Beantragt ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten als Ersatzbau für die bestehende Doppelhaushälfte, sowie die Errichtung eines Carports und zwei offenen Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 750/7, Gmkg. Ebersberg.
Folgendes ist geplant:
Gebäude mit 15 m x 8,45 m 126,75 m²
Wandhöhe 6,95 m
Anzahl der Vollgeschosse II
GRZ 0,33
GFZ 0,39
Anzahl der notwendigen Stellplätze 3
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes 23 – Südwest Landbau, im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück ein Baufenster mit einer Größe von 15 m x 8 m (120 m²) fest. Das neue Gebäude soll auf den Bestandsmauern des Kellers errichtet werden. Dadurch wird die Gebäudebreite nach Osten hin um 45 cm - wie bereits im Bestand – überschritten. Hierfür ist ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich und liegt dem Bauantrag bei.
Diese Befreiung kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenzen wurde bereits auf dem Grundstück FlNr. 750/17 der Gemarkung Ebersberg erteilt.
Das neue Gebäude weist eine Wandhöhe von 6,95 m auf, wobei kein weiteres Vollgeschoss entsteht. Der Bebauungsplan setzt eine Wandhöhe von „ca. 6 m“ fest. Für diese Überschreitung um 0,95 m ist ebenfalls ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich und liegt bereits vor.
Diese Befreiung kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine solche Befreiung wurde bereits für die Grundstücke FlNr. 750 und 750/23 der Gemarkung Ebersberg erteilt.
Im Übrigen werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. des Gebäudes eingehalten.
Die erforderlichen drei Stellplätze (2 Whg. à 1,5 Stpl.) werden in einem Carport und zwei offenen Stellplätzen auf dem Grundstück nachgewiesen. Für die Anordnung der offenen Stellplätze ist ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich, da dieser in diesem Bereich keine Fläche für Garagen oder Stellplätze vorsieht.
Diese Befreiung kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine solche Befreiung wurde bereits für die Grundstücke FlNr. 750/17, 750/12 und 750/1 der Gemarkung Ebersberg erteilt.