Beantragt ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt acht Wohnungen samt Garagen und Stellplätzen auf dem vorgenannten Grundstück.
Das bestehende Gebäude wird durch einen dreigeschossigen Neubau in Giebelrichtung des Bestandsgebäudes mit einer Länge von 13,24 m westlich/10,97 m östlich und einer Breite von 13,24 m und einem Satteldach mit einer Dachneigung von 23° mit einem Höhenversatz von 2 m zum Bestandsgebäude ersetzt. Im südlichen Bereich entsteht ein Querbau mit einer Länge von 18,24 m und einer Breite von 7,99 m und einem Satteldach mit einer Dachneigung von 32,5° errichtet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO). Das Vorhaben hat ein Wohngebäude zum Inhalt, das gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig ist. Durch die Zulassung des Wohngebäudes gewinnt die Wohnnutzung kein deutliches Übergewicht gegenüber der gewerblichen Nutzung.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es ausschlaggebend auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Ein höhenvergleichbares Gebäude gibt es bereits auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 92, Gmkg. Ebersberg, auch dreigeschossige Gebäude sind bereits auf den benachbarten Gebäuden vorhanden. Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein.
Aus Sicht der Verwaltung sind auch bei der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche die Einfügungskriterien erfüllt.
Die erforderlichen zwölf Stellplätze (8 Whg. à 1,5 Stpl.) werden in drei Doppelgaragen und durch sechs offene Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen.
In einer Vorbesprechung im Landratsamt Ebersberg hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB, kann aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde aufgrund der umliegenden Bebauung eine Beurteilung nach § 34 BauGB erfolgen. Ein Bauantragsverfahren sei ausreichend, eine Bauleitplanung erscheine nicht notwendig.
Die Abstandsflächen sind aufgrund der diffusen Bauweise besonders zu prüfen, auch im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO).
Aufgrund der Lage zur Straße muss der Immissionsschutz miteinbezogen werden, hier könnten Auflagen zur Grundrissorientierung erfolgen.
Der Denkmalschutz ist wegen der Lage zur Denkmalnähe (Ensembleschutz „Marienplatz mit Kloster“ sowie „Oberwirt“ mit Nebengebäude und Tordurchfahrt“) zu beteiligen.