Erweiterung der Wohnung 1 durch eine Stellplatzüberdachung im EG Ost, Erweiterung ist im 1.OG und Neuerrichtung des 2.OG in der Anzinger Str. 13, FlNr. 1420/10, Gmkg. Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.04.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Beantragt ist die Erweiterung der Betriebsleiterwohnung (Wohnung 1) im 1. und 2. OG, sowie die Stellplatzüberdachung im EG.  Im 1. OG wird die Wohnung durch die Errichtung eines Wintergartens (34,95 m²) und einer Terrasse (ca. 21 m²) erweitert werden. Durch eine Aufstockung (ca. 110 m²)  ist die Erweiterung der Wohnung 1 im 2. OG geplant.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 49 – Gewerbegebiet Ebersberg-Nord, welcher für das Grundstück ein Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO festsetzt. Der Bebauungsplan lässt Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu.

Der Bebauungsplan setzt für dieses Grundstück als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse mit einer max. Wandhöhe von 8 m fest. Die geplante Aufstockung im 2. OG mit einer Wandhöhe von 9,40 m überschreitet diese Festsetzung. Hier ist ein Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich und auch beantragt. Die Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung erteilt werden, da sie städtebaulich vertretbar ist und mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist. Die betroffenen Nachbarn haben ihre Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt. Zudem wurden in der unmittelbaren Umgebung bereits mehrere Befreiungen zur festgesetzten Wandhöhe erteilt und genehmigt (Wandhöhen von 9,00 bis 12,53 m vorhanden).  

Die Stellplatzüberdachung mit einer Fläche von 63 m² im EG erfüllt nicht mehr die Tatbestandsmerkmale eines verfahrensfreien Bauvorhabens gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO, da eine Fläche von 50 m² überschritten wird und es sich nicht um einen überdachten Stellplatz im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO handelt. Demnach dürfte ein überdachter Stellplatz ohne Einhaltung von Abstandsflächen nur errichtet werden, wenn eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschritten wird. Durch die Terrassennutzung der Stellplatzüberdachung im 1. OG entfällt zusätzlich die Privilegierung der sog. „Grenzgarage“. Für die geplante Überdachung sind also die vollen Abstandsflächen nachzuweisen, hierzu wurde bereits eine Abstandsflächenübernahmeerklärung des angrenzenden Nachbarn beigefügt.

Diskussionsverlauf

StR Goldner wies daraufhin, dass  gegenüber dem Bauvorhaben der Skilift liege. Er befürchtete Beeinträchtigungen für die Verlagerung von Sportstätten, z. B. der Stockschützen, an diese Stelle, wenn man jetzt die gewünschte Wohnbebauung zulassen würde.
Erster Bürgermeister Brilmayer erläuterte, dass die Ansiedlung der Stockschützen bereits heute aus Immissionsschutzgründen ausscheiden würde.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt der nach § 31 Abs. 2 BauGB beantragten Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhe von 8 m zur Aufstockung im 2. OG zu.

Der Technische Ausschuss erteilt dem Antrag zur Erweiterung der Wohnung 1 durch eine Stellplatzüberdachung im EG Ost, der Erweiterung im 1. OG und der Neuerrichtung des 2. OG auf der FlNr. 1420/10, Gmkg. Ebersberg,  Anzinger Str. 13, 85560 Ebersberg, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 16:20 Uhr