Widmung des Grundstücks FlNr. 520/6 der Gemarkung Ebersberg zum Eigentümerweg, Haselbacher Weg
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.01.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Im Zuge der Bebauung der Grundstücke FlNr. 520/2, 520/3, 520/4, 520/5 Gmkg. Ebersberg (BPl. 81.1 – Kapellenweg II) hat sich der Vorhabensträger, Herr Dr. Friedrich Otto Hindelang mit Vereinbarung vom 09.11.2018 (URNr. A1940/2018) verpflichtet, die Erschließungsstraße gem. Bebauungsplan herzustellen.
In der gleichen Vereinbarung hat der Vorhabensträger die unwiderrufliche Zustimmung zur Widmung der Straße zum Eigentümerweg i.S.des Art. 53 Nr. 3 BayStrWG erklärt.
Die 23 m lange Straße ist zwischenzeitlich benutzbar hergestellt und erhielt die FlNrn. 520/6 der Gemarkung Ebersberg.
Die Widmungsvoraussetzungen nach Art. 6 BayStrWG liegen damit vor.
Widmungsbeschränkungen sind nicht erforderlich.
Der Straßenbaulastträger des Eigentümerweges sind gem. Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG die Grundeigentümer der Straße.
Beschluss
Der Technische Ausschuss beschließt die 23 m lange Straße, FlNr. 520/6 der Gemarkung Ebersberg, beginnend an der südöstlichen Grenze des Flurstückes 519/4 der Gemarkung Ebersberg (Kapellenweg, Straßenzug-Nr. 527, Bestandsverzeichnis Ortsstraßen) und endend an den Flurstücken 520/3 & 520/4 der Gemarkung Ebersberg, als Eigentümerweg gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG i.V.m. Art 53 Nr. 3 BayStrWG ohne Widmungsbeschränkungen zu widmen.
Straßenbaulastträger bleiben gem. Art 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG die Grundeigentümer der Straße.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.01.2021 11:54 Uhr