Vorbescheid zum Erhalt eienr kleiner Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück FlNR.1480/3,Gmkg. Ebersberg, Ludwigshöhe


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 11.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 11.07.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beantragt wird ein Vorbescheid zum Erhalt der Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück FlNr. 1480/3, Gemarkung Ebersberg, Ludwigshöhe 1.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Weiterhin liegt es im Landschaftsschutzgebiet „Endmoränenzug“. Für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt an dieser Stelle liegt nach Erkenntnissen der Verwaltung keine baurechtliche Genehmigung vor.

Das Landratsamt Ebersberg hat den Betreiber der Werkstatt aufgrund von durchgeführten Ortsteinsichten mit Schreiben vom 15.05.2017 aufgefordert, die Genehmigungsfähigkeit der Werkstätte im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens prüfen zu lassen.

Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Es ist somit ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können zugelassen werden, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.  

Durch das Vorhaben werden öffentliche Belange beeinträchtigt. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Er sieht für dieses Gebiet landwirtschaftliche Nutzung vor.
Der Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB – Widerspruch zu einem Landschafts- oder sonstigen Plan – ist durch das Vorhaben beeinträchtigt. Hierzu zählen auch Landschaftsschutzgebietsverordnungen (OVG NW, Beschl. vom 15.08.2013 – 2 A 2521/12; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage, RdNr. 196 zu § 35 BauGB). Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Endmoränenzug zwischen der Stadt Ebersberg und dem Markt Kirchseeon“ vom 14.08.1985.  
Weiterhin ist durch die Lage im Landschaftsschutzgebiet der Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 beeinträchtigt.
Eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 4 BauGB (sog. begünstigte Vorhaben) kommt nach Ansicht der Verwaltung nicht in Betracht, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Als Rechtsgrundlage käme § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Betracht. Die Aufgabe der früheren Nutzung des Gebäudes liegt allerdings schon mehr als sieben Jahre zurück. Die Werkstatt besteht in der Scheune schon seit dem Jahre 2001. Somit liegt die frühere Nutzung (Landwirtschaft) bereits seit ca. 16 Jahren zurück.

Die Erschließung des Vorhabens ist nicht gesichert. Es besteht weder ein Kanal- noch ein Wasseranschluss. In einer Kfz-Werkstätte ist davon auszugehen, dass auch ölhaltige Abwässer anfallen. Nach den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung (§ 16) müsste zu einer Grundstücksentwässerungsanlage ein Ölabscheider eingebaut werden. Auch dieser ist nach Erkenntnissen der Verwaltung nicht vorhanden.  

Dem Antrag auf Vorbescheid kann aufgrund der o. g. rechtlichen Gründe das Einvernehmen nicht erteilt werden. Die Stadt steht allerdings in Verhandlungen mit dem Landratsamt, hinsichtlich einer weiteren Duldung der Nutzung bis zum Zeitpunkt einer endgültigen Aufgabe. Dabei wird allerdings klargestellt, dass ein Weiterbetreiben der Werkstatt durch einen Nachfolger definitiv ausgeschlossen wird.      

Diskussionsverlauf

StR Abinger sprach sich für eine Duldung der Anlage aus, solange der Betreiber noch tätig ist. StR Otter schloss sich dieser Ansicht an.

Beschluss

Der Technische  Ausschuss lehnt das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wegen Erhalts einer kleinen Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück FlNr. 1480/3, Gemarkung Ebersberg, Ludwigshöhe 1, in Ebersberg ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2019 10:03 Uhr