Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 641/3, Gmkg. Ebersberg, Schwedenweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.03.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Eigentümer möchten auf dem vorgenannten Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten errichten.
Das Grundstück hat eine Fläche von 572 m².

Folgendes ist geplant:
Gebäude mit 10m x 15 m                        150 m²
Wandhöhe                                         7,83 m
Anzahl der Vollgeschosse                        III
Anzahl der Wohneinheiten                        4
Anzahl der notwendigen Stellplätze        6
Die Stellplätze werden als Carports und offene Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Zufahrt erfolgt für 3 Stellplätze vom Schwedenweg und für weitere 3 Stellplätze von der Moosstefflstraße aus.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 37. Dieser sieht für das gegenständliche Grundstück jedoch keinen Bauraum vor. Das Grundstück ist somit nicht bebaubar.

Seitens der Verwaltung wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:

Der Bebauungsplan wird aufgehoben. Die Flächen im Geltungsbereich sind alle bebaut. Teilweise wurde der Geltungsbereich durch andere, neue Bebauungspläne ersetzt (BPl. 141 – Schwedenweg, BPl. 62 – Rauwagnerstraße West ). Ein Regelungsbedarf, der über die planersetzenden Vorschriften des § 34 BauGB hinausgehen würde, wird seitens der Verwaltung nicht gesehen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wären auch keine städtebaulichen Spannungen zu befürchten. Das Aufhebungsverfahren muss allerdings ebenfalls mit mindestens einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden.

Ohne Bebauungsplan würde sich das geplante Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilen. Das Vorhaben würde sich in die umliegende Bebauung einfügen und wäre sowohl nach der Art als auch nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig.

Die Erschließung ist gesichert, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass für die notwendigen Anschlüsse an Kanal und Wasserleitung der Schwedenweg wieder aufgebrochen werden muss. Aus rechtlichen Gründen kann der Anschluss nicht verweigert werden (vgl. § 4 der EWS/WAS). Es wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, mit dem Bauwerber eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass die Straße im Bereich der Anschlüsse in ihrer kompletten Breite wieder herzustellen ist und somit nur 2 durchgängige Schnittkanten zurückbleiben.    

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage von StR Münch erklärte die Verwaltung, dass alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 37 nach dessen Aufhebung zum Innenbereich werden.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stellt der Bauvoranfrage wegen Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten und 6 Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 641/3, Gemarkung Ebersberg, Schwedenweg 29 in der Fassung vom 26.02.2018 das gemeindlichen Einvernehmen in Aussicht.

Dem Grundstückseigentümer wird aufgegeben, bei Herstellung des Kanal- und Wasseranschlusses den Schwedenweg auf der kompletten Breite wieder herzustellen, so dass nur 2 durchgängige Schnittkanten verbleiben.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 37 vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 15:58 Uhr