Beantragt ist der Anbau an das bestehende Wohnhaus. Dabei wird die bestehende Außenmauer im EG und DG abgebrochen und um 1,37 m nach Südwesten hin versetzt auf der bereits bestehenden Kellermauer neu errichtet.
Gleichzeitig soll im Rahmen dieses Anbaus im DG der Einbau von zwei Dachgauben auf der Südwestseite, sowie drei Dachgauben auf der Nordostseite erfolgen.
Derzeit befinden sich im Wohnhaus zwei Wohneinheiten (Wohnhaus mit Einliegerwohnung im KG). Durch die Umbaumaßnahmen entstehen insgesamt drei Wohneinheiten.
Des Weiteren ist die Errichtung eines Gartenhauses (3,00 m x 3,00 m x 2,50 m) an der südwestlichen Grundstücksgrenze geplant.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des BPl. 55 – „Oberndorf-Ost“. Der Bebauungsplan legt Baugrenzen für Wohngebäude und Garagen fest.
Gem. den textlichen Festsetzungen zur baulichen Nutzung A.1.b) sind nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.
Der Anbau an das bestehende Wohnhaus liegt noch innerhalb der Baugrenzen für Wohngebäude, durch den Umbau entstehen jedoch drei Wohneinheiten. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich und auch beantragt.
Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zu Dachgauben. Im Geltungsbereich sind bereits an mehreren Wohngebäuden Dachgauben in unterschiedlichen Formen zugelassen und errichtet worden (vgl. FlNr. 17/4, 17/6, 17/7, 17/9, Gmkg. Oberndorf). Somit kann auch diesem Vorhaben die Zustimmung erteilt werden.
Für die drei Wohneinheiten werden die insgesamt erforderlichen fünf Stellplätze (3 x 1,5 StPl.) auf dem Grundstück nachgewiesen.
Das geplante Gartenhaus liegt außerhalb der festgesetzten Bauräume, auch hier ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im Geltungsbereich wurden bereits mehrere Befreiungen zur baulichen Erweiterung auf drei Wohneinheiten erteilt (vgl. FlNr. 17/6, 17/7, 17/9, Gmkg. Oberndorf). Des Weiteren sind bereits mehrere Gartenhäuser vorhanden. Die angrenzenden Nachbarn haben dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt. Die Befreiungen sind auch in diesem Fall städtebaulich vertretbar und können aus Sicht der Verwaltung erteilt werden.