Die Antragstellerin beabsichtigt, den bestehenden Anbau an der Nordwestseite ihres Grundstücks aufzustocken und dort eine Wohnung einzubauen.
Folgendes ist geplant:
Aufstockung des vorhandenen Anbaus (9m x 6,95m) ca. 62 m² GR
Wandhöhe Außenseite (Nachbarn) 5,20 m
Wandhöhe Hofseite 7,75 m
Pultdach wie Bestand
2 Stellplätze in der Garage unter dem Anbau
Das Bauvorhaben liegt im sog. Innenbereich (§ 34 BauGB). Ein Bebauungsplan besteht nicht.
Demnach muss sich das Vorhaben nach Art, Maß, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.
Das Bauvorhaben liegt im Gebiet der Sanierungssatzung „Altstadt“, die zurzeit neu aufgestellt wird. Derzeit laufen die sog. vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB. Demnach kann ein Bauvorhaben gem. § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 iVm § 15 BauGB zurückgestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Planung durch die Verwirklichung des Vorhabens unmöglich gemacht, oder wesentlich erschwert wird.
Nach Ansicht der Verwaltung liegen hier keine Gründe für eine Zurückstellung vor.
Das Bauvorhaben hält die Abstandsflächen nicht ein, da der vorhandene Lagerraum bereits heute an der Grenze steht. Durch die Aufstockung werden neue Abstandflächen ausgelöst. Die Antragstellerin hat eine Befreiung bzw. Abweichung von den Abstandsflächen beantragt. Die Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.
Aus Sicht der Verwaltung kann der Abweichung zugestimmt werden; es wird sowohl auf der Nord- als auch auf der Westseite eine Brandwand als Kompensation ausgebildet. Im Übrigen sind in diesem eng bebauten Altstadtbereich die Abstandsflächen nahezu bei keiner Bebauung eingehalten, so dass eine Abstandsfläche aus planungsrechtlichen Vorschriften gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich ist.
Der notwendige Stellplatznachweis (2 Stellplätze) ist erbracht. Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken.