Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung und zugleich Umnutzung des ehemaligen Betriebsleiterwohnhauses in eine Garagennutzung auf dem Grundstück FlNr. 2723, Gmkg. Oberndorf, Altmannsberg 1 und 1a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 06.12.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf dem landwirtschaftlichen Anwesen in Altmannsberg 1 und 1a ist die Errichtung eines neuen Betriebsleiterwohnhauses geplant. Hierzu soll das seit längerer Zeit nicht mehr bewohnte bisherige Betriebsleiterwohnhaus in eine Garagennutzung umgenutzt werden.
Zu diesem Vorhaben wurde ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht, mit dem die Antragstellerin folgende Fragen klären möchte:
Ist es zulässig, 
  1. das bestehende Betriebsleiterwohnhaus (HsNr. 1a) mit den Maßen 12,62 m x 13,52 m in eine Garagennutzung umzunutzen?
  2. eine Betriebsleiterwohnung als Anbau an das Austragshaus (HsNr. 1) mit den Maßen 8,00 m x 10,00 m zu errichten? 
  3. den neuen Gebäudeteil als Anbau an das Austragshaus mit einer max. Wohnfläche von 158 m² zu errichten?
  4. den neuen Gebäudeteil als Anbau an das Austragshaus mit einer Wandhöhe von 5 m zu errichten (Wandhöhe Austragshaus 5,70 m)?
  5. den neuen Gebäudeteil als Anbau an das Austragshaus mit einer Dachneigung von 22° zu errichten (Dachneigung Austragshaus 22°)?
  6. den neuen Gebäudeteil als Anbau an das Antragshaus zu unterkellern?
  7. an der Ostseite des Anbaus an das Austragshaus eine Dachgaube zu errichten? 

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Geplante Bauvorhaben beurteilen sich somit nach § 35 BauGB. 

Die Umnutzung des bestehenden Betriebsleiterwohnhauses (HsNr. 1a) und die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung stellen privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar, wonach ein Vorhaben zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist, es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.  

Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB stehen den Vorhaben nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert, das Anwesen liegt an einer öffentlichen Straße und ist an die städtische Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage angeschlossen.

Die Errichtung eines Wohngebäudes muss eine dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion haben. Es muss nach Art und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der dienenden Funktion des Vorhabens erforderlich sein, d.h. eine funktionale Zuordnung des Wohnens zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb haben. Zudem muss ein konkreter Bedarf gegeben sein und es darf nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. 
Auf der Hoffläche existiert noch das ursprüngliche Betriebsleiterwohnhaus (HsNr. 1a), welches sich in einem maroden Zustand befindet. Aufgrund dessen ist es seit vielen Jahren nicht mehr bewohnbar und wird seitdem bereits als Garagen- und Abstellfläche für land- und forstwirtschaftliche Geräte und Materialien genutzt. Mit der Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin ist es notwendig, vor Ort zu sein, um die anfallenden Arbeiten organisieren und erledigen zu können. Der geplante Anbau mit einer baulichen Verbindung an das „Altenteilerhaus„ (Austragshaus, Baugenehmigung B-777/68) ist aus persönlichen Gründen von hoher Bedeutung (siehe beigefügtes Schreiben der Antragstellerin). 

Aus Sicht der Verwaltung sind die Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Umnutzung des ehemaligen Betriebsleiterwohnhauses als Garagen- und Abstellfläche für land- und forstwirtschaftliche Geräte sowie die Errichtung der geplanten Betriebsleiterwohnung erfüllt.  Die Fragen 1. bis einschl. 6. zum Antrag auf Vorbescheid können somit bejaht werden. 

Zu Frage 7. möchten wir anmerken, dass der Einbau einer Dachgaube denkbar wäre, die Errichtung eines Quergiebels (wie in den Plänen dargestellt) eher kritisch zu beurteilen ist. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung und zugleich Umnutzung des ehemaligen Betriebsleiterwohnhauses in eine Garagennutzung für land- und forstwirtschaftliche Geräte auf dem Grundstück FlNr. 2723, Gmkg. Oberndorf, Altmannsberg 1 und 1a. 
Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Vorbescheid zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2022 07:57 Uhr