Bauantrag zur Sanierung eines bestehenden Gebäudes (Ensemble) mit zwei bestehenden Wohnungen und einer zusätzlichen Wohnung, FlNr. 20, Gmkg. Ebersberg, Bahnhofstraße 11


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.12.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

StR Gerd Otter ist gem. Art 49 Abs. 1 GO i.V. mit § 28 Abs. 2 GeschO von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen.

Der Antragsteller möchte das bestehende Gebäude mit derzeit zwei Wohnungen sanieren, dabei soll eine weitere Wohnung entstehen.

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB und liegt im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Altstadt“. Das Vorhaben entspricht den Sanierungszielen, die der vorgenannten Satzung zugrunde liegen.
Der Antragsteller wird auf die Vorschriften der §§ 7h, 10f und 11a EStG hingewiesen. (Nach den §§ 7h, 10f und 11a EStG sind bestimmte bauliche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten im Sinne des BauGB steuerlich begünstigt. Zur Erlangung einer Steuerbescheinigung müssen die Maßnahmen frühzeitig vor Baubeginn mit der Stadt Ebersberg schriftlich vereinbart werden).

Baurechtlich sind die Sanierung und die Erweiterung nach § 34 BauGB zulässig. Die Erweiterung mit einem Balkon auf der Südseite sowie der Ausbau des Dachgeschosses mittels Dachgauben auf der Nord- und Südseite sind mit dem Amt für Denkmalschutz abzusprechen.

Durch die Errichtung einer weiteren Wohneinheit werden zwei neue Stellplätze erforderlich, die auf der Südseite des Grundstückes nachgewiesen werden. Die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgt über die Grundstücke FlNr. 1/1 und 558, Gmkg. Ebersberg. Laut Auskunft des Antragstellers ist der Eigentümer mit der Zufahrt über seine Grundstücke einverstanden, ist aber nicht bereit, dies mit Eintragung einer Dienstbarkeit dinglich zu sichern. Die Stadt wird mit dem Antragsteller einen Ablösevertrag mit der aufschiebenden Bedingung schließen, dass der Stellplatzablösebetrag i.H. von 25.564,60 € (2 StPl. á 12.782,30 €) fällig wird, sobald der Grundstückseigentümer die Zufahrt zu den Stellplätzen verweigert.   

Diskussionsverlauf

StRin Platzer und StR Lachner baten um eine intensive Kontrolle der Stellplatzvereinbarung zumindest im 2-jährigen Rhythmus.

Beschluss

Der technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben einschließlich des Stellplatzablösevertrages  zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Otter ist gem. Art. 49 Abs. 1 GO i. V. m. § 28 Abs. 2 GeschO von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen.

Datenstand vom 26.07.2019 10:01 Uhr