Umbenennung des Straßengrundstücks FlNr. 519/4, Gmkg. Ebersberg, von "Kapellenweg" in "Haselbacher Weg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 05.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.03.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung informierte uns, dass über die Feedback-Funktion im BayernAtlas um Korrektur der FlNr. 519/4, Gmkg. Ebersberg, gebeten wurde. Die Grundstücksbezeichnungen seien verwirrend. Auch in der Verwaltung gingen ähnliche Hinweise bereits ein.

Die neuen Wohnhäuser (BPl. 81.1 - "Kapellenweg II") haben die Bezeichnung Haselbacher Weg 7 - 11, liegen aber tatsächlich an dem Zufahrtsgrundstück FlNr. 519/4, Gmkg. Ebersberg, mit der Bezeichnung "Kapellenweg". Sie können aber nur über den Haselbacher Weg erreicht werden. Die Grundstücke grenzen, mit Ausnahme von FlNr. 520/2 (Haselbacher Weg 5) mit keiner Seite an den Haselbacher Weg an. 
Navigationssysteme leiten zu diesen Anwesen über die Abt-Häfele-Straße zum Kapellenweg, obwohl dort nur eine Fußwegverbindung besteht. Fahrzeuge mit Ziel Haselbacher Weg 7 – 11 müssen folglich im engen Wendehammer des Kapellenweges umdrehen und den Weg zurück über die Abt-Häfele-Straße nehmen. Gefährlich könnte dies besonders bei Notfalleinsätzen werden.

Das Zufahrtsgrundstück des "neuen" Kapellenweges soll nun in Haselbacher Weg umbenannt werden. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Straßenbenennungen basieren auf Art. 52 BayStrWG. Die Vorschrift ist nicht straßenrechtlicher Natur, sondern gehört dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an. Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst (Komm. Zeitler zu Art. 52 BayStrWG, Rn. 2). Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Um-/Benennung hat die Gemeinde einen weiten Gestaltungsspielraum, das Interesse der Anlieger an der Wahrung der Identifikation der Wohnung ist aber in Betracht zu ziehen. Die Straßennamen müssen daher die sichere Orientierung ohne die Gefahr von Verwechslungen ermöglichen (Auszug Komm. Zeitler zu Art. 52 BayStrWG, Rn. 4 2.Absatz).

Aufgrund der geschilderten und nachprüfbaren Schwierigkeiten im Bereich des Kapellenweges und des Haselbacher Weges ist eine Änderung hier sicher gerechtfertigt. Die bisherige Bezeichnung des Kapellenweges ab dem Haselbacher Weg fußt auf der unmittelbar anliegenden Antoniuskapelle. Dieser Teil soll nun in „Haselbacher Weg“ umbenannt werden. Durch die Änderung stimmt der ursprüngliche Sinn der Bezeichnung „Kapellenweg“ nicht mehr, weil der dann verbleibende Kapellenweg keinen Bezug mehr zur Antoniuskapelle aufweist. 

Wollte man diesen Bezug erhalten, müsste der bisherige ursprüngliche Kapellenweg beibehalten werden und dafür die Anwesen des neuen Baugebietes umbenannt werden. Es würde zudem die Zuteilung neuer Hausnummern erfordern. Allerdings ist dann damit zu rechnen, dass die Zielführung der Navigationssysteme weiterhin über den durch einen Pfosten abgegrenzten Fußweg erfolgt und somit keine Verbesserung der Situation herbeigeführt wird. 

Im Gegensatz dazu hätte die Umbenennung des „ursprünglichen“ Kapellenweges (FlNr. 519/4, Gmkg. Ebersberg) keinerlei Auswirkungen auf postalische Anschriften. Lediglich der Straßenname wäre in amtlichen Plänen zu berichtigen. 

Straßenbenennungen/-umbenennungen sind Allgemeinverfügungen i.S.v. Art. 35 Satz 2, Alternative 2 BayVwVfG und entfalten im Verhältnis zu den Anliegern nur mittelbar rechtliche Wirkungen, wie z.B. die Pflicht zur Anbringung von Straßenschildern zu dulden (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) und bestimmte Behörden von der Änderung zu unterrichten. Die Anwohner haben aber ein subjektives Recht darauf, dass die Stadt bei der Namensgebung/-änderung ihre Interessen mit abwägt (Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch).

Diskussionsverlauf

StR Otter bedauerte die Umbenennung, da dadurch der historische Bezug des Kapellenweges verloren ginge. 
Erster Bürgermeister Proske schloss sich dem an. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung sei die Umbenennung aber notwendig. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt der geplanten Umbenennung des Straßengrundstücks FlNr. 519/4, Gmkg. Ebersberg von „Kapellenweg“ in „Haselbacher Weg“ zu. 
Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Eintragungsverfügung zu erlassen und in der Folge das Bestandsverzeichnis der Gemeindestraßen entsprechend zu ändern sowie die entsprechenden Stellen und Behörden hierüber zu benachrichtigen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2024 10:43 Uhr