Bebauungsplan Nr. 199 - Hörmannsdorf Nord; a) Bauplanungsrecht - Notwendigkeit der Flächennutzungsplanänderung b) Antrag Bündnis 90 / Die Grünen zur Änderung der Gebietsart im künftigem Bebauungsplan TA 09.05.17 TOP 05


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.10.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Zu a)

In der Sache wird auf die Stadtratssitzung vom 18.07.2017, TOP 9, öffentlich Bezug genommen. Aus der Mitte des Stadtrates wurden Bedenken geäußert, wonach sich eine etwaige Flächennutzungsplanänderung von Dorfgebiet (MD) in allgemeines Wohngebiet (WA) negativ auf die Entwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben und Kleingewerbe auswirken würde. Die Sache wurde deshalb zurückgestellt und sollte nochmals intensiv im Technischen Ausschuss beraten werden.

Die Verwaltung hat zu dieser Fragestellung nochmals die Stellungnahme des Landratsamtes eingeholt. Im Ergebnis bestätigt das LRA die Sichtweise der Verwaltung, dass eine Flächennutzungsplanänderung dann erforderlich ist, wenn durch den beabsichtigten Bebauungsplan nahezu ausschließlich Wohngebäude festgesetzt werden sollen. Eine Festsetzung MD (entsprechend dem Flächennutzungsplan) wäre nur möglich, wenn der Bebauungsplan innerhalb seines Geltungsbereichs auch die Errichtung landwirtschaftlicher Betriebe zulassen würde. Dies muss durch entsprechende Gestaltung der Bauräume möglich sein und darf durch die Festsetzungen nicht verhindert werden. Sollte der Bebauungsplan so aufgestellt werden, wie er im Entwurf aktuell vorliegt, muss der Flächennutzungsplan geändert werden (Entwicklungsgebot § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das E-Mail des Landratsamtes vom 17.08.2017 liegt als Anlage bei.

Eine Einbeziehung von bestehenden gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben scheidet nach übereinstimmender Sichtweise zwischen Verwaltung und Landratsamt aus, da die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung (Grundsatz der Erforderlichkeit) fehlt. Ein bauplanungsrechtlicher Regelungsbedarf für die bestehenden Nutzungen in Hörmannsdorf ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben.

Der durch die BauGB-Novelle 2017 neu eingeführte § 13b BauGB ermöglicht, für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, die Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB. Eine Flächennutzungsplanänderung ist hier nicht erforderlich. Dies wäre eine denkbare Möglichkeit, die die Verwaltung zu prüfen hätte. Zu dieser noch sehr neuen Regelung liegen noch keine hinreichenden Erfahrungen vor, so dass die Anwendbarkeit der Regelung noch nicht abschließend geprüft werden konnte.

Zu b)

Von der Fraktion Bündnis 90 / Die GRÜNEN liegt ein Antrag zur Änderung der Gebietsart des vorgenannten Bebauungsplanes vor. Das Antragsschreiben liegt der Ladung bei; hierauf wird verwiesen.

   

Diskussionsverlauf

StRin Will erläuterte den Antrag der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN:
Hörmannsdorf ist ein schönes Dorf. Dieser Charakter soll mit allen vorhandenen Baukörpern weiterentwickelt werden. Die neue Bebauung soll sich hinsichtlich der Größe und des Volumens an den Bestand anpassen. Es sollen Wohnungen z. B. für Polizisten bis hin zur Altenpflegerin geschaffen werden.
Erster Bürgermeister Brilmayer schlug vor, dass der Planer eine Alternative entsprechend dem Antrag vorlegen soll. Sozialwohnungen sah er kritisch; diese sollten besser in der Stadt angesiedelt werden, da viele Bewohner nicht so mobil seien und in Hörmannsdorf kein öffentlicher Nahverkehr vorhanden ist.
StRin Platzer regte an, den dörflichen Charakter zu erhalten. Die Prüfung durch den Planer befürwortete sie. Nach ihrer Ansicht würden Villen auf großen Grundstücken dem dörflichen Charakter widersprechen.
StR Otter regte für die künftige Bebauung die Typologien von landwirtschaftlichen Gebäuden an, in denen verschiedene Wohneinheiten und evtl. einem Nutzungsmix untergebracht werden können.
StR Goldner sprach als Negativbeispiel für eine dörfliche Entwicklung den Toskana-Villen-Stil in Gmaind an. Von Hörmannsdorf aus beträgt die Entfernung zum EDEKA ca. 900 m. Er bat darum, bei der Erschließung des Baugebietes den Gehweg entlang der alten B 304 bis zu Bushaltestelle gegenüber der Einmündung nach Vorderegglburg zu verlängern. Dort sollte zugleich eine Querungshilfe vorgesehen werden. Er stellte fest, dass das neue Baugebiet starken Lärmeinwirkungen von der alten Bundesstraße ausgesetzt ist.
StR Will erklärte bis zum Abschluss der Prüfung des § 13 b BauGB den Antrag zurückzustellen.
StRin Will gab zu b edenken, dass in Hörmannsdorf große, prächtige Bauernhäuser vorhanden wären. Sie schlug nicht ausschließlich Sozialwohnungen vor; es könnten auch neue Wohnformen (gemeinsames Wohnen im einem Haus) entstehen.
StR Otter stimmte dem Vorschlag, die 13b-Regelung weiter zu prüfen zu und regte an, hierzu bei der Obersten Baubehörde nachzufragen.  

Beschluss

Zu a)

Die Verwaltung wird beauftragt, für den Bebauungsplan Nr. 199 – Hörmannsdorf Nord die Anwendbarkeit des § 13b BauGB zu prüfen.


Zu b)

Der Technische Ausschuss beschließt vom Planer, Herrn Architekten Baumann, eine Alternative entsprechend dem gestellten Antrag vorlegen zu lassen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2019 09:59 Uhr