In der Sache wird auf den Beschluss vom 11.01.2022, TOP 9, öffentlich verwiesen.
Zur Sicherung der Planung für den Bebauungsplan Nr. 221 wurde seinerzeit eine Veränderungssperre beschlossen. Diese gilt gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB zunächst für zwei Jahre und würde demnach am 18.01.2024 auslaufen.
Unter Verweis auf den vorangegangenen Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 221 ist es erforderlich eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für den Bebauungsplanentwurf Nr. 221 durchzuführen. Das erneute Beteiligungsverfahren ist erforderlich, um die immissionsschutzrechtlichen Fragen im Hinblick auf die möglicherweise heranrückende Wohnbebauung an den südliche der FlNr. 850/3 und 850/4 Gemarkung Ebersberg liegenden Gewerbebetrieb zu klären. Aufgrund dieser Umstände sind die im Beschluss vom 11.01.2022 genannten Planungsziele weiterhin sicherungsbedürftig.
Die Verlängerung der Veränderungssperre kann auf eine kürze Zeit als ein weiteres Jahr beschränkt werden. Angesichts der zu klärenden Fragen wäre ein Zeitraum von 6 Monaten, also bis spätestens 18.07.2024 ausreichend.
Für den Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre sind die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB gegeben. Ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde gefasst. Er ist noch ordnungsgemäß bekannt zu machen. Eine konkrete Planungsabsicht der Stadt liegt vor. Diese ist erforderlich, da die Stadt mit der Bauleitplanung etwas positiv gestalten muss. Ein Erlass der Veränderungssperre allein aus dem Grund, ein an sich zulässiges Vorhaben zu verhindern, wäre eine verbotene Negativplanung und wäre weiterhin unter dem Lichte des Artikel 14 GG nicht haltbar.
Zur hinreichenden Konkretisierung der städtischen Planungsabsichten wird auf den Beschluss für den Bebauungsplan Nr. 221 verwiesen.
Die Verwaltung schlägt aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts vor, folgende Satzung zu beschließen:
Satzung
über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 221 „Bürgermeister-Eichberger-Straße“ für das Gebiet nördlich und südlich der Bürgermeister-Eichberger-Straße, südlich und östlich der Floßmannstraße, westlich der Bürgermeister-Müller-Straße;
vom …
Auf Grund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl.2023 I S. 221) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. 1998, 796), zuletzt geändert durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.Juli 2023 (GVBl. S. 385) erlässt die Stadt Ebersberg folgende Satzung:
§ 1 Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 221 „Bürgermeister-Eichberger-Straße“ für das Gebiet nördlich und südlich der Bürgermeister-Eichberger-Straße, südlich und östlich der Floßmannstraße, westlich der Bürgermeister-Müller-Straße“ wurde durch Satzung vom 11.01.2022 eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB angeordnet. Die Bekanntmachung erfolgte am 18.01.2022. Die Geltungsdauer dieser Veränderungssperre wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um sechs Monate verlängert. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch am 18.07.2024.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das gesamte Bebauungsplangebiet.
§ 3 Inhalt
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen
trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§16 Abs. 2 BauGB).