Bauantrag zur Errichtung einer Terrassenüberdachung an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 626/2, Gmkg. Ebersberg, Rosenheimer Str. 20


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 06.12.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf der Westseite der bestehenden Doppelhaushälfte. Die Überdachung ist mit einer Länge von 5,71 m und einer Tiefe von 3,86 m geplant und soll mittels Stahlstützen und einer Dachverglasung ausgeführt werden.  

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 71 – Moosstefflfeld und Nr. 71.1 – Moosstefflfeld 1. Änderung. 

Durch den Anbau der Terrassenüberdachung wird die Baugrenze nach Westen hin auf einer Länge von 5,71 m um 1,96 m (Gesamtfläche 11,19 m²) überschritten. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.

Des Weiteren wird die zulässige bebaubare Grundfläche von 69 m² um insgesamt 18 m² überschritten (Grundfläche insgesamt 87 m²). Auch hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nötig. 

Die Terrassenüberdachung soll mittels Stahlstützen und einer Dachverglasung ausgeführt werden, von einer Dacheindeckung mit Ziegel soll abgesehen werden. 

Die Terrassenüberdachung befindet sich direkt an der südlichen Grundstücksgrenze, deshalb können die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Dies erfordert eine Abweichung von den Abstandsflächen. 

Gem. § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit Art. 63 BayBO können Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes bzw. Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter der Würdigung nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Bereits bei der Errichtung des Bestandsgebäudes einschl. Garage wurde von der zulässigen Grundfläche von 69 m² abgewichen. Die Überschreitung der Baugrenze nach Westen hin ist städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Die Festsetzung der Eindeckung mit Ziegel bezieht sich auf die Hauptgebäude, nicht explizit auf Terrassenüberdachungen. Aufgrund der filigranen Gestaltung mittels Glas- und Metallkonstruktion ergeben sich keine Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung für die nördlich und westlich angrenzenden Grundstücke, welche auch keine Einwände zum geplanten Vorhaben eingebracht haben.  Aus Sicht der Verwaltung können die erforderlichen Befreiungen von den Bebauungsplänen Nr. 71 – Moosstefflfeld und Nr. 71.1 – Moosstefflfeld 1. Änderung erteilt werden. 

Die Abstandsflächen können auf der Nord- und Westseite eingehalten werden.  An der südlichen Grundstücksgrenze wird die Terrassenüberdachung profilgleich an die bestehende Terrassentrennwand des Nachbargebäudes angebaut. Für das Nachbargrundstück ergeben sich keine Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung. Nach Auskunft des Antragstellers liegt die Zustimmung des betroffenen Nachbarn vor, folglich kann dem Antrag auf Abweichung zugestimmt werden. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung einer Terrassenüberdachung am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 626/2, Gmkg. Ebersberg, Rosenheimer Str. 20 und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Der Technische Ausschuss stimmt den beantragten Befreiungen sowie der Abweichung von den Abstandsflächen zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2022 07:57 Uhr