Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 832/1, Gmkg. Ebersberg, Erika-Schienagel-Str. 14


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 06.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 06.02.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Folgendes ist geplant:

Einfamilienhaus        12,20 m x 9,00 m (109,80 m²) in offener Bauweise
Geschosse                2 Vollgeschosse
Wandhöhe                6,11 m
Dach                        Satteldach mit 19° Dachneigung
GRZ                        0,37
Stellplätze                2 Stellplätze (Garage, offener Stellplatz)

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 200 – „Friedenseiche VIII“.

Das Bauvorhaben erfüllt im Allgemeinen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. 
Da aber für die Ausführung Geländeauffüllungen nötig sind, ist eine Befreiung von der Festsetzung § 9 Abs. 1 („Das Gebäude ist so in das Gelände einzufügen, dass sich möglichst wenig Abgrabungen und Anböschungen ergeben.“) erforderlich.

Es werden Anfüllungen des Geländes bis zu 1,36 m ausgeführt, wodurch nach Norden und Westen hin Böschungen entstehen, die weich und niveaugleich an das bestehende Gelände anschließen. Diese Anfüllungen werden notwendig, da die geplante Erschließungsstraße zwischen 0,56 m und 0,66 m höher geplant ist, als das aktuell bestehende Gelände. Um die Festsetzung § 9 Abs. 2 („Die Hauseingänge bzw. OK FB EG sind mind. 15 cm über OK Erschl.Straße zu setzen (Starkregenwasserabfluss!)“) einhalten zu können, muss für das Wohnhaus und die Garage das Gelände ebenfalls angefüllt werden.

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da der Schutz der Gebäude vor Starkregenereignissen sehr wichtig ist. Die entstehenden Böschungen werden weich und niveaugleich an das bestehende Gelände angeglichen, wie in Festsetzung § 10 Satz 4 vorgegeben. Gleiches gilt in der Folge für das östlich angrenzende Grundstück, das die selbe Situation wie das aktuell beplante Grundstück vorfindet. 
 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 832/1, Gmkg. Ebersberg, Erika-Schienagel-Str. 14 in Ebersberg und dem damit verbundenen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung zu und erteilt dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.02.2024 15:11 Uhr