In der Sache wird auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt verwiesen. Auf ausführlichen Sachvortrag wird insoweit verzichtet. Der Technische Ausschuss hat für das Gebiet nördlich der Ulrichstraße, westlich der Eberhardstraße und südlich der Pfr.-Bauer-Straße den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst.
Zur Sicherung der Planung
- Festsetzung des Gebietes als Mischgebiet zur Steuerung der Nutzungseinheiten, damit keine der bisher vorhandenen Nutzungen ein zu großes Gewicht erlangt.
- Ausschluss von gebietsunverträglichen Nutzungen
- Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhenentwicklung
wird gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre erlassen. Das Sicherungsbedürfnis besteht darin, dass aufgrund des vorliegenden Antrags auf Nutzungsänderung für die FlNr. 153, Gemarkung Ebersberg, die künftigen Planungsvorstellungen der Stadt insbesondere hinsichtlich der Art der Nutzung sowie der städtebaulichen Ziele zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs „Innenstadt“ nicht mehr umsetzbar wären.
Für den Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre sind die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB gegeben. Ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde gefasst. Er ist noch ordnungsgemäß bekannt zu machen. Eine konkrete Planungsabsicht der Stadt liegt vor. Diese ist erforderlich, da die Stadt mit der Bauleitplanung etwas positiv gestalten muss. Ein Erlass der Veränderungssperre allein aus dem Grund, ein an sich zulässiges Vorhaben zu verhindern, wäre eine verbotene Negativplanung und wäre weiterhin unter dem Lichte des Artikel 14 GG nicht haltbar.
Zur hinreichenden Konkretisierung der städtischen Planungsabsichten wird auf den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan im vorangegangenen Tagesordnungspunkt verwiesen.
Die Verwaltung schlägt aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts vor, folgende Satzung zu beschließen:
Satzung
der Stadt Ebersberg über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet nördlich der Ulrichstraße, westlich der Eberhardstraße und südlich der Pfr.-Bauer-Straße
vom….
Auf Grund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Stadt Ebersberg folgende Satzung:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet nördlich der Ulrichstraße, westlich der Eberhardstraße und südlich der Pfr.-Bauer-Straße, wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das gesamte Bebauungsplangebiet.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1.) Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen
oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.
2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2.) Im Übrigen gilt § 14 BauGB.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.