4.FNP-Änderung Kiesabbau Rinding; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss - Empfehlung an den Stadtrat


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 20.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 20.02.2018 ö beschließend 8
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Behandlung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange


Vorgeschichte:
Am 18.07.2017 wurde der Einleitungsbeschluss für die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst und der Entwurf i.d.F. vom 12.12.2017 in der Sitzung vom 12.12.2017 gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 09.01.2018 – 09.02.2018 durchgeführt.

  1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
    1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
    1.2 Landratsamt Ebersberg, Altlasten
    1.3 Bayer. Bauernverband
    1.4 Amt für ländliche Entwicklung
    1.5 Gemeinde Steinhöring
    1.6 Stadt Grafing
    1.7 Bund Naturschutz Ebersberg
    1.8 Landesjagdverband Bayern e.V.
    1.9 Wasser- und Bodenverband Aepfelkamer Filze


  2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1 Landratsamt Ebersberg, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben v. 03.01.18
2.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersb. Schreiben v. 07.02.18
2.3 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 10.01.18
2.4 Abt. Umwelt, Abfall und Altlasten, Stadt Ebersberg, Schreiben vom 10.01.18
2.5. Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos, Schreiben vom 15.01.18
2.6 Regionaler Planungsverband München, Schreiben 11.01.18


  1. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
    3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 09.01.2018
    3.2 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 06.02.2018
    3.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 29.01.2018
    3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 10.01.2018
    3.5 Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 01.02.2018
    3.6 gemeinsame Stellungnahme von Rindinger Bürgern mit insg. 54 Unterzeichnern,
          Schreiben vom 14.01.2018, eing. 07.02.2018
    3.7 Bürger 1, Schreiben vom 08.01.2018



Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 09.01.2018

Neben einer Zusammenfassung des Vorhabens weist die Regierung daraufhin, dass
nach den Erfordernissen der Raumordnung der Abbau von Bodenschätzen und die
Rekultivierung der abgebauten Flächen stufenweise zu erfolgen habe, um den Eingriff in den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie die Belastungen für die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Es wird festgestellt, dass sowohl die bestehende Fläche als auch die Erweiterungsfläche Rinding II im Regionalplan nicht als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet für den Kiesabbau festgelegt sei. Gemäß Begründung RP 14 B IV zu 5.4.1 (Entwurf der Gesamtfortschreibung) würden für kleinflächigen Abbau auf Abbauflächen unter 10ha im Regionalplan keine Abbaugebiete ausgewiesen. Von solchen Flächen würde auch in Zukunft der kommunale und der örtliche gewerbliche Bedarf in den kleineren Gemeinden in aller Regel gedeckt werden können.
Das Vorhaben würde grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.


3.2 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 06.02.2018

       A. aus baufachlicher Sicht

Es wird festgestellt, dass das Vorhaben außerhalb der im Regionalplan dargestellten Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete liege. Aus baufachlicher Sicht bestünden jedoch keine Einwände zur vorliegenden Flächennutzungplanänderung, wegen der relativ geringen Fläche und der unmittelbaren Anbindung an die bestehende Abbaufläche.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.


       B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht

Die UIB stellt fest, dass in der Begründung zur 4. Flächennutzungsplanänderung die immissionsschutzfachlichen Belange bzw. relevanten Sachverhalte angesprochen wurden.
Folgende Punkte wurden als immissionsschutzfachlich als relevant angesehen:

- Tagbetrieb in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr geplant
- durchschnittlich 1-2 Fahrzeugbewegungen (Lkw) pro Tag geplant
- Berücksichtigung des 200 m – Mindestabstands zur nächstgelegenen  
  Wohnbebauung;
dieser Mindestabstand würde aus der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme zur 31. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für den Kiesabbau“ vom 15.04.2010 resultieren. Bei einem Abstand von 200 m zum Rand des Abbaugebietes  wären in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die maßgeblichen Immissionsorte zu vermuten. Die immissionsschutzfachlichen Belange könnten daher in den nachgeordneten Genehmigungsverfahren geklärt werden.
Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung bestünde aus immissionsschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Weitere Anregungen würden zur gegenwärtigen Planvorlage nicht vorgebracht.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

       C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Gegen die 4. Flächennutzungsplanänderung bestünden grundsätzlich keine Einwände und Bedenken sofern die folgenden Punkte beachtet werden:

 - Das Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten auf den bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen müsse bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung ausgeschlossen sein. Eine Verlagerung der artenschutzrechtlichen Prüfung auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren reiche nicht aus.

- Einhaltung eines mindestens 5 m breiten Abstands beim Abbau zur bestehenden Hecke an der östlichen Grundstücksgrenze von FlNr. 740

- Zur genauen Abarbeitung der Eingriffsregelung, die im nachgelagerten Genehmigungs­verfahren durchgeführt werden soll, wird die Einschaltung eines qualifizierten Landschaftsarchitekten empfohlen. Für die Bearbeitung wird auf den seit März 2017 aufgestellten Leitfaden „Arbeitshilfe zur Anwendung der Bayerischen Kompensations­verordnung beim Rohstoffgewinnungsvorhaben“ des LfU hingewiesen.

Stellungnahme:
Vertiefende Untersuchungen zum Artenschutz wurden im Rahmen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans nicht vorgenommen. Flächen mit hoher Bedeutung für den Artenschutz, wie beispielsweise Schwerpunktgebiete gemäß Arten- und Biotopschutz­programm, biotopkartierte Flächen, FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete oder Flächen aus dem Ökoflächenkataster wurden nicht als Kiesabbauflächen festgelegt.
Die Abwägung der Belange des Artenschutzes stützt sich auf eine vergleichende Einschätzung möglicher Abbauflächen hinsichtlich ihrer Eignung als Lebensraum für besonders geschützte Arten gemäß BNatSchG.
Die westliche Teilfläche der Kiesbaufläche und daran angrenzende Flächen können als Lebensraum für geschützte Tierarten des Offenlandes nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ein potenzielles Vorkommen besteht für Feldlerche, Kiebitz und Wachtel. Die in geringer Entfernung zur nördlichen Teilfläche der Kiesbaufläche liegenden linearen Gehölzstrukturen kommen als Lebensraum für gehölzbrütende Vogelarten infrage, beispielsweise Mäusebussard, Feldsperling und Dorngrasmücke.
Allerdings ist der gewählte Standort aufgrund seiner Lage angrenzend zu bestehenden Kiesabbauflächen vorbelastet. Auswirkungen durch Störungen ergeben sich daher in geringerem Maße. Da es sich bei der Kiesbaufläche lediglich um einen potenziellen Lebensraum mit Vorbelastungen handelt, wird im Falle eines tatsächlichen Vorkommens geschützter Arten davon ausgegangen, dass mögliche artenschutzrechtliche Konflikte durch die Umsetzung folgender Maßnahmen vermieden werden können:

  • Erhaltung, Sicherstellung und Neuschaffung extensiver bewirtschafteter Flächen
  • Reduktion versiegelter Wirtschaftswege
  • Anlage von "Lerchenfenstern"
  • Grünlandmahd erst ab 1. Juni, kein Walzen nach 15. März, Maiseinsaat nach Mitte Mai, doppelter Reihenabstand bei Getreideeinsaat, Anlage von Feuchtstellen
  • Vermeidung von Störungen an den Brutplätzen des Kiebitz (März bis Anfang Juni)
  • Extensivierung der Acker- und Grünlandnutzung: Anlage von Ackerrandstreifen, Anlage und Pflege (Mahd, Grubbern ab 1. Aug.) von Acker-Stilllegungsflächen und Brachen, Belassen von Stoppelbrachen
  • reduzierte Düngung, keine Biozide
  • Erhaltung und Entwicklung von nährstoffarmen Saumstrukturen, Hochstaudenfluren sowie unbefestigten Wegen
  • Störungen im Brutgebiet, insbesondere frühe Mahd, sollten nach der Ankunft der Wachtel (ab Ende April) vermieden werden
  • Freimachung der Abgrabungsfelder außerhalb der Brutzeit
  • Schutzabstände und/oder zeitliche Beschränkungen der Abgrabungs-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten
  • Abgrabungen, Verfüll- und Rekultivierungsarbeiten im Nahbereich artenschutzrechtlich sensibler Bereiche ausschließlich außerhalb sensibler Lebensphasen (z.B. Brutzeit) geschützter Arten
  • Einbringen von Brachflächen und -streifen, Wildkrautfluren und Saumgesellschaften in Randbereichen bewirtschafteter Flächen


 Zwischen der nördlich gelegenen Hecke und der geplanten Kiesabbaufläche auf der südlichen Teilfläche des Flurstückes 740 der Gemarkung Oberndorf besteht ein Mindestabstand von 10 m.

Auf Ebene des Flächennutzungsplans ist es ausreichend, den erforderlichen Kompensationsflächenbedarf überschlägig zu ermitteln. Nach der gängigen Praxis sind Kiesabbauflächen in Bayern mit etwa dem Faktor 0,3 der Fläche auszugleichen. Für die Konzentrationszone ergibt sich somit ein überschlägiger Kompensationsflächenbedarf von (3,0 ha x 0,3 =) 0,9 ha. Zur Deckung des voraussichtlichen Kompensationsflächenbedarfes steht das Flurstück 2597 der Gemarkung Oberndorf zur Verfügung. Dieses umfasst eine Fläche von 3,05 ha. Gemäß Ökoflächenkataster wurden bisher lediglich 0,35 ha anderen Eingriffsvorhaben als Ausgleichsfläche zugeordnet, sodass für die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ausreichend Fläche für den naturschutzfachlichen Ausgleich bevorratet ist.
Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung unter Verwendung des Leitfadens „Arbeitshilfe zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung bei Rohstoffgewinnungsvorhaben“ des LfU zu konkretisieren.

Behandlungsvorschlag:
Die Begründung wird ein um einen Punkt zum Artenschutz gemäß oben stehender Abwägung ergänzt.

Die Stellungnahme zur Hecke wird zur Kenntnis genommen. Änderungen für die Planung ergeben sich nicht.

Die Begründung wird unter dem Punkt 8. „Ausgleichserfordernis / Umweltbericht“ gemäß oben stehender Abwägung und mit einem Hinweis auf den Leitfaden des LfU ergänzt.





3.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 29.01.2018


Neben einer Zusammenfassung des geplanten Vorhabens verweist das WWA auf das Gutachten des Büros Ohin vom 06.08.2010 und auf seine Stellungnahme vom 08.07.2010 im Zusammenhang mit der 31. FNP-Änderung.
Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass die generelle Ausrichtung des Grundwasserleiters und die Fließrichtung von Süden in Richtung Norden verläuft. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Kiesabbauerweiterung außerhalb des Einzugsgebietes der Wassergewinnung der Stadtwerke Grafing liegen würde.
Im späteren Antragsverfahren sei die kleinräumige Grundwassersituation dann noch genauer hydrogeologisch zu beschreiben und zu beurteilen. Unter diesen Voraussetzungen könne der FNP-Änderung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.

Stellungnahme:
In die Begründung sollte ein Punkt zu Wasserschutz eingefügt, in dem die aus der 31. FNP-Änderung bekannten Grundwasserverhältnisse dargelegt werden. Im späteren Genehmigungsverfahren ist die kleinräumige Grundwassersituation noch genauer hydrologisch zu beschreiben und zu beurteilen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung zur 4. Flächennutzungsplanänderung ist gemäß oben genannter Stellungnahme zu ergänzen.


3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 10.01.2018

Es wird auf die am westliche Rand des Geltungsbereichs bestehende 20-kV-Freileitung hingewiesen. Es wird gebeten, den Flächennutzungsplan entsprechend zu ergänzen. Der Schutzzonenbereich würde bei der 20-kV-Freileitung 8,0 m beiderseits zur Leitungsachse betragen. Es wird auf die rechtzeitige Vorlage von Plänen zum Kiesabbau zur Stellungnahme hingewiesen.

               Behandlungsvorschlag:
Die von der  Bayernwerk Netz GmbH betriebene bestehende 20 kV-Leitung am Westrand des Plangebiets wird mit beidseitigem Schutzstreifen sowie der Umspannstation wie mitgeteilt in die FNP-Änderung übernommen. In der Begründung wird auf die rechtzeitige Vorlage der Genehmigungsplanung hingewiesen.



3.5 Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 01.02.2018

Der LBV hat keine Einwendungen, sofern keine wiesenbrütenden Vogelarten betroffen sind. Dies müsse unbedingt geklärt werden; ggf. müsse ein entsprechender Ausgleich geschaffen werden.
Der LBV möchte sich dem Vorhaben nicht in den Weg stellen, da der Materialbedarf vorhanden sei und lange Zubringerwege für die Versorgung der Region vermieden werden sollen.

               Stellungnahme:
Bezüglich der wiesenbrütenden Vogelarten wird auf die Abwägung und Beschlussfassung unter 3.2 Landratsamt Ebersberg,  C aus naturschutzfachlicher Sicht, Punkt 1 verwiesen. Der Sachverhalt wird in die Begründung übernommen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Landesbund für Vogelschutz keine weiteren Einwände vorträgt.

Behandlungsvorschlag:
Es wird auf die Beschlussfassung zu Ziff. 3.2 verwiesen. Weitere Änderungen am Flächennutzungsplan sind nicht erforderlich.


3.6  gemeinsame Stellungnahme von Rindinger Bürgern mit insg. 54 Unterzeichnern Schreiben vom 14.01.2018, eing. 07.02.2018

               Das Schreiben liegt den Sitzungsunterlagen bei; hierauf wird verwiesen.
Es wird auf die Sitzung des TA vom 14.04.2015 Bezug genommen in der ein Verkehrsgutachten beauftragt werden sollte. Die Einwender gehen davon aus, dass dieses Gutachten nicht erstellt wurde, nachdem es in keiner der folgenden Sitzungen erwähnt wurde. Es wird die Ansicht vertreten, dass ohne ein solches Gutachten eine sachliche Einschätzung der durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrsbelastung nicht erfolgen könne.

Die Annahme des Vorhabenträgers, wonach täglich mit 1 – 2 LKW-Fahrten zu rechnen sei, wird angezweifelt. Es wird dargelegt, dass bei dieser Annahme höchstens 6.750 m³/Jahr abgebaut werden können. Dies würde in erheblichem Widerspruch zu der vor Ort anzutreffenden Abbautiefe stehen.

Die verkehrliche Erschließung sei nicht ausreichend. Die Straße zwischen Traxl und Rinding habe eine asphaltierte Breite von 4,60 m. Für Lkw-Begegnungsverkehr müsse eine Breite von mind. 6 m vorhanden sein. Die vorhandenen Bankette wären nicht für dauerhaftes Befahren geeignet.

Die Einwender würden die Notwendigkeit des Kiesabbaus anerkennen. Bei einer weiteren Ausweitung der Kiesabbauflächen müssten aber auch die Straßen ertüchtigt werden. Sollte dies nicht möglich sein, wäre von weiteren Ausweisungen Abstand zu nehmen.
Ein genereller Zwang weitere Flächen in Rinding auszuweisen würde aufgrund der bestehenden Konzentrationszonen im Bereich der Schafweide nicht bestehen.


               Stellungnahme:
Ein Verkehrsgutachten, wie in der TA-Sitzung vom 14.04.2015 bereits angesprochen, sollte zeitnah in Auftrag gegeben werden.

Dabei sollen sowohl die momentanen wie auch die durch die Erweiterung zu erwartenden LKW-Bewegungen realistisch ermittelt und berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser Untersuchung wird der Antragsteller für die Erweiterung der Kiesabbauflächen aufgefordert, die tatsächlichen Fahrten aus dem bisherigen Abbau und die zu erwartenden LKW-Fahrten aus dem zukünftigen Abbau darzulegen.

I m Rahmen des Verkehrsgutachtens soll auch aufgezeigt werden, in wieweit Verbesserungen evtl. durch Ausbaumaßnahmen an besonders problematischen Stellen oder auch durch Maßnahmen im verkehrsrechtlichen Bereich erreicht werden können. Hierbei soll auch eine mögliche Einbahnregelung geprüft werden.
Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass für ein solches Gutachten ein Zeitbedarf von mindestens 3 – 4 Monaten einzurechnen ist.

Die einseitige Konzentration des Kiesabbaus nördlich des Stadtgebiets an der Schafweide würde zu weiteren, vermeidbaren Fahrwegen durch das ohnehin bereits stark belastete Ortszentrum führen. Eine dezentrale Verteilung der Kiesabbaugebiete ist demgegenüber zu bevorzugen.


Behandlungsvorschlag:
Ein Verkehrsgutachten, wie in der TA-Sitzung vom 14.04.2015 bereits angesprochen, wird zeitnah in Auftrag gegeben.

Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, die tatsächlichen LKW-Fahrten aus dem bisherigen Abbaugebiet sowie die zu erwartenden LKW-Fahrten aus dem zukünftigen Abbaugebiet und die bisherigen Abbaumengen nachvollziehbar darzulegen.


3.7 Bürger 1, Schreiben vom 11.01.2018

               Der Einwender ist gegen eine Erweiterung der Kiesgrube aus folgenden Gründen:
               - Die Dorfstraße sei zu schmal (LKW-Begegnungsverkehr sei nicht möglich)
               - Abstand von der Straße zum Wohnhaus mit ca. 3,74 m sei zu gering;
                 es würden Schäden am Gebäude durch Erschütterungen befürchtet
               - Unzumutbare Lärmbelästigung und Feinstaubbelastung
               - Gefährdung von Kindern, Fußgänger und Radfahrer werden befürchtet.

               Es wird eine Einbahnregelung für den LKW-Verkehr dringend empfohlen.


               Stellungnahme:
               Hier wird auf die Stellungnahme zu Ziff. 3.6 verwiesen.

               Behandlungsvorschlag:
               Hier wird auf den Behandlungsvorschlag zu Ziff. 3.6 verwiesen.

Diskussionsverlauf

Der Punkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt, nachdem die Frage der persönlichen Beteiligung von StR Mühlfenzl noch durch die Rechtsaufsichtsbehörde geklärt werden muss.
Auf Vorschlag von 1. Bürgermeister Brilmayer wurde in der Sitzung auf die Vorberatung des Punktes verzichtet. Die Sache soll ohne Vorberatung im Stadtrat am 06.03.2018 behandelt werden. Die Ausschussmitglieder beschlossen einstimmig - ohne Beteiligung von StR Mühlfenzl – die Absetzung des Punktes.

Datenstand vom 25.07.2019 15:57 Uhr