Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohnungen und Garagen auf dem Grundstück FlNr. 1524, Gmkg. Oberndorf, Pollmoos 11


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.12.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Zur geplanten Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohnungen und Garagen auf dem vorgenannten Grundstück, soll durch den Antrag auf Vorbescheid die baurechtliche Zulässigkeit der Lage und die Größe der Baukörper geprüft werden.

Folgendes ist geplant:

MFH                                        12,00 m x 16,00 m (192 m² Grundfläche)
Geschosse                                 2 Vollgeschosse 
Wandhöhe                                6,50 m
Firsthöhe                                9,95 m
Satteldach                                  30° Neigung
Stellplätze                                 4 Stellplätze (zweigeschossige Doppelgarage)

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Aussenbereichssatzung Nr. 186 – „Pollmoos Nord“.

Das geplante Vorhaben stellt kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar, da das geplante Mehrfamilienhaus nicht die Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses oder eines Altenteilerhauses („Austragshaus“) erfüllt. Derzeit befinden sich auf dem Grundstück neben einer landwirtschaftlichen Halle und einem Rinderstall bereits ein Wohnhaus und ein Austragshaus. Ein weiteres Wohngebäude ist somit als privilegiertes Vorhaben nicht zulässig.

Folglich handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nach Abs. 3 nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen im Flächennutzungsplan (hier: landwirtschaftliche Fläche) widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Gem. § 3 der Aussenbereichssatzung Nr. 186 kann jedoch einem sonstigen Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB, das Wohnzwecken dienen soll, die widersprüchliche Darstellung im Flächennutzungsplan nicht entgegengehalten werden. § 4 der Aussenbereichssatzung lässt Einzelhäuser in offener Bauweise mit max. zwei Wohneinheiten zu.
 
Gem. Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg sind für das Mehrfamilienhaus drei Stellplätze nachzuweisen (2 x 1,5 StPl.). Durch die Errichtung der zweigeschossigen Doppelgarage werden vier Stellplätze nachgewiesen. 



Die Erschließung des Grundstückes ist zwar gesichert, die Lage des geplanten Baukörpers befindet sich jedoch direkt über der Wasserleitung zum bestehenden Wohnhaus (Hausanschluss). Eine Überbauung widerspricht § 9 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Ebersberg (Wasserabgabesatzung-WAS). Diese Wasserleitung wäre auf Kosten des Bauwerbers zu verlegen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohnungen und Garagen auf dem Grundstück FlNr. 1524, Gmkg. Oberndorf, Pollmoos 11 in 85560 Ebersberg.
Der Technische Ausschuss stimmt den Antrag auf Vorbescheid zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2023 14:48 Uhr