Folgendes ist geplant:
Einfamilienhaus 12,20 m x 9,00 m (109,80 m²) in offener Bauweise
Geschosse 2 Vollgeschosse
Wandhöhe 6,11 m
Dach Satteldach mit 19° Dachneigung
GRZ 0,37
Stellplätze 2 Stellplätze (Garage, offener Stellplatz)
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 200 – „Friedenseiche VIII“.
Das Bauvorhaben erfüllt im Allgemeinen die Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Da aber für die Ausführung Geländeauffüllungen nötig sind, ist eine Befreiung von der Festsetzung § 9 Abs. 1 („Das Gebäude ist so in das Gelände einzufügen, dass sich möglichst wenig Abgrabungen und Anböschungen ergeben.“) erforderlich.
Es werden Anfüllungen des Geländes bis zu 1,36 m ausgeführt, wodurch nach Norden und Westen hin Böschungen entstehen, die weich und niveaugleich an das bestehende Gelände anschließen. Diese Anfüllungen werden notwendig, da die geplante Erschließungsstraße zwischen 0,56 m und 0,66 m höher geplant ist, als das aktuell bestehende Gelände. Um die Festsetzung § 9 Abs. 2 („Die Hauseingänge bzw. OK FB EG sind mind. 15 cm über OK Erschl.Straße zu setzen (Starkregenwasserabfluss!)“) einhalten zu können, muss für das Wohnhaus und die Garage das Gelände ebenfalls angefüllt werden.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da der Schutz der Gebäude vor Starkregenereignissen sehr wichtig ist. Die entstehenden Böschungen werden weich und niveaugleich an das bestehende Gelände angeglichen, wie in Festsetzung § 10 Satz 4 vorgegeben. Gleiches gilt in der Folge für das östlich angrenzende Grundstück, das die selbe Situation wie das aktuell beplante Grundstück vorfindet.