Bebauungsplan Nr.81.2 - Kapellenweg; a) Vorstellung der Planung b) Billigung- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TA 14.07.2015 TOP 10
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Technischen Ausschusses, 11.07.2017
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 11.07.2017 | ö | beschließend | 6 |
Sachverhalt
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass der Immissionsrichtwert (IRW; 18. BImSchV) von 55 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten eingehalten werden kann, wenn für ≤ 3 ½ Stunden in der Zeit vom 7 – 22 Uhr ständig 25 Kinder dort bolzen. Mit den vom Jugendamt genannten 8 Kindern kann der IRW auch eingehalten werden, wenn ständig 8 Kinder vor Ort sind. In der Summe ist mit dem Kindergarten mit keiner nennenswerten Erhöhung der Immissionsbelastung zu rechnen.
Grundsätzlich können die Überlegungen zum Dachausbau auch nach den Regelungen des Planungsvorschlags vom 22.05.2017 umgesetzt werden.
Um zu vermeiden, dass 2 Wohneinheiten je Wohngebäude entstehen und damit über die zusätzlichen erforderlichen Stellplätze eine weitere Versiegelung des Bodens erfolgt, wird empfohlen, eine Festsetzung in den B-Plan aufzunehmen, dass nur 1 Wohnung je Wohngebäude zulässig ist. Es ist zwar dann keine eigene Wohnung („Einliegerwohnung“) möglich, man kann aber mit dieser Lösung die Wünsche des Antragstellers, von mehreren Generationen unter einem Dach weitgehend berücksichtigen.
Wandhöhe und Dachneigung:
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 81 – Kapellenweg ist eine Wandhöhe von 6,40 m für das innen liegende Grundstück und eine Wandhöhe von 5,50 m für die am Ortsrand gelegenen Grundstücke festgesetzt.
Die Wandhöhe ist dabei jeweils auf OK natürliches Gelände bezogen.
Im vorliegenden Vorentwurf ist eine Wandhöhe von 6,0 m ab OK FFB EG vorgesehen, d.h. die tatsächliche Wandhöhe kann noch höher ausfallen, wenn der Erdgeschossfußboden über dem Geländeniveau, wie es i.d.R. vom WWA empfohlen wird, liegt.
Die Dachneigung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans beträgt 28° bis 30°.
Unter Berücksichtigung der Regelungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans und des bestehenden städtebaulichen Umfeldes sollte die vorgeschlagene Wandhöhe von 6,0 m beibehalten werden. Bezüglich der Dachneigung wird vorgeschlagen, die
Festsetzung des rechtsverbindlichen B-Plans von 28° - 30° zu übernehmen.
Ortsrandlage:
Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet nicht nur derzeit, sondern auch in Zukunft Ortsrandlage bleibt und keine weitere Bauentwicklung nach Norden erfolgen wird.
Die grüne Kulisse der Bestandsbäume trägt zur landschaftlichen Einbindung des Plangebiets in die freie Landschaft bei, bietet aber keine städtebauliche Begründung oder Rechtfertigung, um eine höhere Baudichte zu ermöglichen.
Wendemöglichkeit/Erschließung:
Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Wendemöglichkeit nicht nur für Lastwagen oder Müllfahrzeuge geeignet sein muss, sondern auch für die Feuerwehr.
Nach den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr ist eine Aufstellfläche von ca. 7 x 12 m erforderlich.
Der Vorschlag des Antragstellers sieht eine Zufahrtsbreite von 6 m vor. Es müsste also noch zusätzlich ein Bereich von 1 m Breite und 12 m Länge freigehalten werden, um die erforderliche Aufstellfläche für die Feuerwehr nachweisen zu können.
Aufgrund der Garagenzufahrten und der freizuhaltenden Flächen für die Müllabfuhr und die Feuerwehr ist beim Vorschlag des Antragstellers eine Lagerung des Schnees im Rahmen des Winterdienstes eher problematisch zu sehen.
Alternativ wäre eine Verkehrsfläche als öffentlicher Eigentümerweg denkbar, der ab der Kapelle beginnen könnte. Der Haselbacher Weg würde in jedem Fall öffentliche Ortsstraße bleiben. Die Straßenbaulast sowie die Verkehrssicherungspflicht (Schneeräumen etc.) liegt dann bei den jeweiligen Eigentümern. Die Benützung des Weges ist für die gesamte Öffentlichkeit gestattet, d. h. jedermann darf auf dem Weg ohne Einschränkungen, sofern sich aus der Widmungsverfügung nichts anderes ergibt, gehen, fahren usw. Die Stadt übernimmt dann keinerlei Arbeiten mehr an dieser Straße. Für die öffentliche Verbindung wäre ein entsprechendes Geh-und Fahrtrecht einzuräumen. Die Fläche, die heute im Eigentum der Stadt steht (FlNr. 519/4; 252 m²) müsste dann durch den Antragsteller erworben werden. Alternativ dazu könnte das städtische Grundstück als Wegefläche oder auch als Grünstreifen im Eigentum der Stadt verbleiben. Die notwendige Erschließung für das Baugebiet müsste dann entsprechend weit nach Nordwesten – in das Grundstück FlNr. 520/2 – verlegt werden. Nachteil bei diese Lösung ist allerdings, dass eine weitere Versiegelung der Fläche durch Verkehrsanlagen entsteht.
Diskussionsverlauf
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2