Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales, 15.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
a) Schülerbetreuung:
In der Schülerbetreuung hat eine Kollegin zum 30.09. 2024 gekündigt, weshalb um Aufhebung der Wiederbesetzungssperre gebeten wird:
Die Schülerbetreuung ist ein wichtiger Bestandteil des städtischen Betreuungsangebotes für den Grundschulbereich. Die Betreuung findet im Untergeschoss des Schulhauses in der Floßmannstraße und in der Außenstelle Baldestraße 19 statt. Unter dem Motto „Miteinander leben und lernen“ werden aktuell 163 Kinder von 14 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schulnah, lebendig und flexibel betreut.
Kinder im Grundschulalter brauchen gute pädagogische Begleitung und verlässliche Bezugs- und Vertrauenspersonen. Das teiloffene Konzept der Schülerbetreuung gibt den Kindern die Möglichkeit, gruppenübergreifend mit Ihren Freunden zu spielen oder neue Freunde zu finden. Die Schülerbetreuung bietet einen Rahmen in dem Lernen in der sozialen Gruppe möglich wird. Immer mehr Kinder sind durch schwierige Familienstrukturen belastet und brauchen professionelle Unterstützung. Im Rahmen der Inklusion und Integration dieser Kinder werden Aufgabenstellungen an die einzelne Betreuerin und an das gesamte Team umfangreicher und anspruchsvoller. Bei der Hausaufgabenbetreuung benötigen die Kinder in allen Jahrgangsstufen viel Hilfe und individuelle Förderung. Ein stabiles Team ist notwendig, um diese stetig steigenden Herausforderungen bewältigen zu können.
Die Schülerbetreuung wird durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gefördert. Dort erhält die Stadt Ebersberg finanzielle Unterstützung für 14 Gruppen im laufenden Betrieb Diese Gruppen mit 10 bis 15 Kindern werden jeweils von einer Mitarbeiterin geführt.
Zum 30.09.2024 hat eine Mitarbeiterin die Einrichtung verlassen. Die Kollegin war als Gruppenleitung für 12 Kinder der ersten Klasse in Modell B (Betreuung bis 16.30 Uhr) eingesetzt. Sollte diese 20,5 h Stelle nicht nachbesetzt werden können, ist eine verlässliche Betreuung dieser Kinder nicht mehr gewährleistet. Auch die von der Regierung ausgereichten Fördermittel in Höhe von 12.360,- € müssten anteilig zurückbezahlt werden.
Die Nachbesetzung der Stelle ist dringend erforderlich.
Im Bürgerbüro ist durch den Weggang einer Kollegin eine Vollzeitstelle (39 h/Woche) seit Anfang Juli unbesetzt. Die Personalausstattung besteht momentan nur noch aus vier Kolleginnen (inkl. Leitung) mit 39 h, mit 36 h, mit 32,5 h und mit 28 h.
Es ist zunächst wegen der Wiederbesetzungssperre versucht worden, den Dienstbetrieb ohne die fehlende Stelle aufrecht zu erhalten. Es wurde verstärkt eine Auszubildende eingesetzt, wobei ein längerer oder gar dauerhafter Einsatz der Auszubildenden im Bürgerbüro nicht möglich ist, da der Ausbildungsplan eingehalten werden muss. Die Bürgerbüro-Hotline ist vorübergehend auf die Zentrale verlegt worden.
Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die Situation schnell zu mehr Überstunden der verbliebenen Kolleginnen und ersten liegengebliebenen Arbeitsvorgängen geführt hat.
Um dagegen zu steuern und nicht weiteren Arbeitsstau zu erzeugen, wurden Anfang August die Öffnungszeiten eingeschränkt und ein zusätzlicher Schließtag (Dienstag) eingeführt.
Auch diese Maßnahmen haben aber nicht wirklich für eine Entlastung des Teams im Bürgerbüro geführt, die Anzahl der Kunden bleibt in etwa gleich, verteilt sich nur anders auf die Öffnungszeiten.
Die Einführung vieler Online-Dienste hat zwar zu kleinen Verkürzungen bei einigen Arbeitsabläufen geführt, diese Einsparungen wurden aber kompensiert und bei weitem überschritten durch die Zunahme der Zu- und Abwanderung von Menschen mit Migrationshintergrund.
Dadurch ergibt sich nun nach 3,5 Monaten in Unterbesetzung die Situation, dass die Überstunden der Mitarbeiterinnen weiter ansteigen und zu befürchten ist, dass die weitere Überlastung schon sehr bald zu krankheitsbedingten Ausfällen führen könnte.
Eine Abarbeitung von Arbeitsstau kann nicht mehr gewährleistet werden, schon gar nicht in zumutbarer Wartezeit.
Von daher wird dringend darum gebeten, die Wiederbesetzungssperre in diesem Fall auszusetzen und einer Stellennachbesetzung im Bürgerbüro zuzustimmen.
c) Wasserabteilung:
In der Wasserabteilung hat ein Kollege zum 31.12.2024 gekündigt, weshalb um Aufhebung der Wiederbesetzungssperre gebeten wird.
Begründung:
Gehalt der Stelle gedeckt über den Gebührenhaushalt
Alle drei Jahre werden die Wasser-/Abwassergebühren und -beiträge wie gesetzlich vorgeschrieben neu kalkuliert. Dabei hat die Kalkulation kostendeckend für jeden Bereich
zu erfolgen, Unterdeckungen (Verlust) bzw. Überdeckungen (Gewinn) sind im Folgezeitraum wieder auszugleichen.
Bei der Neukalkulation der Gebühren zum 01.01.2024 wurde die nachzubesetzende Stelle in der Wasserabteilung mit einkalkuliert. Das Gehalt der nachzubesetzenden Stelle ist somit über den Gebührenhaushalt gedeckt und führt zu keiner zusätzlichen Belastung des sonstigen städtischen Haushalts. Bei Nichtbesetzung der Stelle würden die Grundlagen der Gebührenkalkulation infrage gestellt.
|
Überwachung als Präventivmaßnahme zur Gefahrenabwehr
Unter dem Eindruck der Ereignisse in Europa und der Rolle Deutschlands als Unterstützer von Sanktionen sind vermehrt auch Sabotageakte auf Kritische Infrastrukturen, und zwar auf die Infrastruktureinrichtungen selbst, durchgeführt worden. Hierzu mussten sich die sabotierenden Personen physikalischen Zugang verschaffen. Aufgrund dieser vorgefallenen Sabotageakte werden Aspekte des Sicherheits-, Risiko- und Krisenmanagement verstärkt diskutiert.
Die Vorfälle im August 2024 in Nordrhein-Westfalen haben gezeigt, wie sensibel überwacht die Anlagen der kritischen Infrastruktur, in diesem Fall der Trinkwasserversorgung, sein müssen, um etwaige Gefahren rechtzeitig erkennen sowie abwehren zu können.
Unvorstellbar wären die Auswirkungen auf die Bevölkerung bei einem zu spät erkannten Anschlag bzw. einer zu spät erkannten mutwilligen Kontamination des Trinkwassers.
Regelmäßig, und das bedeutet täglich, müssen die Mitarbeiter der Wasserabteilung der Stadt Ebersberger die Brunnenbauwerke mit Grundstück und Einfriedung, das Maschinenhaus, die Transportleitung, den Hochbehälter und alle weiteren, zugehörigen Anlagen der Wasserversorgung sorgfältig auf einwandfreien Zustand kontrollieren und dies dokumentieren.
Die Überwachung durch regelmäßige Kontrollen bedeutet enormen täglichen Zeitaufwand.
Zusätzlich ist der einwandfreie Zustand durch beispielsweise Reinigung, Reparatur, Wartung und weitere Maßnahmen wie Funktionstests zu erhalten.
Neben Unterstützungsarbeiten bei größeren Baustellen wie u.a. Wasserleitungserneuerungen oder Wasserleitungsumlegungen kommen dann noch unvorhergesehen Einsätze, beispielsweise durch Wasserrohrbrüche zu jeder möglichen Tages- und Nachtzeit oder Ausfälle technischer Bauteile hinzu.
Aber auch die Wasserzähler der Ebersberger Bürger müssen regelmäßig durch das Personal der Wasserabteilung ausgetauscht werden, bevor die Eichfrist abläuft.
Um all diese Aufgaben das ganze Jahr über stemmen zu können, ist eine ausreichende Personaldecke Grundvoraussetzung.
|
Rufbereitschaft als Betreiberpflicht
Eine zuverlässige Wasserversorgung ist ein fundamentales Element für das Wohlbefinden der Bevölkerung sowie für die Aufrechterhaltung der Gesellschaft und der Wirtschaft. Wenn die Wasserversorgung unterbrochen wird, hat dies nicht nur gravierende Auswirkungen auf private Haushalte (z.B. Kochen, Hygiene, Toilette), sondern auch auf verschiedenste andere Lebensbereiche wie z.B. das (Klein-)Gewerbe, die Landwirtschaft, die Nahrungsmittelindustrie, das Gesundheitswesen, usw.
Die Versorgung der über 12.000 Ebersberger Bürger*innen mit Trinkwasser sowie Löschwasser muss durchgehend gewährleistet sein.
Auch Grafing und Steinhöring werden bei Bedarf mitversorgt.
Die Tatsache, dass sich die Ebersberger Kreisklinik im Versorgungsgebiet befindet, sollte die Sensibilität nochmals erhöhen.
Die Aufrechterhaltung des Betriebs der Wasserversorgung liegt in der Verantwortung des Betreibers, also der Stadt Ebersberg.
Die Rufbereitschaft als Mittel zur Gefahrenabwehr stellt eine Betreiberpflicht dar.
„Unter Betreiberpflichten versteht man die Gesamtheit aller rechtlichen Verpflichtungen, die auf eine Person oder Firma zukommen, wenn sie die Verantwortung für bestimmte Räumlichkeiten, Anlagen oder Einrichtungen übernehmen. Diese Verpflichtungen können sich aus verschiedenen Rechtsbereichen ergeben, wie zum Beispiel dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem Verwaltungsrecht sowie dem Arbeitsschutz- und Umweltrecht. Die Einhaltung der Betreiberpflichten dient vor allem dem Schutz von Menschen und der Umwelt.“
Egal ob Feiertag oder Wochenende, auch außerhalb der regulären Arbeitszeit muss der Betrieb der Trinkwasser- und Löschwasserversorgung gewährleistet sein!
Meldet ein Bürger einen Wasserrohrbruch oder erhält der Rufbereitschaftshabende über das elektronische Leitsystem die Meldung von beispielsweise einem defekten technischen Bauteil oder gar von einem Einbruch in einem Gebäude der Wasserversorgung, dann ist unverzügliches Handeln gefragt.
Definition „Was sind die Konsequenzen bei Verstößen gegen Betreiberpflichten?“ lt. www.juraforum.de:
„Verstöße gegen Betreiberpflichten können je nach Schwere und Umfang des Verstoßes verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu zählen unter anderem:
- Zivilrechtliche Haftung: Bei Schäden an Personen oder Sachen kann der Betreiber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
- Strafrechtliche Verantwortlichkeit: In schwerwiegenden Fällen können Verstöße gegen Betreiberpflichten als Straftaten gewertet werden, etwa bei fahrlässiger Körperverletzung oder im Zusammenhang mit Umweltdelikten.
- Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen Betreiberpflichten können zudem als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, etwa durch Bußgelder.
- Verwaltungsrechtliche Maßnahmen: Bei Verstößen gegen Betreiberpflichten könne zuständige Behörden Maßnahmen ergreifen, etwa die Schließung von Anlagen oder den Entzug von Genehmigungen.“
Aktuell teilt sich die Rufbereitschaft in der Wasserabteilung auf vier Personen auf, was das absolut notwendige Personalminimum darstellt, um diese überhaupt gewährleisten zu können.
Sollte der Personalstand in der Wasserabteilung schrumpfen, ist eine Aufrechterhaltung der Rufbereitschaft aufgrund von Arbeitszeitgesetz, Urlaub, Stundenabbau, Fortbildungen sowie möglichen Krankheitsfällen nicht mehr realistisch.
Kommt es zu Verstößen gegen die Betreiberpflichten, welche in einem zu geringen Personalstand begründet liegen, könnte dies auch als Organisationsverschulden gewertet werden.
„Der Begriff Organisationsverschulden bezeichnet eine Art der deliktischen Haftung, durch die Schadensersatzansprüche einer geschädigten Person gegen eine Organisation entstehen können.“
|
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Die öffentliche Verwaltung hat Vorbildfunktion!
Die Entscheidungen und das Verhalten von Verwaltungen haben einen großen Einfluss auf das Leben von Menschen und die Umwelt.
Alleine aufgrund der Führsorgepflicht des Arbeitgebers wäre es nicht tragbar, das gesamte zu bewältigende Aufgabenspektrum der Ebersberger Wasserabteilung sowie die zugehörige Rufbereitschaft auf die Schultern von drei Angestellten zu Lasten und eine gesundheitliche Überlastung zu riskieren.
|
Diskussionsverlauf
Der Ausschuss diskutiert über die Entstehung der Festsetzung einer Wiederbesetzungssperre und deren Sinnhaftigkeit. Bürgermeister Proske berichtet, dass die Wiederbesetzungssperre von einem externen Berater im Rahmen der Haushaltskonsolidierung empfohlen und vom Stadtrat beschlossen wurde. Die Mitglieder des Ausschusses sind sich einig, dass trotzt der angespannten Haushaltssituation die Nachbesetzung der o. g. stellen wichtig und notwendig ist.
Beschluss 1
- Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales hebt die Wiederbesetzungssperre für die Nachbesetzung der vakanten Stelle in der Schülerbetreuung auf und stimmt der Nachbesetzung damit zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 2
- Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales hebt die Wiederbesetzungssperre für die Nachbesetzung der vakanten Stelle im Bürgerbüro auf und stimmt der Nachbesetzung damit zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 3
- Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales hebt die Wiederbesetzungssperre für die Nachbesetzung der zum 31.12.2024 frei werdenden Stelle in der Wasserabteilung auf und stimmt der Nachbesetzung damit zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.10.2024 13:39 Uhr