Neuregelung der Umsatzbesteuerung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 20.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 20.12.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 ist die Vorschrift des § 2 b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt worden. Sie regelt künftig die Unternehmereigenschaft bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Änderungen sind am 01.01.2016 in Kraft getreten, allerdings gelten im Kalenderjahr 2016 die bestehenden Regelungen weiter. Die neue Vorschrift ist grundsätzlich ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann jedoch die zeitliche Anwendung des § 2 b UStG durch Abgabe einer Optionserklärung im Rahmen einer Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 Satz 3 UStG) längstens bis einschließlich 2020 hinausschieben und in diesem Zeitraum weiterhin die Besteuerung nach bisherigem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG) wählen.
Die Erklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG ist durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für ihr gesamtes Unternehmen und somit für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist ausgeschlossen.
Die Optionserklärung ist bis spätestens 31. Dezember 2016 beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Die Optionserklärung kann in den folgenden Jahren mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf muss sich hinreichend deutlich auf die ursprünglich abgegebene Optionserklärung beziehen. Nach dem Widerruf ist die Abgabe einer erneuten Optionserklärung nicht mehr möglich.
Zu welchem Zeitpunkt der Übergang zum neuen Recht zu empfehlen ist, lässt sich in der Praxis nur schwer sagen. Vielmehr hängt dies von den einzelnen Konsequenzen aller bestehenden und künftigen umsatzsteuerrelevanten Tätigkeiten der Stadt Ebersberg ab. Als Grundlage hierzu wird eine „§ 2 b UStG-Inventur“ unablässig sein.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, dass – vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs – für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung angewendet wird .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.08.2019 09:15 Uhr