Voranfrage zur Errichtung einer Jurte auf dem Grundstück FlNr. 842/6, Gmkg. Ebersberg, Pleininger Str. 4


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.11.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Bauwerberin möchte auf dem Grundstück eine Jurte (Nomadenzelt) errichten. Das geplante Gebäude hat einen Durchmesser von 8 m, die Wandhöhe beträgt 1,80 m und die Gesamthöhe liegt bei 3,20 m. Eine Unterteilung in verschiedene Räume ist nicht geplant.
Die Jurte soll laut Auskunft der Bauwerberin zum einen im privaten Rahmen für Familienfeiern und als Atelier (zum Malen von großen Acrylbildern) genutzt werden.
Die Bauwerberin möchte im Rahmen dieser Voranfrage jedoch auch prüfen lassen, ob die Jurte 2 – 3 mal wöchentlich als Raum für Yogakurse genutzt werden kann.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 10 aus dem Jahr 1950, der lediglich Vorgartenzonen und straßennahe Baugrenzen festsetzt, im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Die Nutzung des Grundstücks und der umliegenden Bebauung ist gem. § 4 BauNVO als WA (Allgm. Wohngebiet) festgesetzt. Diese Nutzungsart dient vorwiegend dem Wohnen, umfasst aber auch alles was üblicherweise zum „Wohnen“ i.S.d. Lebenshaltung und –gestaltung gehört und daneben, was das Wohnen nicht stört. Die Freizeitnutzung der Jurte (Familienfeiern, Mal-Atelier) wäre hier – vergleichbar mit einem Gartenhaus – denkbar.

Anders verhält es sich bei der gewerblichen Nutzung zur Durchführung von Yogakursen. Die Jurte samt gewerblicher Nutzung ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO in einem WA nicht allgemein zulässig. „Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ können gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden. Für diese Betriebe gilt in besonderer Weise, dass sie im Einzelfall gebietsverträglich sein müssen. Bei der Durchführung von Yogakursen ist lt. Rechtsprechung keine Störung zu erwarten, da es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende „wohnartige“ Betätigung handelt, die sogar in einem reinen Wohngebiet zulässig wäre. Diese geplante Nutzung könnte folglich nur ausnahmsweise zugelassen werden.
 
Die gewerbliche Nutzung der geplanten Jurte zur Durchführung von Yogakursen erfordert nach der derzeitig vorliegenden Nutzungsbeschreibung bei einer Nutzfläche von ca. 50 m² drei Stellplätze, die zusätzlich auf dem Grundstück zu errichten wären (je 20 – 30 m² NF 1 StPl. gem. Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg).  

Aufgrund der Größe der geplanten Jurte (> 75 m³ Rauminhalt) ist für das Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren vonnöten, es handelt sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO.

Diskussionsverlauf

StR Otter empfahl dem Bauwerber einen Beratungstermin beim Landratsamt um die technischen Anforderungen des Vorhabens (Statik, Windlasten, Wärmeschutz etc.) zu klären.

Beschluss

Die geplante Jurte ist nach Darstellung des Sachverhaltes nach derzeit vorliegenden Kenntnissen bauplanungsrechtlich zulässig. Der Technische Ausschuss stellt für das Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht.
Eine genauere Prüfung zur Zulässigkeit (insbesondere der Stellplatzbedarf) kann erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden, hierfür ist eine detaillierte Nutzungsbeschreibung (Anzahl der Kurse, Anzahl der Kursteilnehmer etc.) vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 16:08 Uhr