10. FNP-Änderung Recyclinganlage für Baustoffe; a) Vorstellung der Planung b) Einleitungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 18.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.12.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zu a):
Die Antragstellerin beabsichtigt, auf dem Grundstücken an der Schafweide FlNr. 3287 und 3288, Gemarkung Oberndorf eine Recyclinganlage für Baustoffe zu errichten. Der Inhalt und die Beschreibung der Projektes sind dem beiliegenden Schreiben der Antragstellerin vom 21.11.2018 zu entnehmen, welches mit der Ladung versandt wurde. Die Sache wurde bereits in der Sitzung des technischen Ausschusses vom 20.02.2018, TOP 15 behandelt.  

Planungsrechtliche Einordnung:

Im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Waldfläche dargestellt. Die beiden Flächen grenzen unmittelbar südwestlich an die Konzentrationsflächen für den Kiesabbau an, liegen allerdings außerhalb der dieser Konzentrationsflächen.
Sie sind somit planungsrechtlich als Außenbereich (§35 BauGB) zu beurteilen.

Für die Grundstücke liegen (befristete) Genehmigungen zum Kiesabbau mit anschließenden Rekultivierungsmaßnahmen (Wiederaufforstung) bis 2026 bzw. bis 2030 vor. Der Abbau hat auf diesen Flächen bereits stattgefunden bzw. findet derzeit statt.

Am 24.04.2018 hat in der Sache im Rathaus ein Scoping-Termin mit den beteiligten Behörden (LRA, Abt. Bauleitplanung, UNB, UIB, Baugenehmigungsbehörde, AELF Ebersberg) stattgefunden. Dabei wurde festgelegt, dass vor Einleitung eines Flächennutzungsplanverfahrens die wald- und naturschutzrechtliche Situation in Form einer Verträglichkeitsabschätzung gegenüber dem FFH-Gebiet und der Rodungserlaubnis überprüft werden müssen.  
Mit Schreiben vom 29.05.2018 teilte uns das LRA Ebersberg folgendes mit:

 „Aus der Sicht der uNB und der unteren Forstbehörde des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg kann einem Recyclingvorhaben der Fa. Grabmeier zugestimmt werden mit der Maßgabe, dass sich das Betriebskonzept an die jeweils bestehenden Rekultivierungsfristen der Abgrabungsgenehmigungen vom 31.01.2008 für die FlNr. 3287 und vom 28.11.2014 für die FlNr. 3288, jeweils Gemarkung Oberndorf hält.

Als Rekultivierungsziel ist für beide Grundstücke die Anpflanzung eines Laubmischwaldes genehmigt und auch angeordnet. Für die FlNr. 3287 Gemarkung Oberndorf ist nach Ziff. 4.1 des Genehmigungsbescheides eine Frist für die gesamte Fläche bis 31.12.2025 festgesetzt. Nach Ziff. 2.2 der Genehmigung für die FlNr. 3288 Gemarkung Oberndorf gilt eine Frist für die gesamte Fläche bis 31.12.2034. Bei beiden Genehmigungen ist eine Umsetzung von vorhergehenden abschnittsweisen Teilrekultivierungen vorgesehen.

Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist weder eine erneute naturschutzrechtliche Eingriffsbeurteilung noch eine erneute forstrechtliche Rodungserlaubnis  erforderlich. Bei Einhaltung der Rekultivierungsfristen und entsprechender Wiederbewaldung kann ferner auf eine FFH-Abschätzung verzichtet werden.

Ob und wie sich das beabsichtigte Recyclingvorhaben in das rechts- und bestandskräftige Abbau- und Rekultivierungskonzept der Abgrabungsgenehmigungen integrieren lässt, ist textlich und planerisch darzustellen.

Die Einhaltung der verbindlichen Rekultivierungsfristen soll die damit einhergehende sukzessive Wiederbewaldung der Grundstücke gewährleisten. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist einschließlich des Rückbaus der Betriebsanlagen mit den baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Instrumentarien rechtlich z. B. durch entsprechende Nebenbestimmungen, Abgabe einer Rückbauverpflichtung, Bürgschaftserklärungen und/oder Grunddienstbarkeiten zu sichern.“

Zu b):
Damit kann in das Bauleitplanverfahren eingestiegen werden. Für die Darstellung im Flächennutzungsplan kommt nach Auffassung des Landratsamtes Ebersberg und der Verwaltung ein Sondergebiet „Bauschuttrecyclinganlage“ gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO in Betracht. Ein Gewerbegebiet bzw. ein Industriegebiet scheidet aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Anbindegebot (vgl. § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern – LEP vom 21.02.2018 in Verbindung mit Z 3.3 des LEP) aus.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wäre allerdings noch zu prüfen, ob die sechste Ausnahme vom Anbindegebot hier greift. Demnach könnte ein Gewerbegebiet/Industriegebiet, abweichend vom Anbindegebot ausgewiesen werden, da es hier um einen produzierenden Gewerbebetrieb geht, der nach § 4 BImSchG eine genehmigungspflichtige Anlage darstellt. Diese Fragestellung hat allerdings für den Einleitungsbeschluss noch keine entscheidende Bedeutung.  

Der Antragsteller hat alle anfallenden Kosten die im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens anfallen zu tragen. Dies wird über eine noch abzuschließende städtebauliche Vereinbarung geregelt.

Beschluss

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Antrag wegen Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung einer Recyclingbetriebes in Ebersberg, An der Schafweide, FlNr. 3287 und 3288, Gemarkung Oberndorf.
Der Stadtrat fasst vorbehaltlich einer entsprechenden Planungskostenübernahmevereinbarung einen Einleitungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 1

Datenstand vom 22.08.2019 09:34 Uhr