Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Candid-Huber-Straße; Bebauungsplan Nr. 220 - Gebiet östlich der Haggenmillerstraße, südlich der Baldestraße, südlich, nördlich westlich und östlich der Candid-Huber-Straße; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Für den Bereich der Candid-Huber-Straße soll das Nachverdichtungspotential durch einen Bebauungsplan gesteuert werden. Die Grundstücke in diesem Straßenzug liegen in einem Bereich für den der Bebauungsplan / Baulinienplan Nr. 8 – Südwest I gilt. Dieser Bebauungsplan wurde innerhalb seines Geltungsbereichs bereits mehrfach durch neue, qualifizierte Bebauungspläne ersetzt. Der Bereich der Candid-Huber-Straße wurde bislang noch nicht überplant. Das Gebiet ist zu überwiegendem Maße geprägt durch Einfamilen- und Doppelhäuser. Im Zuge einer Nachverdichtungsplanung soll nun das Höchstmaß der verträglichen Verdichtung gefunden werden, wobei vom Erhalt der kleinteilig durch Doppel- und Einfamilienhäusern geprägten Baustruktur ausgegangen wird. 

Größere Verdichtungen mit Mehrfamilienhäusern bringen u. a. die vorhandene Straße verkehrlich an ihre Grenzen, da die Verkehrsmengen von solchen baulichen Anlagen nur mehr schwer aufgenommen werden können. 

In  dem Baugebiet liegt derzeit ein Bauantrag wegen Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten vor. Das Vorhaben hat eine Grundfläche von 232 m²; in der näheren Umgebung (Baldestraße 31) befindet sich ebenfalls ein Gebäude mit gleich großer Grundfläche. Die beiden Gebäude heben sich deutlich von den Grundflächen der näheren Umgebung ab und würden, wenn keine Steuerung der Nachverdichtung durchgeführt wird, einen neuen Maßstab setzen. Die übrigen Gebäude im Untersuchungsgebiet weisen Grundflächen zwischen 85,8 m² (FlNr. 863/12) und 188,9 m² (FlNr. 863/16) auf. Das neu geplante Gebäude würde eine Steigerung der Grundfläche um ca. 23 % verursachen.
Beim Maß der baulichen Nutzung ist der Rahmen der maßstabsbildenden Umgebung enger zu ziehen als bei der Betrachtung der Art der Nutzung (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB RdNr. 45 zu § 34 BauGB). Insofern übt das Grundstück FlNr. 863/5 und 861/4 keinen prägenden Einfluss mehr auf das Grundstück an der Candid-Huber-Straße 9 aus. Diese Grundstück wird vielmehr durch die Bebauung der unmittelbar angrenzenden Flurstücke geprägt, deren Bebauung in Grundflächen und Höhenentwicklung sich relativ homogen darstellt. Das Grundstück Candid-Huber-Straße 9 liegt im inneren Bereich dieses Quartiers und ist umgeben von Einfamilienhäusern bzw. Doppelhäusern. Zwischen den Gebäuden sind großzügige Freiflächen anzutreffen. Die Bebauung an der Baldestraße 31 orientiert sich mehr in Richtung der Kreuzung zur Haggenmillerstraße und nimmt die dortige Bauweise von Mehrfamilienhäusern auf.    

Nachdem im Planungsgebiet noch zahlreiche Grundstücke vorhanden sind, die aufgrund der bestehenden Bebauungsstruktur eine Nachverdichtung zulassen würden, kann diese nicht den zufälligen Vorschriften des § 34 BauGB überlassen werden, sondern erfordert eine an die u. g. städtebaulichen Ziele angepasste Steuerung. Die Stadt kann nach der herr. Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.08.2020, 2 D 27/19.NE) einen Bebauungsplan zum Zwecke einer geordneten und bestandsorientierten Nachverdichtung bei gleichzeitigem Erhalt/Sicherung von Grünflächen erlassen. Dies ist vom Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) gedeckt. Der Bebauungsplan verfolgt legitime städtebauliche Belange wie das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), die Regelung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Freihaltung von Grünzonen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 15 BauGB).   

Wesentliche Planungsziele sollen sein:
  • Festsetzung des Gebietes als WA – allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO); dies entspricht den Vorgaben des Flächennutzungsplanes. 
  • Festsetzung von Grundflächen, Geschossflächen zur eindeutigen Bestimmung der möglichen Nachverdichtung um den Erhalt der Siedlungsstruktur zu sichern und in eine an moderne Anforderungen gerichtete Weise fortzuschreiben. 
  • Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen gem. § 23 BauNVO) um Freiräume und Grünzüge zu sichern. 
  • Festsetzungen für die öffentliche Erschließung 

Um eine städtebaulich nicht erwünschte, zu starke Verdichtung zu vermeiden, können in dem Bebauungsplan auch Mindestgrundstücksgrößen festgesetzt werden. Korrespondierend dazu kann auch die Anzahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden beschränkt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 6 BauGB). 

Hingewiesen wird seitens der Verwaltung auf den Umstand, sobald durch den Bebauungsplan mögliches Baurecht nach § 34 BauGB eingeschränkt, entzogen etc. wird, sind die Vorschriften gem. §§ 39 ff BauGB (Planungsschadenrecht) zu beachten. Dies wäre im künftigen Bebauungsplanverfahren zu prüfen. 

Insgesamt soll mit dem Bebauungsplan die Nachverdichtung in dem Bereich der Candid-Huber-Straße durch ein städtebauliches Gesamtkonzept, das auch die Fragen der verkehrlichen Erschließung zum Inhalt haben soll, geregelt werden. 

Das Verfahren kann gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB durchgeführt werden. 

Diskussionsverlauf

StR Riedl konnte den Ausführungen der Verwaltung folgen. Das Grundstück Kämpf sollte noch in den Umgriff mit aufgenommen werden, ebenso die Wertstoffinsel. 
StR Münch schloss sich der Sichtweise an. 
StR Otter begrüßte die Vorgehensweise. Er war immer dafür, die Nachverdichtung über Bebauungsplan zu regeln. Dies sei eine faire Sache und es gäbe klare Wertvorgaben für die Grundstückeigentümer. Der größere Umgriff mit dem Grundstück Kämpf ist sinnvoller. 
StR Zwingler sprach sich ebenfalls für den LRA-Vorschlag aus. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 220 – Gebiet Candid-Huber-Straße. 

Mit dem Bebauungsplan sollen folgende wesentliche Planungsziele verfolgt werden:

  1. Festsetzung des Gebietes als WA – allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO); dies entspricht den Vorgaben des Flächennutzungsplanes. 
  2. Festsetzung von Grundflächen, Geschossflächen zur eindeutigen Bestimmung der möglichen Nachverdichtung um den Erhalt der Siedlungsstruktur zu sichern und in eine an moderne Anforderungen gerichtete Weise fortzuschreiben. 
  3. Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen gem. § 23 BauNVO) um Freiräume und Grünzüge zu sichern.
  4. Festsetzungen für die öffentliche Erschließung 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. 
Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2022 17:30 Uhr