Gesamträumliches Konzept Windkraft; sachlicher Teilflächennutzungsplan-Windkraft; Klarstellungsbeschluss für die Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen; Festlegung der Flächenkulisse für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§3 Abs.1 und 4 Abs. 1 BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 24.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.01.2023 ö vorberatend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der Sache wird auf die letzte Stadtratssitzung vom 13.12.2022 (TOP 2, öffentlich) Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug auf den Einleitungsbeschlussbeschluss des Stadtrates für den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen Windkraft“ vom 27.07.2021, TOP 3 öffentlich, genommen. 

Die Stadt hat sich in den letzten Monaten intensiv und mit hohem planerischem Aufwand mit den Steuerungsmöglichkeiten für Windkraftanlagen im Stadtgebiet befasst. Das Ergebnis dieses konsensualen Planungsprozesses wurde im Stadtrat zuletzt (s. o.) einstimmig beschlossen.  
Planungsziel der Stadt ist, das vom Stadtrat beschlossene gesamträumliche Konzept Windkraft planungsrechtlich bestmöglich für die Zukunft abzusichern. 

In jüngerer Vergangenheit war eine sehr dynamische Entwicklung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich Windkraft feststellbar. Es ist deswegen eine Situation entstanden, die eine erneute Befassung mit dem sachlichen Teilflächennutzungsplan erforderlich macht. 

1. Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20.07.2022 (Wind-an-Land-Gesetz) schreibt in § 3 Abs. 1 jedem Bundesland nach Maßgabe der Anlage 1 einen Flächenbeitragswert fürdie Windenergie an Land vor; für Bayern beträgt dieser Wert 1,1% der Landesfläche bis 31.12.2027 und bis 31.12.2032 dann 1,8% der Landesfläche. Die Ausweisung kann gem. § 3 Abs. 2 entweder durch landesweite oder regionale Raumordnungspläne erfolgen. In dieser Zeit haben die Kommunen nur noch begrenzt eigene Steuerungsmöglichkeiten. 

Das Wind-an-Land-Gesetz tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gemäß § 249 Abs. 1 BauGB ist ab dem Inkrafttreten des Gesetzes die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht mehr anzuwenden,  die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes mit Ausschlusswirkung für Vorhaben die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr möglich. § 245e Abs. 1 BauGB bestimmt als Ausnahme dazu, dass die Rechtswirkung von Flächennutzungsplänen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (hier ist auch der sachliche Teilflächennutzungsplan gemeint) in der bis zum 01.02.2023 geltenden Fassung für Vorhaben der Windkraft unter dem Vorbehalt des § 249 Abs. 5 Satz 2 BauGB fortgelten, wenn der Plan bis 01.02.2024 wirksam geworden ist. 

Für die Stadt Ebersberg besteht jedoch aufgrund der intensiven Vorarbeit durch das gesamträumliche Windkraftkonzept und aufgrund des vorliegenden Einleitungsbeschlusses vom 27.07.2021 die Möglichkeit, von der Regelung des § 245e Abs. 1 BauGB Gebrauch zu machen. Da der Aufstellungsbeschluss bereits gefasst wurde und die wesentlichen vorbereitenden Planungsarbeiten mit dem Stadtratsbeschluss vom 13.12.2022 abgeschlossen wurden, kann die Stadt die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes weiter voranzubringen und voraussichtlich vor dem 01.02.2024 abschließen. Wegen der guten Vorarbeit geht die Verwaltung davon aus, die Frist einhalten zu können.  

Der Einleitungsbeschluss vom 27.07.2021 erfordert noch eine inhaltliche Klarstellung. Planungsziel für den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ ist die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, also eine Positivplanung, an welcher Stelle im Stadtgebiet von Ebersberg künftig Windkraftanlagen bauplanungsrechtlich zulässig sein sollen. Damit verbunden sein soll die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach die Ausweisung der Zonen der Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle als öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann (Ausschlusswirkung). Auf diesen gewollten Aspekt geht der Einleitungsbeschluss vom 27.07.2021 nicht ausdrücklich ein. Die Verwaltung empfiehlt daher eine Klarstellung durch Beschluss.

Folgende Formulierung wird daher vorgeschlagen:

Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschließt zur Klarstellung des Aufstellungsbeschlusses vom 27.07.2021, TOP 3, öffentlich – Einleitungsbeschluss Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft –, dass mit der positiven Flächenausweisung für Windkraftanlagen die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden sein soll.  

2. Die Stadt Ebersberg hat mit Beschluss vom 13.12.2022 das Gesamträumliche Konzept Windkraft als Grundlage für die kommunalen Planungen beschlossen und dabei eine Priorisierung der ermittelten Potentialflächen vorgenommen. Die Potentialflächen der Bereiche A – Ebersberg Süd-Ost und B Ebersberg Nord sollen vorrangig für eine Windkraftnutzung weiterverfolgt werden. Bei der Ermittlung der Potentialflächen wurde das gesamte Stadtgebiet nach fachlichen Gesichtspunkten betrachtet. Allerdings wurde die für die Privilegierung maßgebliche neue Abstandsflächenregelung nach Art 82 und 82a BayBO in der Fassung vom 16.11.2022 noch nicht in die Betrachtung einbezogen. Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann nur durch Ausweisung von Windenenergieanlagen erreicht werden, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB iVm Art 82 und 82a BayBO privilegiert sind. Flächen innerhalb der in Art 82 und 82a BayBO bestimmten Abstände können mangels Privilegierung nicht über die Flächennutzungsplanung gesteuert werden. Die als Anlage beigefügten Karte Nr. 15 mit Stand 20.12.2022 berücksichtigt diese Aspekte. 

Es wird vorgeschlagen mit dieser Flächenkulisse das Bauleitplanverfahren mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Ab.1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten.

3. Soweit Windenergieanlagen auf Flächen innerhalb der in Art 82 und 82a BayBO bestimmten Abstände zugelassen werden sollen, ist dafür mangels derzeitiger Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich. Die dafür ggf. erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes kann im Parallelverfahren erfolgen. Dies bleibt gesonderten Verfahren vorbehalten.

Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 10.01.2023 mit dem Thema befasst und dem Stadtrat die Beschlüsse einstimmig empfohlen.

Diskussionsverlauf

Herr Siebel benennt noch einmal vor allem vier Ziele, die sich der Stadtrat zum Thema Windkraft gesteckt hatte, und beschreibt deren Erreichung.
Stadträtin Schmidberger bittet um Veröffentlichung der Karte der Windkraftpotentialflächen und regt an, einen „Windkümmerer“ zu benennen.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschließt zur Klarstellung des Aufstellungsbeschlusses vom 27.07.2021, TOP 3, öffentlich – Einleitungsbeschluss Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft –, dass mit der positiven Flächenausweisung für Windkraftanlagen die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden sein soll. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen.

Der Stadtrat beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB auf Grundlage beigefügten Anlage Karte Nr. 15 mit Stand 20.12.2022 durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
22-12-20_Übersichtskarte_Beschluss_ (.pdf)

Datenstand vom 30.01.2023 08:17 Uhr