Antrag auf Verlegung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 154 zwischen Rinding und Neuhausen, FlNr. 1432, Gemarkung Oberndorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.04.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Aus dem Antragschreiben:
Der Antragsteller beabsichtigt, die bestehende und öffentliche gewidmete Gemeindestraße Nr. 154 – FlNr. 1432, Gmkg. Oberndorf zu verlegen. 
Zur Begründung wird angegeben, dass die Verlegung für den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Aufgrund einer Änderung in der Rinderhaltung hin zu einer sog. Auslaufhaltung muss die Straße verlegt werden, da diese die Freiflächen für die Tiere ansonsten durchschneiden würde und ein stets freier Auslauf nicht möglich wäre. 
Die neue Trasse soll über das Grundstück FlNr. 1429, Gmkg. Oberndorf geführt werden, die im Besitz des Antragstellers steht. Sie schließt an die Gemeindestraße Nr. 153 östlich von Rinding an. 
Die Lage der neuen Wegeverbindung ist aus dem beigefügten Lageplan des Antragsschreibens ersichtlich. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Der vom Antragsteller beschriebene Weg auf den FlNrn. 1432 und 2287, Gmkg. Oberndorf 
zweigt in Rinding von der Ortsstraße Nr. 1067 ab und mündet bei Neuhausen in die GV-Straße Nr. 210 ein. Er ist im Bestandsverzeichnis als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg Nr. 154 - Rindinger Weg – eingetragen. Die Stadt ist Eigentümerin der Wegegrundstücke.  

Der im Antrag als „alte aufgelassene, zum Teil noch vorhandene Gemeindewegführung FlNr. 1407“ beschriebene Weg ist im Bestandsverzeichnis als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg Nr. 153 – Rudersdorfer Feldweg – eingetragen. 
Anfangspunkt ist die Abzweigung von der Ortsstraße Nr. 1068 in Rinding, Endpunkt die Nordostecke von FlNr. 1415.  

Öffentlicher Feld- und Waldweg Nr. 154 – Rindinger Weg: 
Der Verlauf des gewidmeten Weges entspricht nicht mehr dem Verlauf in der Natur.
 
1) Etwa 90 m nach dem Abzweig von der Ortsstraße verlässt der Weg die gewidmete 
Trasse und verläuft auf einem asphaltierten Privatweg nach Norden. 
Der Privatweg liegt auf der FlNr. 1139, Gmkg. Oberndorf, im Eigentum des Antragstellers.

2) Das anschließende Wegestück wurde anlässlich der Errichtung eines Rinderstalles 
auf dem Grundstück des Antragsteller FlNr. 1429, Gmkg. Oberndorf, im Einvernehmen mit der Stadt auf einer Strecke von ca. 150 m auf dem Grundstück nach Osten verlegt. 
Der Antragsteller stimmte der Widmung des neuen Wegeteils auf seinem Grundstück 
FlNr. 1429 mit Verpflichtungserklärung vom 4.7.2005 unwiderruflich zu. 

Aus einem Aktenvermerk vom 29.6.2005 geht hervor, dass ein Tausch der Wegeflächen nicht stattfinden soll. 

Die Widmung des neuen Wegeteils sowie auch die Entwidmung des durch den Rinderstall überbauten Wegeteils wurde bisher noch nicht vollzogen.  

Öffentlicher Feld- und Waldweg Nr. 153 – Rudersdorfer Feldweg: 
Das Wegegrundstück ist eine Teilfläche von FlNr. 1407, Gmkg. Oberndorf, und ist im Eigentum der Stadt.  

Straßenrechtliche Beurteilung: 
Straßenbaulastträger für nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege sind die Eigentümer der Grundstücke, die über diesen Weg bewirtschaftet werden, i.d.R. sind das die Anlieger. 

Durch die beantragten Änderungen würde 
a) ein Teil des öffentlichen Feldweges Nr. 154 wegfallen, wodurch die Verbindung nach Neuhausen unterbrochen wird und  
b) ein neuer Feldweg entstehen, der dann eine Verbindung zwischen den öffentlichen 
Feldwegen Nr. 154 und 153 herstellt.  

Somit ändert sich auch der Kreis der Beteiligten (Straßenbaulastträger) für beide Wege.  

Zur Straßenbaulast gehört auch die Herstellung eines neuen Weges (Komm. Zeitler zu 
Art. 9 BayStrWG, Rn. 21). 
Bauherr für die Herstellung des neuen Weges sind demnach – nach außen - die Straßen-
baulastträger, auch wenn der Antragsteller – im Innenverhältnis - den Neubau vornimmt 
und alle Kosten dafür übernimmt.  

Eine Zustimmung aller beteiligten Straßenbaulastträger wurde deshalb vor der Einleitung der förmlichen Verfahren vorgelegt.   

Eine Entwidmung des Teilstückes aus dem öffentlichen Feldweg Nr. 154 ist erst dann möglich, wenn der Ersatzweg gewidmet ist. Der Ersatzweg kann erst gewidmet werden, wenn er hergestellt und benutzbar ist.  

Die Absicht der Entwidmung ist drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen (Art. 8 
Abs. 2 BayStrWG).  

Eigentumsrechtliche Auswirkungen: 
Die Straßenbaulast ist grundsätzlich unabhängig vom Eigentum am Straßengrundstück oder von sonstigen privaten Rechten (Komm. Zeitler zu Art. 9 BayStrWG, Rn. 14). 
Trotzdem ist es richtig und sinnvoll, wenn die Stadt Eigentümerin der öffentlichen Feld- und Waldwege ist und andererseits entwidmete Wege abgibt. Es sollte deshalb ein Tausch der Wegeflächen vorgenommen werden, auch wenn aus dem Aktenvermerk vom 29.06.2005 etwas anderes hervorgeht. Die Absicht der Entwidmung (Einziehung) könnte bereits vor Abwicklung des Tauschvertrages bekanntgemacht werden.  

Das Vorhaben des Antragstellers würde die Situation sowohl straßenrechtlich als auch eigentumsrechtlich bereinigen.

Baurechtliche Beurteilung: 
Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO bestimmt, dass Anlagen des öffentlichen Verkehrs, dies ist bei einem Neubau eines öffentlichen Feld- und Waldweges der Fall, sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe nicht dem Bauordnungsrecht unterliegen und somit für solche Anlagen kein förmliches Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Der Bundesgesetzgeber hingegen hat Straßen und öffentliche Verkehrsanlagen generell dem Bauplanungsrecht unterworfen.
Diese Wege können Gegenstand im Flächennutzungsplan bzw. im Bebauungsplan sein und erfüllen regelmäßig den Vorhabensbegriff nach § 29 BauGB.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Verlegung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 154 zwischen Rinding und Neuhausen, FlNr. T1462, Gmkg. Oberndorf.
Der Technische Ausschuss stimmt der Verlegung des Weges zu und beauftragt die Verwaltung, die entsprechenden Widmungsverfahren einzuleiten sowie den erforderlichen Tauschvertrag vorzubereiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Obergrusberger war bei der Beratung und Abstimmung über diesen TOP nicht anwesend.

Datenstand vom 16.04.2024 18:09 Uhr