bereitstellen als er selbst benötigt, um so zumindest einen Teil seiner negativen Klimawirkung auszugleichen (Ressourcenverbrauch, Flächenverbrauch sind im Neubau höher als bei Sanierungen). Ein nachhaltiger Neubau sollte zudem möglichst flächenschonend, ressourcenschonend und mit ökologischen, möglichst lokal verfügbaren Baustoffen durch das regional ansässige Fachhandwerk erstellt werden. Der angesprochene Aspekt des Ressourceneinsatzes und der Qualität der eingesetzten Baustoffe ist aber nicht Bestandteil des Regelungsbereichs des Bebauungsplans. Auf das Infoportal https://www.nachhaltigesbauen.de/ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und für Heimat sei an dieser Stelle dennoch verwiesen.





Empfehlung 1) Festsetzung zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie

Das städtische Klimaschutz- und Energiemanagement empfiehlt dem Technischen Ausschuss in Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB eine Festsetzung von Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien in den Textteil des Bebauungsplan 211 - westlich Hohenlindener Straße östlich Schwabener Straße vorzunehmen aufzunehmen. Auch der Begründungstext Kapitel 13 ist entsprechend zu ändern. 

Die Regelung sollte i.S.d. Gleichbehandlung inhaltlich der kürzlich erstmals angewendeten Regelung für das Neubaugebiet Friedenseiche VIII entsprechen. Auf die dort erfolgte Abwägung der Prüfungsaspekte bzgl. des Bebauungsplans wird verwiesen. Das erforderliche Wirtschaftlichkeitsgutachten wird bei Beschluss der Aufnahme einer Festsetzung von der Verwaltung beauftragt und dem Technischen Ausschuss nach Fertigstellung zur Kenntnis vorgelegt, dabei ist im vorliegenden Fall auch das Gelände und die geplante Bepflanzung zu berücksichtigen, um Verschattungseffekte adäquat zu berücksichtigen.

Hintergrund

Mit dem Klimaschutzkonzept von 2012 hat der Stadtrat das sogenannte „Energiewende 2030“-Szenario beschlossen. Dieses Szenario besagt, dass bis zum Jahr 2030 64% des Strombedarfs durch auf dem Stadtgebiet produzierte erneuerbare Energien gedeckt werden sollen. Der Treibhausgasbilanz des Landkreises zufolge lag der Anteil der Erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch zuletzt bei lediglich 15,9 Prozent (2018, neuere Zahlen sind in Arbeit). Das bisherige Ausbautempo verfehlt das 2012 gesetzte Ausbauziel deutlich. Ohne verstärkte und beschleunigte Ausbaumaßnahmen können die Klimaschutz-Ziele der Stadt Ebersberg nicht rechtzeitig erreicht werden.

Formulierungsvorschlag Textteil Bebauungsplan

Die nutzbaren Dachflächen der Gebäude u. baul. Anlagen innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen sind zu mindestens 50 Prozent mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestflächen). Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden. 

Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss durch ein Wirtschaftlichkeitsgutachten nachgewiesen werden. Für Gebäude, für welche die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nachgewiesen werden kann, entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Solaranlage. Gleichwohl sind Solaranlagen entsprechend den bereits im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen weiterhin zulässig. 

Hinweise: Bauliche Vorkehrungen für eine vereinfachte, nachträgliche Errichtung von PV-Anlagen werden im Fall des Vorliegens des Ausnahmetatbestands empfohlen (z.B. Dachhaken, Lehrrohrverbindungen, ausreichende Dachstatik). Die Pflicht kann durch Dritte durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den betroffenen Dächern erfüllt werden (z.B. im Rahmen von Leasing- oder Mietmodellen).

Formulierungsvorschlag Begründung Bebauungsplan, Kapitel 13

Der rot gekennzeichnete Abschnitt ist zu streichen:

Mit dem Bebauungsplan setzt die Stadt Ebersberg den Rahmen für eine klimaschonende und energieeffiziente Siedlungsgestaltung. Zur Umsetzung der Zielvorstellungen im Hinblick auf die klimatischen und energetischen Belange sind im Bebauungsplan Regelungen getroffen, die dem Klimawandel entgegentreten und die einer Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen können. Zudem weisen die getroffenen Regelungen zur Grünordnung eine hohe klimaschützende Relevanz auf, indem die natürlichen und klimawirksamen Bodenfunktionen erhalten und gefördert werden. Auf die Möglichkeit der Energieberatung durch die Energieagentur Ebersberg-München gemeinnützige GmbH, Ebersberg (www.energieagentur-ebe-m.de) sowie das integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg wird hingewiesen.

Begründung der Änderung: 

Die Solarstromerzeugung stellt die wichtigste Erneuerbare Energie im Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg dar. 2021 wurde ein Grundsatzbeschluss des Ebersberger Stadtrats über eine generelle Solarpflicht in Bebauungsplänen gefasst (vgl. Protokoll Technischer Ausschuss vom 16.03.2021, TOP 4). Der Grundsatzbeschluss wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Friedenseiche VIII erstmals angewendet. Im Sinne der Gleichbehandlung ist eine Anwendung auf den vorliegenden Bebauungsplan angebracht. Das Bauamt stellte bereits fest, dass eine Festsetzung grundsätzliche rechtens ist und von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB gedeckt wird (vgl. Protokoll TA 07.12.2021, TOP 2 inkl. Anlagen). 

Die Verfügbarkeit von Flächen für die Erzeugung von Solarstrom im Stadtgebiet ist begrenzt. Die Art und Größe der geplanten Dachfläche kann einer für die lokale Energiewende zuträgliche Fotovoltaik-Leistung Platz bieten. Durch die Nutzung vorhandener und geplanter Dachflächen für die solare Stromerzeugung wird der Bedarf an Freiflächen, wie sie derzeit mit dem städtebaulichen Entwicklungskonzept solare Freiflächen ermittelt werden, reduziert. Es liegen somit städtebauliche Gründe für eine Festsetzung vor.

Da die Festsetzung auf den Einsatz Erneuerbarer Energien ausgerichtet ist, entspricht sie zudem den Aufgaben und Grundsätzen der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 6 Buchst. f und § 1a Abs. 5.   

Da eine Solarpflicht einen Eingriff in die Wahlfreiheit des Bauherrn gem. Art. 14 GG darstellt, muss sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen. Sie muss mithin erforderlich, durchführbar, geeignet und verhältnismäßig sein. 

Die Erforderlichkeit ergibt sich aus den Zielen des Integrierten Klimaschutzkonzepts, den darin formulierten und beschlossenen Anforderungen des Energiewende-2030-Scenarios und dem aktuellen Ausbaustand der erneuerbaren Energien sowie geltenden Rahmenbedingungen. So ist eine Festsetzung ist im Verhältnis zu den ohnehin bestehenden energiefachrechtlichen Verpflichtungen erforderlich, da durch diese alleine die Errichtung von Anlagen für die solare Stromerzeugung nicht gesichert wird. Auch das Angebot einer Solar- und Energie-Beratung und die bestehende Förderung von Solaranlagen über die Einspeisevergütung stellen sich bislang als alleine nicht ausreichend heraus um einen adäquaten Ausbau der Solarenergie rechtzeitig (bis 2030) zu bewirken.

Daneben ist die praktische Durchführbarkeit der Pflicht und der daraus folgenden Aufgabenstellungen gegeben, da es sich bei Photovoltaikanlagen um eine Standard-Technologie handelt, die seit vielen Jahren erprobt ist. Anlagen zur solaren Stromerzeugung haben in den vergangenen 10 Jahren einen dramatischen Preisverfall erlebt. Gleichzeitig stiegen die Strompreise kontinuierlich an. Darüber hinaus existieren verschiedene etablierte Wirtschaftsmodelle bei denen Anlagen zur solaren Stromerzeugung von Dritten wirtschaftlich errichtet und betrieben werden können (z.B. bei Finanzierungsbedarf). In der Stadt Ebersberg sind auf diesem Gebiet z.B. die EBERwerk GmbH & Co. KG oder die Bürgerenergie im Landkreis Ebersberg eG aktiv.

Mit der Festsetzung wird definiert, dass auf den festgesetzten Flächen Anlagen für die solare Stromerzeugung errichtet werden. Auch wenn hiermit nicht die Nutzung dieser Anlagen vorgeschrieben werden kann, erscheint deren anschließende Nutzung sehr wahrscheinlich und die Festsetzung somit geeignet und verhältnismäßig das Ziel, den Anteil des Solarstroms im lokalen Stromnetz zu steigern, zu erreichen. Auch weil eine Solarpflicht die Stromerzeugungskapazität aus Solarenergie direkt erhöht, ist sie zudem geeignet die Klimaschutz-Ziele der Stadt zu erreichen.

Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen und es sind Ausnahmeregelungen (§ 31 Abs. 1 BauGB) vorzusehen. Für Gebäudetypen, für die keine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wird, gilt daher eine Ausnahmeregelung von der Errichtungspflicht.

Empfehlung 2) Empfehlung zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektroautos 


Das städtische Klimaschutz- und Energiemanagement empfiehlt dem Technischen Ausschuss in den Textteil des Bebauungsplans einen Hinweis zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität aufzunehmen. 

Textvorschlag: Es wird empfohlen Stellplätze innerhalb des Bebauungsplans mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität, mindestens aber mit Leerrohren für eine spätere Nachrüstung von Leitungsinfrastruktur zu versehen. Die elektrische Anbindung sollte möglichst so vorbereitet werden, dass eine auf den Gebäuden befindliche Solaranlage eigene Stellflächen mit Solarstrom versorgen kann.

Stellungnahme:
Sollte die Umsetzung der Solarpflicht für diesen Bebauungsplan beschlossen werden, so ist durch die Stadtverwaltung das notwendige Wirtschaftlichkeitsgutachten vorzulegen.  

Behandlungsvorschlag:
Die Solarpflicht wird festgesetzt. Die Verwaltung wird beauftragt das notwendige Gutachten zu beauftragen.  


3.5        Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz/Altlasten, Schreiben vom 28.01.2022
Vortrag:
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Die Fl.-Nrn 995, 993, 993/3 und 996/2 der Gemarkung Ebersberg sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Für die vorliegende Planung ergibt sich kein Änderungsbedarf.  

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.


3.6        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 19.01.2021
       Vortrag:
seitens des StBA Rosenheim Fachbereich Straßenbau bestehen keine Einwände, sofern folgende Auflagen eingehalten werden.

Erschlossen wird über die bereits bestehende Erschließung zur St 2086 (Abschnitt: 80 Station: 0,190), es darf keine weitere Erschließung angelegt werden.
Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
Die bestehende Straßenentwässerung der St 2086 und ggf. Radweg (falls vorhanden) darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Erschließung ist im Bebauungsplan eindeutig geregelt. Änderungen oder Ergänzungen diesbezüglich sind nicht veranlasst. 
Im Bebauungsplan sind Regelungen und Hinweise zur ordnungsgemäßen Entwässerung der Grundstücke enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Die Anregung hinsichtlich der Straßenemissionen wird berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis ergänzt, dass eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden können. 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags hinsichtlich der Straßenemissionen ergänzt.


3.7        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schreiben vom 13.12.2021
Vortrag:
ich bedanke mich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Bebauungsplan 211 ("westlich Hohenlindener Straße, östlich Schwabener Straße") und nehme wie folgt Stellung:
"Die Nordgrenze von Flurstück 995 sowie die Grenze zwischen den Flurstücken 993 und 995 sind bislang nicht zentimetergenau vermessen und zum Teil nicht abgemarkt.
Ich rege daher an, die Nordgrenze des Planungsgebiets (und von Flurstück 995) frühzeitig ermitteln zu lassen. Gleiches gilt für den Schnittpunkt der Westgrenze des Planungsgebiets mit der Grenze zwischen den Flurstücken 993 und 995. 
Für eine gute weitere Planung ist die Kenntnis der rechtssicheren Grenze und damit eine exakte Planungsfläche von großem Wert."

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Die Grenzfeststellung und Neuvermessung erfolgt im Rahmen des Bauvollzugs. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 



3.8        Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 27.01.2022
Vortrag:
Der LBV hat keine Einwände, bittet aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes den Bauwilligen unsere Information „Bauherrenratgeber“ auszuhändigen

Stellungnahme:
Die Anregungen werden berücksichtigt. In der Begründung wird ein entsprechender Hinweis mit dem Link auf den Bauherrnratgeber aufgeführt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. Die Begründung wird hinsichtlich des Hinweises zum Bauherrnratgeber ergänzt.


3.9        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring, 
         2 Schreiben vom 26.01.2022
Vortrag:
Schreiben 1:
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 09.12.2021.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Anlagen:
Lageplan(-pläne)

Schreiben 2:
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 09.12.2021.
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
Weiterführende Dokumente:


Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Soweit die Anregungen das vorliegende Bauleitplanverfahren betreffen, sind diese bereits ausreichend berücksichtigt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.


Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.10        Stadt Ebersberg, Abteilung Abfall und Umwelt, Schreiben vom 27.01.2022
Vortrag:
Zu dem oben genannten Plan sind aus Sicht der Abteilung Abfall und Umwelt folgende sonstige Informationen und Empfehlungen abzugeben:
1. 
Die Zufahrt zu den zu bebauenden Grundstücken erfolgt über die Grundstücke Fl.Nr. 996/2 und 993/3. Es handelt sich dabei um eine (bisher) nicht öffentlich gewidmete Straße. Die Müllabfuhr ist daher gemäß §15 (6) der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Ebersberg nicht verpflichtet, diese Straße zu befahren. Wir empfehlen für die Bereitstellung der Mülltonnen eine entsprechende Aufstellfläche angrenzend an die nächste öffentliche Verkehrsfläche (Hohenlindener Straße) zu schaffen. Diese sollte ausreichend dimensioniert sein, um die Tonnen der neu entstehenden Wohnbebauung aufzunehmen und darf den öffentlichen Verkehr (Fußgänger, Radfahrer, KFZ) nicht behindern. Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Steigung und enge Einfahrt) auch für den Fall, dass die Straße künftig öffentlich gewidmet wird, eine Abholung der Tonnen von den Grundstücken nicht sicher gewährleistet werden kann. Dies gilt insbesondere bei winterlichen Straßenverhältnissen.
2. 
Redaktioneller Hinweis: In der Begründung ist bei Punkt 8.3 Haftungsausschluss-Mitteilung im letzten Satz „Gemeinde Poing“ durch „Stadt Ebersberg“ zu ersetzen.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
zu 1:
Im Einmündungsbereich der Straße ist bereits eine Aufstellfläche für mobile Abfallsammelbehälter vorhanden. Diese wird in den Geltungsbereich mit einbezogen und als Fläche für mobile Abfallsammelbehälter festgesetzt.
zu 2:
Die falsche Bezeichnung wurde bereits korrigiert.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags hinsichtlich der Flächen für die mobilen Abfallsammelbehälter geändert.


3.11        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.12.2021
Vortrag:
Kanalisation
Die bestehende öffentliche Kanalisation in der Hohenlindener Straße liegt nicht an den zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken an. Der in der in der Fl. Nr. 996/1 und 999 verlegte Kanal ist aufgrund der Besitzverhältnisse (private Straße) vermutlich ein privater Kanal.
Ein Anschluss an diesen privaten Kanal würde nur mittels einer Dienstbarkeit für die beiden geplanten Parzellen und auf Kosten der jeweiligen Bauherren (bzw. eines Bauträgers) möglich sein. 
Sollte das nicht der Fall sein, müsste ein neuer Anschlusskanal über die vorhandene Zufahrt Fl. Nr. 996/2 und 993/3 in die Hohenlindener Straße gebaut werden.
An den bestehenden Mischwasserkanal in der Fl. Nr. 996/1 mit der Dimension DN 300/STZ könnte ein Schmutzwasserkanal mit der Dimension DN 200, in einen neu zu bauenden Revisionsschacht, angeschlossen werden. 
Die Leistungsfähigkeit des vorhandenen privaten MW – Kanals DN 300, wäre vermutlich ausreichend, wenn die beiden geplanten Parzellen nur das anfallende Schmutzwasser ableiten würden. 
Muss jedoch ein neuer Ableitungskanal aufgrund fehlender Zustimmung der Besitzer der Fl. Nr. 996/1 wie vorher beschrieben erstellt werden, so sollte dieser mit der Dimension von DN 300 ausgeführt werden.
Die Besitzverhältnisse und eventuell vorhanden Dienstbarkeiten müssen auf jeden Fall im Vorfeld noch einmal geprüft werden.
Entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt, muss das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen in geeigneten Versickerungsanlagen, an Ort und Stelle, versickert werden. Sollte das nicht möglich sein sind entsprechende Rückhalteanlagen vorzusehen, die mit einer durch die Stadt vorgegebenen gedrosselten Einleitungsmenge ausgestattet sein müssen. 
Die Erschließungsplanung für die Entwässerung ist von einem mit der Stadt abgestimmten fachlich geeigneten Planungsbüro zu erstellen. 
Die Planungen sollten spätestens mit der Vorlage eines Bauantrages vorliegen, bzw. vorab mit der Tiefbauabteilung abgestimmt sein.
Die Entwässerungsplanung ist 3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 


Wasserversorgung
Die Wasserversorgung der beiden Parzellen kann über die in der vorhandene privaten Zufahrt Fl. Nr. 996/2 und 993/3 verlegten privaten Wasserleitungen (WL) angeschlossen werden. Hier müsste die neue WL mit der vorliegenden Dimension (DN 80 GGG) verlängert und an den Endpunkten mit einem OH oder UH versehen werden. 
Dienstbarkeiten für die WL - Verlängerung sind nicht notwendig, da die Zufahrten zu den beiden Parzellen, auch den jeweiligen Grundstücks-eignern gehören. 
Zur Sicherheit sollten auch hier die Besitzverhältnisse und eventuell vorhanden Dienstbarkeiten im Zuge der Planungen noch einmal geprüft werden.
Die Erschließungsplanung für die Wasserversorgung ist wie bei der Kanalisation, von einem mit der Stadt abzustimmenden fachlich geeigneten Planungsbüro, dem Tiefbauamt in 3 – facher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.

Straßenbau
Die verkehrliche Erschließung der geplanten Bebauung soll über die Hohenlindener Straße erfolgen.
Die derzeit vorhandene Zufahrt für die beiden Parzellen hat eine Breite von ca. 3,50 m und weist eine über 10 %tige Steigung auf. 
Eine Aufweitung der Zufahrt ist aufgrund der zusätzlichen Fahrzeugbewegungen vorzusehen. Eine Aufweitung auf 5,00 m ist grundsätzlich möglich da die vorhandenen Grundstücksflächen für die zu planende Erschließungsstraße im Besitz der jeweiligen Grundeigner der geplanten Parzellen sind. 
Somit ist für die beiden geplanten Parzellen die notwendige Zufahrt gesichert. 
Im Bereich der Parzellen sollte jedoch entgegen der vorliegenden Planung für ausreichend Wendemöglichkeit (Wendehammer) gesorgt werden.
Die Besitzverhältnisse und eventuell vorhandene Dienstbarkeiten sollten im Zuge Planungen noch einmal geprüft werden. 
Für eine angemessene Straßenbeleuchtungsanlage müssen die jeweiligen Bauherren (Bauträger) im Zuge der Erschließung Sorge tragen. 
Der Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist für das Vorhaben vorzulegen.
Die Erschließungsplanung für den Straßenbau ist wie im Kanal- und Wasserleitungsbau, durch ein mit der Stadt abgestimmtes fachlich geeignetes Planungsbüro, dem Tiefbauamt in 3 - facher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.
 
Allgemein
Um Verzögerungen im Zusammenhang mit den Erschließungsplanungen und der davon abhängigen baulichen Umsetzung der geplanten Maßnahmen zu vermeiden, sind die dafür notwendigen Planungen rechtzeitig mit der Tiefbauabteilung abzustimmen. 

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
zu Kanalisation und Wasserversorgung:
Soweit im Rahmen der Bauleitplanung möglich, wird durch die Festsetzung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht die Erschließung gesichert. Die Umsetzung ist in der Planfolge durch entsprechende Dienstbarkeiten sowie im Rahmen der Entwässerungs- bzw. Bewässerungsplanung nachzuweisen. Bezüglich der Entsorgung des Niederschlagswassers ist anzumerken, dass im Bebauungsplan bereits Hinweise enthalten sind bzw. aufgrund der Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes ergänzt werden. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
zu Straßenbau:
Soweit im Rahmen der Bauleitplanung möglich, wird durch die Festsetzung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht die Erschließung gesichert. Der Nachweis der Stellplätze gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg ist durch die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan geregelt.
zu Allgemein:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, betrifft aber nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgten nicht.

Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 3.5 bis 3.11:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 24.09.2021 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.

Abstimmungsergebnis: 11: 0 


Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 24.09.2021 zu Eigen.
2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.
3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.03.2022.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.03.2022 17:00 Uhr