Bauantrag zur Errichtung eines Zwerchgiebels und einer Dachgaube auf der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück FlNr. 933/3, Gmkg. Ebersberg, Abt-Williram-Str. 22


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 16.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.01.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung eines Zwerchgiebels auf der Nordseite und einer Satteldachgaube auf der Südseite der bestehenden Doppelhaushälfte. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 53 – „Nordwest II“, bei dem nur noch die zeichnerischen Festsetzungen gültig sind. Geplante Vorhaben beurteilen sich zudem nach § 34 BauGB. 

Die geplanten Satteldächer der Dachaufbauten halten die vorgegebene zeichnerisch festgesetzte Firstrichtung des Bebauungsplanes nicht ein. Durch die gewünschte Ausführung ergibt sich eine um 90° gedrehte Firstrichtung zu der im Bebauungsplan festgesetzten Firstrichtung des Hauptdaches. 
Die nach BauNVO 1962 ermittelte Fläche zur Ermittlung des Vollgeschosses überschreitet die zulässige Fläche um 0,73 m². Wird der Vollgeschossnachweis nach der heute gültigen BauNVO ermittelt, ist das Dachgeschoss kein Vollgeschoss. 
Für diese Abweichungen ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich und auch beantragt.

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gibt es bereits abweichende Firstrichtungen von vergleichbaren Dachaufbauten (FlNr. 906/56 und FlNr. 906/49, Gmkg. Ebersberg).
Nachbarliche Belange, wie Belichtung und Belüftung, werden nicht beeinträchtigt. 
Die Überschreitung von 0,73 m² des Vollgeschossnachweises ist geringfügig. Durch die beantragten Dachaufbauten entsteht keine dreigeschossige Wirkung. Folglich können die beantragten Befreiungen erteilt werden. 

Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Da es in der Umgebung bereits mehrere vergleichbare Dachaufbauten gibt, fügt sich das Vorhaben ein. 

Diskussionsverlauf

StR Otter erklärte seine Zustimmung zum Vorhaben. Er wies aber auf die Möglichkeiten des § 31 Abs. 3 BauGB hin, wonach in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt Befreiungen auch bei der Berührung der Grundzüge der Planung erteilt werden können.  Von dieser Vorschrift soll in Genehmigungsverfahren öfter Gebrauch gemacht werden. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung eines Zwerchgiebels und einer Dachgaube auf der bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück FlNr. 933/3, Gmkg. Ebersberg, Abt-Williram-Str. 22 in 85560 Ebersberg.
Der Technische Ausschuss stimmt den erforderlichen Befreiungen zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.01.2024 08:54 Uhr