Denkmalpflege; 1. Nachqualifizierung und Revision der Denkmalliste (2006-2013/14); 2. Herstellung des Benehmens nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.07.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 18.06.2018 übersandte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege der Stadt Ebersberg die Denkmalliste über die Nachqualifizierung und Revision zur Herstellung des Benehmens nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG (siehe Anlage).
Dem Schreiben liegen zwei Anlagen bei. Anlage 1 betrifft die aktuelle Denkmalliste; in Teil A sind die Baudenkmäler, in Teil B sind die Bodendenkmäler erfasst.
In Anlage 2 werden die Nachträge und Streichungen der Denkmalliste erfasst.

Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG. Demnach sollen die Bau- und Bodendenkmäler in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. Die Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde. Das Benehmen erfordert, anders als beim Einvernehmen (z. B. § 36 BauGB), keine Willensübereinstimmung zwischen der Gemeinde und der Landesamt. Die Gemeinde muss nur angehört werden. Die Frist hierfür beträgt 3 Monate.  

Folgende Gebäude / bauliche Anlagen wurden in der Denkmalliste nachgetragen:

D-1-75-115-130        Abt-Williram-Str. 90; Evang. Kirche Heiliggeist

D-1-75-115-114        Nähe Schloßplatz; Kriegerdenkmal 1. Weltkrieg, Hl. Georg zu Pferd

Gestrichen wurden insgesamt 17 Denkmäler. Mit Schreiben vom 04.07.2018 begründet das Landesamt für Denkmalpflege die Streichungen wie folgt:

„Im Wesentlichen betreffen die Streichungen Bauteile (hier insbesondere Bundwerkteile). Eine Eintragung eines Bauteils in die Denkmalliste ist nur dann inhaltlich zu rechtfertigen, wenn eine herausragende Bedeutung für ein solches erkennbar ist. In der Regel vermag ein einzelnes Bauteil für sich – und damit aus dem Gesamtzusammenhang eines Bauwerks genommen – die gemäß Art. 1 BayDSchG notwendige Anforderung nicht zu erfüllen. Bei der Revision hat das BLfD geprüft, ob für bei einem in die Denkmalliste eingetragenen Bauteil nicht insgesamt für das Gebäude Denkmaleigenschaft vorliegen könnte. Sollte hier noch auf Wunsch der Stadt Ebersberg Objekte geprüft werden, wenden Sie sich gern an mich.

Zudem wurden vier Bauernhäuser aus der Denkmalliste gestrichen. Die Gebäude sind entweder restlos beseitigt oder stark verändert worden. Bei allen veränderten Objekten hat das BLfD im Vorfeld der Streichung aus der Denkmalliste eine Begehung zusammen mit Eigentümer und Landratsamt vorgenommen.

Die Allee von Eichenbäumen, die aus dem 18. Jahrhundert stammen soll, entspricht in ihrem heutiger Verlauf nicht der Uraufnahme von 1811, und auch ist in dieser keine Allee eingezeichnet. Falls es diese Allee wirklich gegeben haben sollte, so ist diese nicht erhalten, die heutige Alle ist wohl erst um 1900 entstanden.

Die Ausstattung der Kapelle in Hörmannsdorf beschränkt sich auf eine Madonna, die keinen Denkmalwert erkennen lässt. Laut M. Krammer: G'schichten aus Ebersberg Bd.II/2000 wurde die alte Ausstattung wieder eingesetzt. Jedoch konnte das BLfD vor Ort dazu nichts erkennen. Über eine Benachrichtigung, wohin die Ausstattung verbracht worden ist, würde ich mich freuen.“

In der Stadt Ebersberg sind nach der neuen Liste demnach 85 Baudenkmäler und 16 Bodendenkmäler verzeichnet.

Seitens der Verwaltung werden folgende Anmerkungen vorgetragen:

D-1-75-115-79        Sühnekreuz an der B304; in der letzten Denkmalliste wurde das Alter auf das Jahr 1711 bestimmt; aktuell wird 1511 angegeben.
hier wird um Aufklärung gebeten.

D-1-75-115-96        Eschland Hofkapelle; es wird empfohlen, die Ortsangabe zu ergänzen (hier Ruhensdorf 5)

D-1-75-115-77        Halbinger Feld Kapellenbildstock; Ortsangabe ergänzen (hier Kapelle in Mailing)

D-1-75-115-62        Englmeng Stadel; Ortsangabe ergänzen (hier Englmeng 4)
D-1-75-115-130        Abt-Williram-Str. 90; Evang. Kirche Heiliggeist

Der Denkmalschutz sollte die Kellerräume nicht umfassen, da diese nach Auffassung der Stadt als reiner Betonbau nicht denkmalwürdig sind; gerade im Hinblick auf flexible Nutzungsmöglichkeiten, derzeit werden die Räume für die Tafel genutzt, werden die Beeinträchtigungen schwerwiegender gesehen, als ohne Denkmalschutz.
Aktuell hat die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ebersberg einen Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis wegen Sanierung von Feuchteschäden im Kellergeschoss.



Weitere Anmerkungen bestehen nicht.

Die Verwaltung schlägt vor, die neue Denkmalliste für einen Monat (mind. 30 Kalendertage) öffentlich auszulegen und auf der städt. Homepage zu veröffentlichen. Sollten sich aus der Öffentlichkeitsbeteiligung neue Erkenntnisse ergeben, könnten diese in der TA-Sitzung vom 18.09.2018 nochmals behandelt werden.  

 

Beschluss

Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis von der  Nachqualifizierung und Revision der Denkmalliste (2006-2013/14).
Der Technische Ausschuss stellt das Benehmen zur vorgenannten Denkmalliste in der Fassung vom 14.06.2018 mit Ausnahme der Nr. D-1-75-115-130        Abt-Williram-Str. 90; Evang. Kirche Heiliggeist gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG her.  
Der Technische Ausschuss stimmt der Streichung der Eichenallee aus der Denkmalliste nicht zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Denkmalliste für einen Monat öffentlich auszulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 16:05 Uhr