In der Bürgerversammlung am 10.11.2023 wurden verschiedene Anregungen vortragen. Die Bürgerversammlung hat hierüber beschlossen. Die Beschlüsse stellen bloße Vorschläge und Anregungen dar; sie sind also nicht rechtsverbindlich. Der Gemeinderat kann sie ablehnen oder annehmen, er muss sich mit ihnen lediglich ernsthaft befassen und fristgemäß iSd Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO, d. h grundsätzlich innerhalb von drei Monaten Stellung beziehen. Die Vorschrift bedeutet dabei indes keine von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der Art. 29, 37 GO abweichende Sondervorschrift. Die in der Bürgerversammlung 2023 vorgetragenen Punkte fallen nach der Geschäftsordnung der Stadt Ebersberg in den Zuständigkeitsbereich des Technischen Ausschuss und sind daher von diesem zu behandeln.
Zu a:
Inhalt der Empfehlung ist, dass die Stadt beschließen möge, einem Einzelverkauf von Hotel und Gastronomiebetrieb auf dem Hölzerbräu-Grundstück (Sieghartstraße 1) an einen Privatmann angesichts des vorläufigen Insolvenzverfahrens der Firma Euroboden zuzustimmen, damit beide Einrichtungen wieder in Betrieb gehen können. Diese Empfehlung wurde von der Bürgerversammlung mehrheitlich angenommen. (Schreiben siehe Sitzungsunterlagen)
Stellungnahme der Verwaltung:
Seit Anbeginn der Planungen zum Hölzerbräu-Areal war es Vorgabe der Stadt, den dortigen Gastronomie- und Hotelbetrieb zu erhalten bzw. zu stärken. Dieses Planungsziel fand seinen Niederschlag sowohl in der Auslobung des Wettbewerbs, zog sich durch sämtliche Besprechungen mit dem Grundstückseigentümer/Investor und ging als Planungsziel in den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 227 – Hölzerbräu und Feuerwehrareal ein. Die Stadt hat somit den Erhalt und die Fortentwicklung die beiden Betriebe stets als wichtiges Planungsziel verfolgt.
Sofern ein privater Investor mit dem Interesse am Erwerb des Gastonomie- und Hotelbetriebes an die Stadt herantritt (was bislang noch nicht geschehen ist) und ein Konzept vorgelegt wird, welches mit den Planungsvorgaben der Stadt (städtebaulicher Wettbewerb und Bebauungsplanziele) in Einklang gebracht werden kann, begegnet eine Zustimmung zu dem Projekt keinen grundsätzlichen Bedenken. Eine Zustimmung zu einem Einzelverkauf schon heute abzugeben, würde u. U. eine Vorwegbindung der Stadt bedeuten, aufgrund derer sie in an einer unvoreingenommenen, gegenüber den Anregungen in einem Bauleitplanverfahren offenen Abwägung gehindert bzw. eingeschränkt wäre.
Kommunalrechtlich ist es darüber hinaus nicht möglich, dass die Stadt eine Zustimmung zum Verkauf eines Grundstücks gibt, das nicht im Eigentum der Stadt steht. Die Stadt kann allenfalls im Rahmen der Prüfung des sanierungsrechtlichen Vorkaufsrechts überlegen, ob sie das Vorkaufsrecht in einem Erwerbsfall ausüben möchte oder nicht. Bei einer Nichtausübung des Vorkaufsrechts wird der Weg für einen Investor zu Erwerb des Gastronomie- und Hotelbetriebs frei.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Stadt für den Erhalt und den Weiterbetrieb des Gastronomie- und Hotelstandorts an der Sieghartstraße 1 alles ihr Mögliche getan hat. Eine Beschlussfassung, einem Einzelverkauf zuzustimmen ist daher nicht erforderlich und wird aus Sicht der Verwaltung, wie vorstehend dargestellt auch nicht befürwortet.
Zu b:
Die Bürgerversammlung fasste eine Empfehlung, die Stadt möge angesichts einer möglichen Gesetzesänderung des StVG und der StVO hinsichtlich Geschwindigkeitsbeschränkungen einen Vorratsbeschluss fassen, wonach auf der Dr.-Wintrich-Straße im Bereich zwischen Eichthalstraße und Bahnhofstraße ein Tempo-30-Streckenverbot angeordnet werden soll.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadt Ebersberg ist Mitgliedskommune der Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“. Die Initiative ist mit über beigetretenen 1000 Städten, Gemeinden und auch acht Landkreisen ein voller kommunalpolitischer Erfolg. Sie sprechen sich geschlossen für mehr Entscheidungsfreiheit bei straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen innerorts) und möchten hier mit Augenmaß mehr kommunale Selbstverantwortung übernehmen.
Die angesprochene Gesetzesänderung erhielt im Bundesrat nicht die erforderliche Zustimmung. Die Sache wurde dem Vermittlungsausschuss zur weiteren Behandlung vorgelegt. Ziel der geplanten Änderungen im StVG war es, bei behördlichen Anordnungen neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigen zu können. Dies wäre eine wichtige Grundlage gewesen, um künftig auf Basis der neuen Ziele zusätzliche verkehrliche Maßnahmen in den Kommunen ergreifen zu können.
Nachdem derzeit nicht gesagt werden zum welchem Zeitpunkt und vor allem in welcher Fassung die Änderung des StVG in Kraft tritt, sollte auf eine solch unklare Rechtslage hin kein Vorratsbeschluss gefasst werden.
Hinzu kommt, dass vor Fassung eines solchen Beschlusses die rechtlichen Voraussetzungen für ein Tempo-30-Streckenverbot zu prüfen sind. Hierzu gehört auch gem. § 45 Abs. 1 StVO die Anhörung der Polizei. Weiterhin muss diese Maßnahmen im Einklang mit den Überlegungen aus dem Integrierten Verkehrskonzept stehen.
Die Verwaltung empfiehlt daher von einem solchen Vorratsbeschluss abzusehen.
Zu c:
Die Bürgerversammlung fasste die Empfehlung, am Marienplatz im Jahre 2024 einen KFZ-Stellplatz aufzulösen und diesen als Stellplatz für Lastenräder umzuwandeln und im Jahre 2025 einen weiteren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Umwandlung eines KFZ-Stellplatzes in einen Stellplatz für Lastenräder ist nach der StVO durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung möglich. Hierfür wäre der Parkplatz mit dem Zeichen 314 StVO und dem Zusatzzeichen „Lastenräder“ (Sinnbild) zu beschildern.
Vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist gem. VwV Nr. I zu § 45 Abs. 1 StVO die zuständige Polizeidienststelle zu hören. Die zuständige Polizeiinspektion Ebersberg hat nach Anhörung keine Einwände vortragen.
Aus den Verkehrserhebungen im Bereich „ruhender Verkehr“ zum integrierten Mobilitätskonzept ist bekannt, dass die Stellplätze im Stadtzentrum, rund um den Marienplatz nahezu voll ausgelastet sind (81%). Wenn nun zunächst ein Stellplatz und dann im nächsten Jahr ein weiterer Stellplatz für KFZ entfallen soll bedarf dies einer Abwägung zwischen den Interessen des Rad- hier insbesondere des Lastenrad- und das KFZ-Verkehrs.
Vor dem Hintergrund einer Verkehrsberuhigung und den erarbeiteten Leitzielen aus dem Entwurf des Integrierten Mobilitätskonzeptes erscheint die Ausweisung der Lastenradstellplätze zumindest vorstellbar.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, zunächst einen Stellplatz, probeweise auf ein Jahr auszuweisen und die Wirkung bzw. die Annahme zu beobachten. Sollte sich der erwartete Erfolg einstellen, wäre in einem Jahr die Sache erneut durch den TA zu beraten und zu entscheiden, ob ein weiterer (zweiter) Stellplatz für Lastenräder ausgewiesen werden soll.
Die einjährige Erprobungsphase wurde schon bei mehreren verkehrsrechtlichen Fragestellungen im Stadtgebiet eingesetzt und gilt daher als geeignetes Mittel.