Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; Entwidmung von Wegen im Bereich Pollmoos;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 18.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 18.04.2023 ö beschließend 15

Sachverhalt

Vollzug des BayStrWG;
Einziehung folgender Wege im Bereich Pollmoos
  1. öffentlicher Feld- und Waldweg Nr. 201 „Sackweg im Hintsberger Feld“
  2. Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 185 „Hohllandweg“

Vortrag:
Im Bereich von Pollmoos läuft derzeit das Verfahren über einen freiwilligen Landtausch, von dem auch die o.g. öffentlichen Feld- und Waldwege betroffen sind. Voraussetzung für den Vollzug des Landtauschs ist die vollständige Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 201 und die Einziehung einer Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 185. Der Technische Ausschuss hat in seiner Sitzung am 17. April 2018, TOP 21, dem Verkauf der einzuziehenden Fläche aus dem Weg Nr. 185 zugestimmt und eine noch festzulegende Beteiligung an den Vermessungskosten beschlossen. Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern teilt mit Schreiben vom 1.3.2023 mit, dass die Vermessungen durchgeführt sind (she. FN 947) und nun die erforderlichen Einziehungen der öffentlichen Feld- und Waldwege anstehen.

Zu a) Es handelt sich dabei um den nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 201 „Sackweg im Hintsberger Feld“, der nicht im Eigentum der Stadt steht. Er zweigt von der Gemeindeverbindungsstraße Nr. 233 zwischen Pollmoos und Hintsberg ab und endet ohne Anschluss an eine öffentliche Straße auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche FlNr. 1658/1 Gmkg. Oberndorf. Nach dem Abschluss des freiwilligen Landtauschs ist er nicht mehr erforderlich, weil dann sämtliche über ihn erschlossenen Grundstücke im gleichen Eigentum stehen werden. Weitere Berechtigte wurden auch im Verfahren über den freiwilligen Landtausch nicht bekannt. 

Zu b) Die Stadt ist Eigentümerin des Wegegrundstückes FlNr. 1672 Gmkg. Oberndorf. Der ca. 50 m lange Weg zweigt von der Gemeindeverbindungsstraße Nr. 232 „Verbindungsstraße zwischen Ruhensdorf und Pollmoos“ ab und endet ohne Anschluss an einen weiteren öffentlichen Weg zwischen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken verschiedener Eigentümer. 

Im Bereich des Abzweigs von der GV-Str. Nr. 232 verläuft der Weg in der Natur nicht plangemäß. Eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse ist sachgerecht. Dem notwendigen Tausch hat der TA mit Beschluss vom 17.4.2018 bereits zugestimmt.
Mit dem Tausch wird ein kleiner Teil des Weges auf Dauer dem Verkehr entzogen (Art. 8 Abs. 6 BayStrWG) und ein geringfügiger Teil neu zur Verfügung gestellt (Art.6 Abs. 8 BayStrWG).
Für die abgetauschte Fläche FlNr. 1672/1 Gmkg. Oberndorf (FN 947-32) liegen die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 6 BayStrWG vor (Einziehungsfiktion). Somit gilt dieser Teil als eingezogen. Einer Ankündigung der Einziehung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG bedarf es deshalb nicht. 
Auch für die eingetauschte und dem Verkehr neu zur Verfügung gestellt Fläche FlNr. 1671/14 Gmkg. Oberndorf (FN 947-14) bedarf es keines Widmungsverfahrens, weil die Voraussetzungen für eine Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG vorliegen.

Durch den freiwilligen Landtausch ist das nördliche Teilstück (FlNr. 1672/2 Gmkg. Oberndorf, FN 947-32) ab der Nordgrenze des Grundstückes FlNr. 1673 Gmkg. Oberndorf auf eine Länge von ca. 32 m nicht mehr erforderlich und hat insoweit seine Verkehrsbedeutung verloren. Hier ist ein Einziehungsverfahren erforderlich.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ist die Absicht der beiden Einziehungen mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen. Danach sind etwaige Einwendungen mit den Beteiligten zu erörtern.
Die Einziehung darf erst nach Ablauf dieser Frist verfügt bzw. die Einziehungsverfügung nach Ablauf dieser Frist bekanntgemacht werden.
Nach dem der freiwillige Landtausch aber erst dann abgeschlossen werden kann, wenn die Einziehung verfügt ist, muss der Einziehungsbeschluss unter folgenden aufschiebenden Bedingungen stehen:

  1. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einziehungsabsicht nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ist abgeschlossen
  2. Während der Bekanntgabe wurden keine Einwände erhoben
  3. Das Verfahren über den freiwilligen Landtausch ist abgeschlossen und die damit erfolgten Grundbuchänderungen wirksam

Beschluss

Der TA beschließt, den öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 201 „Sackweg im Hintsberger Feld“ sowie das nördliche Teilstück des öffentlichen Feld- und Weges Nr. 185 „Hohllandweg“ ab der Nordgrenze des Grundstückes FlNr. 1673 Gmkg. Oberndorf einzuziehen. Die Absicht der Einziehungen ist nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ortsüblich bekanntzumachen.

Weiter beschließt der TA, die Einziehungen unter den o.g. drei aufschiebenden Bedingungen zu verfügen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.05.2023 07:38 Uhr