Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 39 sowie des Änderungsbebauungsplanes Nr. 39.1.
Der Bauwerber möchte das östliche Reiheneckhaus durch einen Anbau erweitern und mit seinem Antrag auf Vorbescheid folgende Fragen dazu klären:
1. Ist die Erweiterung des bestehenden EFH nach beiliegenden Plänen zulässig?
2. Ist der Bau eines Wintergartens zulässig?
3. Ist der Bau einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung und Stromerzeugung zulässig?
4. Ist der Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren zulässig?
Zu 1.: Die Erweiterung ist in der beantragten Form denkbar. Es ist jedoch eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten östlichen Baugrenze erforderlich. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Abstandsflächen des Anbaus zur östlichen Grundstücksgrenze einzuhalten sind.
Zu 2.: Die Errichtung eines Wintergartens zum geplanten Anbau ist in der vorliegenden Form zulässig.
Zu 3.: Die o. g. Bebauungspläne enthalten keine Festsetzungen über Dachaufbauten. Bei der Errichtung einer Solaranlage auf einem bestehenden Gebäude handelt es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben.
Zu 4.: Das Bauvorhaben kann nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, da es nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht (siehe Pkt. 1).
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
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