Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung sowie Garagen und Lagerraum auf dem Grundstück FlNr. 2265, Gmkg. Oberndorf, Neuhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 11.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 11.10.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung samt Garage und Lagerraum. Das geplante Gebäude weist insgesamt eine Grundfläche von 218,88 m²
(12,00 x 18,24 m). Der Gebäudeteil, in dem die Wohnnutzung geplant ist, hat eine Fläche von 102,96 m² (12,00 x 8,58 m). Der Garagenteil mit Technikraum, Treppenhaus und Lagerräumen in den Obergeschossen hat eine Fläche von 115,92 m² (12,00 x 9,66 m).
Für dieses Grundstück liegt ein Vorbescheid vom 31.08.2015 vor, der an dieser Stelle einen Hauptbaukörper mit den Maßen 10,00 x 14,00 m zzgl. Garage vorsieht (siehe Anlage). 

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Nr. 189 – Neuhausen.

Die Errichtung eines Wohnhauses stellt kein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dar, es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn Ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.  
Für den räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Nr. 189 – Neuhausen wird bestimmt, dass Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 3). Gem. § 4 der Satzung sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches Einzelhäuser in offener Bauweise mit je max. zwei Wohneinheiten zulässig.
Folglich wäre das geplante Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 6 BauGB zulässig. 

Für das Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung sind insgesamt drei Stellplätze nachzuweisen. Diese Stellplätze werden in einer Einzelgarage, einer länglichen Doppelgarage und mittels zwei offenen Stellplätzen nördlich der Garage nachgewiesen. 

Das Grundstück ist derzeit noch nicht erschlossen, da es aktuell noch nicht an die städtische Kanal- und Wasserversorgung angeschlossen ist. Hierzu wurde mit der Stadt Ebersberg eine Erschließungsvereinbarung mit dem Bauwerber getroffen, somit kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung sowie Garagen und Lagerraum auf dem Grundstück FlNr. 2265, Gmkg. Oberndorf, Neuhausen und stimmt dem Vorhaben zu.
Der Technische Ausschuss erteilt dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.10.2022 07:47 Uhr