Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau für die Errichtung einer weiteren Wohneinheit auf der FlNr. 872/2, Gmkg. Ebersberg, Abt-Williram-Str. 55


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 13.08.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Folgendes ist als Anbau an das bestehende Zweifamilienhaus geplant:
EFH                zwei Vollgeschosse (E + 1)
Grundfläche        111,28 m² (8 m x 13 ,91 m)
Wandhöhe        6,65 m
Firsthöhe        8,60m
Geänderte Firstrichtung.
Für die bestehende Garage ist ein Ersatzbau geplant.

Folgende Fragen sollen durch den Antrag auf Vorbescheid geklärt werden:
  1. Ist eine Überschreitung der Baulinie um 4 m in Richtung Norden zulässig?
  2. Ist eine Überschreitung der Baugrenze um 5,55 m in Richtung Westen zulässig?
  3. Ist eine Gebäudehöhe von 8,60 m zulässig?
  4. Ist die geänderte Firstrichtung zulässig?

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 8 – Nordwest I. Dieser setzt Baulinien und Baugrenzen sowie ein Aufrissschema für die Gebäude fest. Im Übrigen richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB fest. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO – WA). Das Vorhaben fügt sich demnach nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Das Gebäude fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. In dem Straßenzug sind Gebäude mit vergleichbaren Ausmaßen und Höhenentwicklung vorhanden.

Zu 1. Bereits für die Errichtung des bestehenden Zweifamilienhauses wurde eine Befreiung der Baulinie um 4 m nach Norden hin genehmigt. Das geplante Einfamilienhaus soll profilgleich an das Bestandsgebäude angebaut werden. Auch auf den naheliegenden Grundstücken FlNr. 906/16, 906/52, 906/17, 906/51 der Gmkg. Ebersberg wurde eine Überschreitung der Baulinie um  4,10 - 4,30 m nach Norden hin genehmigt. Die angefragte Befreiung könnte demnach erteilt werden.

Zu 2. Der geplante Anbau überschreitet die Baugrenze nach Westen hin um 5,50 – 6 m. Auf dem Nachbargrundstück FlNr. 906/12, Gmkg. Ebersberg wurde eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze um 1,25 m nach Westen hin genehmigt. Eine Befreiung im beantragten Maß wurde bisher im Geltungsbereich noch nicht erteilt. Bei einer Zustimmung wird hier ein Präzedenzfall geschaffen. Allerdings sind in der Umgebungsbebauung Gebäude mit vergleichbarer Kubatur und Ausmaßen vorhanden. Aus Sicht der Verwaltung kann im Rahmen der Nachverdichtung diese Befreiung erteilt werden.

Zu 3. Der geplanten Firsthöhe von 8,60 m kann zugestimmt werden, gem. Bebauungsplan sind E + 1 zulässig und in der Umgebungsbebauung ist diese Höhenentwicklung bereits vorhanden.

Zu 4. Zur geänderten Firstrichtung bestehen keine Einwände. Auf den FlNrn. 905/11 und 905/16 der Gemarkung Ebersberg wurde ein ähnlicher Anbau mit geänderter Firstrichtung errichtet.  

Diskussionsverlauf

Das Landratsamt würde dem Vorbescheid zustimmen, weist aber auf die Einhaltung der Abstandsflächen hin. Auf Anregung von Stadträtin Platzer und Stadtrat Otter kündigt Bürgermeister Brilmayer an, Bereiche der Stadt mit Verdichtungspotential zu identifizieren und dann hinsichtlich einer möglichen Überplanung zu überprüfen.

Beschluss

Der Ferienausschuss stimmt unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen den notwendigen Befreiungen im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau an das bestehende Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 872/2, Gmkg. Ebersberg, Abt-Williram-Str. 55, 85560 Ebersberg, zu.
Der Ferienausschuss erteilt unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau an das bestehende Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 872/2, Gmkg. Ebersberg, Abt-Williram-Str. 55, 85560 Ebersberg, das gemeindliche Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass die Abstandsflächen eingehalten werden können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2019 09:02 Uhr