Bauantrag zur Errichtung einer betrieblichen Elektro-Tankstelle und Aufstellen von Fertigteil-Garagen auf dem Grundstück FlNr. 2190/2, Gmkg. Ebersberg, Reitgesing 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 05.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.03.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung einer betrieblichen Elektro-Tankstelle mit zwei Ladestellplätzen, einer Ladesäule mit zwei Ladepunkten einschließlich der dazugehörigen Beschilderung, Beleuchtung und Schutzpoller. Zudem sind auf dem Betriebsgelände vier Fertiggaragen zur sicheren Abstellmöglichkeit der Firmenfahrzeuge geplant.

Die Elektro-Tankstelle ist im Bereich der bereits bestehenden Stellplätze im nördlichen Bereich des Firmengeländes geplant. Der Fuhrpark des Betriebes (vorerst Pkw und Sprinter für den Baustellenverkehr bzw. Werkstattwagen) soll nach und nach auf elektrobetriebene Fahrzeuge umgestellt werden.  

Die vier Fertiggaragen werden benötigt, um die Firmenfahrzeuge, die mit hochwertigen Maschinen und Technik ausgestattet sind, sicher unterstellen zu können. Die Fahrzeuge waren bisher in einem Teil der abgeschlossenen Tiefgarage abgestellt. Aufgrund der Geschäftsentwicklung und der Erhöhung des Lagerbestandes durch Vorratshaltung, wird die Tiefgarage nun als Baustoff- und Materiallager genutzt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich, beide Vorhaben beurteilen sich demnach nach § 35 BauGB.

Die Errichtung der Elektro-Tankstelle stellt durch die Lage im Außenbereich kein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b) BayBO dar. Des Weiteren handelt es sich bei der Errichtung von Elektro-Ladesäulen/-Tankstellen nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, das nur die öffentliche Versorgung mit Elektrizität etc. einschließt. 
Das Vorhaben ist ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das betroffene Grundstück – wie in diesem Fall - im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Das Vorhaben stellt jedoch eine angemessene bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes dar, dem die widersprüchliche Darstellung im Flächennutzungsplan gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht entgegengehalten werden kann.  Folglich wäre die Errichtung der Elektro-Tankstelle in der beantragten Form zulässig.

Die Fertiggaragen befinden sich auf der Westseite des Grundstückes, aufgrund ihrer Lage im Außenbereich sind auch diese baugenehmigungspflichtig. Auch hier handelt es sich um kein privilegiertes Vorhaben, sondern um ein sonstiges vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.  Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich auch hier nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, welcher eine angemessene bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes zulässt.

Da die Garage eine Länge von 12,01 m aufweist, müssen für das Gebäude die Abstandsflächen (mind. 3 m zur Grundstücksgrenze) nachgewiesen werden. Da diese nicht eingehalten werden, ist ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen erforderlich. Der angrenzende Nachbar hat dem Bauantrag schriftlich zugestimmt. Die Unterschrift liegt der Verwaltung vor. Das durch die Überschreitung der westlichen Abstandsflächen betroffene Grundstück (FlNr. 2190, Gmkg. Ebersberg) ist ein rein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Außenbereich, eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange durch das Garagengebäude sehen wir hier nicht gegeben. Aus unserer Sicht könnte hier einer Abstandsflächenverkürzung zugestimmt werden. 

Eine Nutzungsänderung für die Nutzung der bestehenden Tiefgarage als Lager für Baustoffe und sonstiges Material ist nicht erforderlich, da bereits mit der Baugenehmigung vom 20.12.2005, Az. B-2005-415, die Nutzung des Kellergeschosses als Materiallager genehmigt wurde. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung einer betrieblichen Elektro-Tankstelle und zum Aufstellen von Fertigteil-Garagen auf dem Grundstück FlNr. 2190/2, Gmkg. Ebersberg, Reitgesing 1.
Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2024 10:43 Uhr