Für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 201 wurde mit Beschluss des Technischen Ausschusses vom 17.01.2017, TOP 6, eine Veränderungssperre erlassen. Sie trat am 18.01.2017 in Kraft. Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit am 17.01.2019. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann die Stadt die Frist um ein weiteres Jahr verlängern.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre liegen auch weiterhin uneingeschränkt vor. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse des Technischen Ausschusses vom 17.01.2017, TOP 5 und 6 Bezug genommen. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist damit zulässig. Sollte der Bebauungsplan Nr. 201 – westlich Richardisweg vor Ablauf der First in Kraft treten, ist die Veränderungssperre hinfällig. Ein Bauvorhaben wird damit nicht verzögert.
Die Verwaltung schlägt aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts vor, folgende Satzung zu beschließen:
Satzung
der Stadt Ebersberg über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg
vom …
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, erlässt die Stadt Ebersberg folgende Satzung:
§ 1 Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
Die Geltungsdauer der, für die Sicherung der Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg erlassene Veränderungssperre vom 17.01.2017, einschließlich der Änderung des Geltungsbereich vom 16.01.2018 für die Grundstücke FlNr. 188, 188/2, 188/3,188/4 und 186 und 247/5 Teilfläche der Gemarkung Ebersberg (bekannt gemacht am 18.01.2017 bzw. am 18.01.2018), wird um 1 Jahr verlängert.
Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von § 4 der Satzung vom 17.01.2017 spätestens am 17.01.2020 außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 der Satzung vom 17.01.2017 einschließlich der Änderung des Geltungsbereichs vom 16.01.2018 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.