1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 146 - Nachfolgenutzung Autohaus; Erlass einer Veränderungssperre


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.05.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Beschluss zu TOP 10 dieser Sitzung wird Bezug genommen. 

Zur Sicherung der in TOP 10 beschriebenen Planung: 

Planungsziel ist die Festsetzung der FlNr. 805/1 Gemarkung Ebersberg (Telekom-Gebäude) als Fläche für den Gemeinbedarf gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Weiterhin sollen Anlagen der Fremdwerbung, die in die westlich und südlich angrenzenden Wohngebiete hineinwirken, zur Bewahrung und Verbesserung des neu entwickelten Ortsbildes, ausgeschlossen werden,

wird gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre erlassen. Das Sicherungsbedürfnis besteht darin, dass aufgrund des vorliegenden Antrags auf Baugenehmigung für die FlNr. 805/1, Gemarkung Ebersberg die künftigen Planungsvorstellungen der Stadt nicht mehr umsetzbar wären. 

Für den Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre sind die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB gegeben. Ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde gefasst. Er ist noch ordnungsgemäß bekannt zu machen. Eine konkrete Planungsabsicht der Stadt liegt vor. Diese ist erforderlich, da die Stadt mit der Bauleitplanung etwas positiv gestalten muss. Ein Erlass der Veränderungssperre allein aus dem Grund, ein an sich zulässiges Vorhaben zu verhindern, wäre eine verbotene Negativplanung und wäre weiterhin unter dem Lichte des Artikel 14 GG nicht haltbar. 
Zur hinreichenden Konkretisierung der städtischen Planungsabsichten wird auf den Beschluss für den Bebauungsplan Nr. 146.1 verwiesen. 

Die Verwaltung schlägt aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts vor, folgende Satzung zu beschließen:

Satzung

der Stadt Ebersberg über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 146.1 – Nachfolgenutzung Autohaus; 1. Änderung; 

vom….

 Auf Grund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. 1998, 796), zuletzt geändert durch §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385,586) erlässt die Stadt Ebersberg folgende Satzung:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 146.1–, Nachfolgenutzung Autohaus; 1. Änderung, wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Grundstück FlNr. 805/1, Gemarkung Ebersberg. 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1.)   Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen:

1.   Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen
oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.

2.   Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2.)   Im Übrigen gilt § 14 BauGB.


§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 146.1 – Nachfolgenutzung Autohaus; 1. Änderung, die vorgelegte Satzung über eine Veränderungssperre. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Tagesordnungpunkt wurde aufgrund der Beschlussfassung zu TOP 10 nicht mehr behandelt, da für den Erlass einer Veränderungssperre ein Aufstellungsbeschluss erforderlich wäre.

Dokumente
Lageplan Veränderungssperre (.pdf)

Datenstand vom 05.06.2024 16:17 Uhr