Die Antragstellerin möchte auf vorgenanntem Grundstück ein Einfamilienhaus errichten.
Folgendes ist geplant:
Grundstücksgröße: 847 m²
Einfamilienhaus (10,87m x 11,57m) 110,40 m²
Anzahl der Vollgeschosse II
Wandhöhe talseitig 5,89 m
Wandhöhe bergseitig
5,57 m
Dachform – versetztes Pultdach mit 22° Dachneigung
Die notwendigen zwei Stellplätze werden auf dem Grundstück in einer Doppelgarage nachgewiesen.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es liegt somit im Innenbereich nach § 34 BauGB. Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben ist dem gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO – WA). Geplant ist ein Einfamilienhaus. Das Vorhaben fügt sich somit von der Art der Nutzung her in die umliegende Bebauung ein.
Auch die weiteren Einfügungskriterien sind nach Ansicht der Verwaltung erfüllt, so dass sich das Vorhaben insgesamt in die umliegende Bebauung einfügt.
Die notwendigen Stellplätze sind durch eine Doppelgarage nachgewiesen.
Es wird noch darauf hingewiesen, dass das Straßengrundstück in der Abt-Williram-Straße an dieser Stelle deutlich breiter ist, wie es in der Natur anzutreffen ist. Der heute bestehende Gartenzaun steht teilweise bis zu 3 m auf öffentlichem Grund. Die Antragstellerin wird auf diesen Umstand hingewiesen. Bei der Baudurchführung, insbesondere bei der Herstellung der Außenanlagen sind diese auf die tatsächliche Grundstückgrenze zurückzunehmen.